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Bayerisches Wohnraumförderprogramm (BayWP): Neue Richtlinie zur Förderung des Wohnungsbaus in Bayern

21.10.2026 - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 17. September 2026

Bayerisches Wohnraumförderprogramm (BayWP): Neue Richtlinie zur Förderung des Wohnungsbaus in Bayern

Mit dem Bayerischen Wohnraumförderprogramm (BayWP) fasst der Freistaat wesentliche Bereiche der Wohnraumförderung in einer neuen Richtlinie zusammen. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 17.09.2026 wurde am 21.10.2026 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen die Versorgung mit angemessenem Wohnraum sowie die Modernisierung und Instandsetzung bestehender Wohnungen. Die Bekanntmachung tritt zum 01.01.2027 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Bezahlbare Wohnungen schaffen, den Gebäudebestand nutzen und flächensparend bauen: Das sind zentrale Ziele des Bayerischen Wohnraumförderprogramms. Die neue Richtlinie bündelt ab 1. Januar 2027 bislang getrennte Förderbereiche. Für Bauherren, Kommunen und Planungsbüros sind neben den Förderhöhen insbesondere die Bindungsfristen und Auszahlungsbedingungen wichtig.

Mit dem Bayerischen Wohnraumförderprogramm (BayWP) führt der Freistaat die Förderung von Mietwohnraum, kommunalem Wohnungsbau, Modernisierung und selbst genutztem Wohneigentum sowie Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in einem gemeinsamen Regelwerk zusammen. Die Richtlinie vom 17. September 2026 gilt bis Ende 2029. Sie soll insbesondere Haushalten zugutekommen, die sich am Wohnungsmarkt nicht selbst angemessen versorgen können.

Dabei setzt die Förderung ausdrücklich auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Vorrang haben Vorhaben, die vorhandene Bausubstanz nutzen, innerörtliche Flächen aktivieren, ehemals bebaute Brachen erschließen oder bestehende Siedlungen angemessen verdichten. Die Gebäudeplanung soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung ausschöpfen. Einfaches, kostensparendes und umweltschonendes Bauen und Betreiben gehören zu den maßgeblichen Planungsgrundsätzen.

Gegenstände der Förderung

  • das Schaffen von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern durch Neubau, Änderung oder Erweiterung und der Erwerb von neugeschaffenem Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern zur erstmaligen Belegung (Ersterwerb), die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an gefördertem Mietwohnraum sowie die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Gebäuden mit mindestens drei Mietwohnungen (dabei darf an keiner Wohnung Wohnungseigentum begründet sein) und von stationären Pflegeeinrichtungen mit mindestens acht Pflegeplätzen,

  • das Schaffen von Eigenwohnraum in Form von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Neubau, Änderung und Erweiterung von Gebäuden und dessen Erwerb,

  • Maßnahmen zum Abbau von Barrieren von bestehendem Miet- oder Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Wesentliche Schwerpunkte

  • Mietwohnraumförderung mit drei Programmsäulen: 
    Für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern unterscheidet die Richtlinie zwischen Standardprogramm, Kommunalprogramm und Modernisierungsprogramm. Damit werden unterschiedliche Vorhaben und Förderkonstellationen innerhalb eines gemeinsamen Regelwerks behandelt.

  • Darlehen und Zuschüsse im Standardprogramm: 
    Vorgesehen sind ein Darlehen, ein Basiszuschuss und zusätzliche Zuschüsse für Barrierefreiheit bei Aufzügen und Grundrissen. Eine Zusatzförderung für begünstigte Haushalte ist ebenfalls Bestandteil des Programms.

  • Mieten und Belegung sind zentrale Förderbedingungen: 
    Die Richtlinie regelt unter anderem höchstzulässige und zumutbare Mieten sowie Belegungsbindungen. Auch das Kommunal- und das Modernisierungsprogramm enthalten eigene Vorgaben zu Miethöhe und Belegung.

  • Bestandsgebäude werden ausdrücklich einbezogen: 
    Eine eigener Programmsäule behandelt die Modernisierung von Mietwohnraum. Der Förderzweck umfasst außerdem die Modernisierung und Instandsetzung von Pflegeplätzen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen.

  • Eigenwohnraum bleibt ein eigener Förderbereich: 
    Hierzu enthält die Richtlinie besondere Voraussetzungen sowie Regelungen zu förderfähigen Kosten und Flächen, Eigenleistungen und zur Tragbarkeit der finanziellen Belastung.

  • Abbau von Barrieren: 
    Festgelegt werden die förderfähigen baulichen Maßnahmen, Kosten und Förderbedingungen sowie die Kombination mit anderen Finanzierungshilfen.

  • Gemeinsame Regeln für Verfahren und Zweckbindung: 
    Die Richtlinie behandelt Antragstellung, Bewilligung, Verwendungsnachweis und Aufgaben der BayernLabo. Auch die Sicherung der Zweckbestimmung und die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen sind geregelt.

Wohnraumförderung in Bayern: Was ab 2027 gilt

Zuschüsse für Mietwohnungsbau und kommunale Projekte

Im Standardprogramm wird Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei geförderten Wohnungen unterstützt. Die Förderung kombiniert ein staatliches Darlehen mit einem Basiszuschuss von bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Ergänzend sind Zuschüsse für Aufzüge und barrierefreie Wohnungsgrundrisse möglich. Die Zuschüsse können nur zusammen mit dem Darlehen beantragt werden; die Belegungsbindung beträgt 35 Jahre.

Eine einkommensabhängige Zusatzförderung entlastet begünstigte Mieterhaushalte. Für die niedrigste Einkommensstufe legt die Bewilligungsstelle die zumutbare Miete innerhalb einer Bandbreite von 5 bis 10 Euro je Quadratmeter monatlich fest. Maßgeblich ist das örtliche Mietenniveau. Mieterhöhungen sind während der Bindung begrenzt; sie werden grundsätzlich nicht automatisch durch eine höhere Zusatzförderung ausgeglichen.

Kommunale Gebietskörperschaften und mehrheitlich kommunal getragene Unternehmen können einen Investitionszuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten ohne Grundstückskosten erhalten. Ergänzende Darlehen sind möglich. Kommunale Gebietskörperschaften dürfen den Zuschuss auch ohne Darlehen beantragen. Für ihre vorbereitenden Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe sind Zuschüsse von bis zu 60 Prozent vorgesehen, sofern die förderfähigen Kosten 10.000 Euro überschreiten. Die Belegungsbindung im Kommunalprogramm beträgt 25 Jahre.

Bestand modernisieren und Eigentum ermöglichen

Das Modernisierungsprogramm unterstützt mindestens 15 Jahre alte Gebäude mit mindestens drei Mietwohnungen sowie bestimmte stationäre Pflegeeinrichtungen. Neben einem zinsverbilligten Darlehen ist ein Basiszuschuss von bis zu 400 Euro je Quadratmeter Wohnfläche möglich. Weitere Zuschüsse können den Abbau von Barrieren unterstützen. Dabei gelten zusätzliche Förderobergrenzen. Sozialverträgliche Mieterhöhungen müssen während der Belegungsbindung sichergestellt sein.

Für selbst genutztes Wohneigentum richtet sich die Förderung nach Einkommen, sozialer Dringlichkeit und dauerhaft tragbarer Finanzierung. Das Darlehen darf höchstens ein Drittel der Gesamtkosten betragen. Hinzu kommt unter den jeweiligen Voraussetzungen ein Kinderzuschuss von 5.000 Euro je Kind, der nur zusammen mit dem Darlehen gewährt wird.

Planungskosten und Auszahlung früh berücksichtigen

Für Architektur- und Ingenieurbüros enthält die Richtlinie eine wichtige Kostenregelung: Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 II. BV können im Programm "Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern" Architektur- und Ingenieurleistungen (aus der Kostengruppe 700 der DIN 276) unter den Baunebenkosten pauschal mit 20 % der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 angesetzt werden. Bei einer Gebäudeänderung und -erweiterung kann ein Zuschlag von 20 % angesetzt werden. Dies betrifft die Ermittlung förderfähiger Kosten, nicht die vertragliche Honorarvereinbarung.

Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Liquiditätsplanung. Im Standardprogramm beginnen die Auszahlungen erst im zweiten Kalenderjahr nach der Bewilligung; die Schlusszahlungen sind im vierten Kalenderjahr vorgesehen. Zusätzlich muss der jeweilige Baufortschritt erreicht sein. Im Kommunal- und Modernisierungsprogramm gelten abweichende Regeln. Förderhöhe, Auszahlungstermin und Bindungsdauer sind deshalb für jedes Vorhaben gemeinsam zu betrachten.

Quellen: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Bayerisches Ministerialblatt vom 21.10.2026, Foto: BayIka-Bau, Redaktion: Jan Struck / BayIka-Bau, alle Angaben ohne Gewähr

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