06.08.2026 - Berlin
Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Referentenentwurf zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung. In ihrer Stellungnahme bewertet sie die geplanten Änderungen insgesamt positiv, sieht aber zugleich weiteren Handlungsbedarf. Aus Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure verbessert der Entwurf die Rahmenbedingungen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe deutlich. Gleichzeitig mahnt die Bundesingenieurkammer an, die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen künftig umfassender zu denken und auch nicht-mineralische Baustoffe stärker in den Blick zu nehmen.
Die vorgeschlagenen Änderungen greifen zahlreiche Vollzugs- und Praxisprobleme auf, die seit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 1. August 2023 von Planenden, Bauherren, Behörden sowie Unternehmen der Bau- und Recyclingwirtschaft beschrieben wurden. Ziel des Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) ist es, die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe zu erleichtern, bürokratische Pflichten abzubauen und die Vollzugstauglichkeit der Verordnung zu verbessern. Diese Zielsetzung wird aus Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure im Wesentlichen erreicht.
Besonders positiv bewertet die Bundesingenieurkammer den Ansatz, bestehende rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und die Kreislaufwirtschaft im Bausektor zu stärken. Die gegenüber der geltenden Fassung deutlich verwertungsfreundlichere Ausgestaltung der Verordnung kann dazu beitragen, den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu erhöhen und den Verbrauch natürlicher Primärrohstoffe zu reduzieren.
Nach Auffassung der Bundesingenieurkammer darf sich die Diskussion über die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen jedoch nicht allein auf mineralische Stoffströme beschränken. Die künftig stark zunehmenden Mengen an Wärmedämmverbundsystemen (WDVS), Polystyrolabfällen und weiteren nicht-mineralischen Baustoffen machen eine weitergehende Betrachtung des Urban Mining und der Rückbaubarkeit von Bauwerken erforderlich.
Zwar konzentriert sich der Referentenentwurf konsequent auf mineralische Ersatzbaustoffe und bleibt damit seinem Regelungsgegenstand treu. Für eine nachhaltige Bauwirtschaft greift dieser Fokus nach Ansicht der Bundesingenieurkammer jedoch künftig zu kurz.
Denn in den kommenden Jahrzehnten wird der Rückbau großer Gebäudebestände mit Wärmedämmverbundsystemen erhebliche Stoffströme freisetzen. Vor allem Polystyrol-Dämmstoffe fallen bereits heute in zunehmenden Mengen an. Diese Materialien werden häufig als Mischabfall behandelt und lassen sich nicht ohne Weiteres als Ersatzbaustoffe verwerten.
Die Bundesingenieurkammer weist darauf hin, dass die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe bei vielen Rückbauvorhaben faktisch die vorherige Entfernung oder thermische Behandlung anhaftender Polystyrolbestandteile und anderer kunststoffhaltige Komponenten voraussetzt. Die dabei entstehenden Schadstoff- und Umweltfragen greift der Referentenentwurf bislang nicht ausdrücklich auf.
Dadurch besteht die Gefahr, dass sich die ökologische Bewertung des Baustoffkreislaufs ausschließlich auf die mineralischen Fraktionen konzentriert, während erhebliche Umweltwirkungen nicht-mineralischer Begleitstoffe unberücksichtigt bleiben.
Die Bundesingenieurkammer regt deshalb an, die Begründung der Verordnung um einen Ausblick auf die zukünftigen Herausforderungen des Urban Mining zu ergänzen. Dabei sollten insbesondere vier Aspekte stärker adressiert werden: Die heute errichteten Gebäude sind die Rohstofflager der Zukunft. Rückbau und Wiederverwertung müssen bereits bei Planung und Neubau mitgedacht werden. Der zunehmende Einsatz kunststoffbasierter Bauprodukte führt langfristig zu erheblichen Entsorgungs- und Verwertungsfragen. Zudem sollte die Rückbaufähigkeit von Bauwerken künftig stärker als Nachhaltigkeitskriterium berücksichtigt werden.
Aus Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure entsteht damit ein zunehmendes Spannungsfeld zwischen den heutigen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und den künftigen Anforderungen an Kreislaufwirtschaft und Rückbaubarkeit. Gebäude, die heute unter erheblichem Einsatz erdölbasierter Dämmstoffe errichtet werden, können später hohe Rückbaukosten und Entsorgungsprobleme verursachen. Diese Folgen werden derzeit weder ausreichend bilanziert noch regulatorisch umfassend berücksichtigt. Deshalb hält die Bundesingenieurkammer eine sektorenübergreifende Diskussion über Baustoffkreisläufe, Urban Mining und Design-for-Recycling-Konzepte für dringend erforderlich.
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Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur ErsatzbaustoffV(PDF)
1. Grundsätzliche Bewertung
Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung ausdrücklich. Die vorgeschlagenen Änderungen greifen zahlreiche Vollzugs- und Praxisprobleme auf, die seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV zum 1. August 2023 von Planern, Bauherren, Behörden und Unternehmen der Bau- und Recyclingwirtschaft beschrieben wurden. Ziel des Entwurfs ist die Erleichterung der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe, der Abbau bürokratischer Pflichten sowie die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit. Diese Zielsetzung wird aus Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure im Wesentlichen erreicht.
Die Bundesingenieurkammer unterstützt insbesondere den Ansatz, bestehende rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und die Kreislaufwirtschaft im Bausektor zu stärken. Die gegenüber der geltenden Fassung deutlich verwertungsfreundlichere Ausgestaltung der Ver-ordnung kann dazu beitragen, den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu erhöhen und den Verbrauch natürlicher Primärrohstoffe zu reduzieren. Die Diskussion über die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen sollte sich jedoch nicht auf mineralische Stoffströme beschränken. Die künftig stark zunehmenden Mengen an WDVS-Dämmstoffen, Polystyrolabfällen und weiteren nicht-mineralischen Baustoffen machen eine weitergehende Betrachtung des Urban Mining und der Rückbaubarkeit von Bauwerken erforderlich.
2. Bewertung aus Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure
2.1 Vereinfachung der Nachweisführung zur Grundwasserdeckschicht
Besonders positiv bewertet die Bundesingenieurkammer die Neuregelungen zu den §§ 19 Abs. 8 bis 8c ErsatzbaustoffV.
Die nunmehr vorgesehene Differenzierung zwischen günstigen und ungünstigen Grundwasserdeckschichten führt zu einer erheblichen Vereinfachung bei Planung und Genehmigung von Infrastrukturmaßnahmen. Insbesondere die Klarstellung, dass bei ungünstigen Grundwasserdeckschichten künftig keine bodenkundliche Klassifizierung mehr erforderlich ist, beseitigt einen erheblichen Aufwand, der bisher oftmals ohne zusätzlichen Umweltgewinn ent-standen ist.
Ebenso zu begrüßen ist die ausdrückliche Möglichkeit, behördliche Kartenwerke, vorhandene Baugrundgutachten und bodenkundliche Untersuchungen aus der Umgebung zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes heranzuziehen. Diese Regelung erhöht die Rechtssicherheit und verhindert unnötige Doppeluntersuchungen.
2.2 Verkürzung der Voranzeigefrist
Die Verkürzung der Voranzeige in§ 22 Abs. 1 Satz 1 ErsatzbaustoffV-E von vier Wochen auf zehn Tage wird ausdrücklich unterstützt. Aus planerischer Sicht stellte die bisherige Frist häufig ein erhebliches Hindernis für die flexible Bauablaufsteuerung dar. Da es sich lediglich um eine Anzeige und nicht um ein Genehmigungsverfahren handelt, erscheint die bisherige Vier-Wochen-Frist unverhältnismäßig.
Die vorgesehene elektronische Abwicklung entspricht zudem den Anforderungen einer modernen digitalen Bauverwaltung.
2.3 Digitalisierung der Dokumentationspflichten
Die vollständige Digitalisierung von Lieferscheinen, Anzeigen und sonstigen Nachweisen in den §§ 22, 23 und 25 ErsatzbaustoffV-E wird begrüßt.
Die Einführung elektronischer Sammellieferscheine stellt einen praxisgerechten Schritt dar. Vor allem bei größeren Infrastrukturmaßnahmen entstehen derzeit erhebliche Dokumentationsaufwände durch die Vielzahl einzelner Lieferscheine. Die vorgesehene Bündelung reduziert den Verwaltungsaufwand sowohl bei den Verwendern als auch bei den planenden und dokumentierenden Ingenieurbüros erheblich.
2.4 Asphalt-Ausnahme
Die im neu eingefügten § 1 Abs. 3 ErsatzbaustoffV-E vorgesehene Ausnahme für mineralische Ersatzbaustoffe in Asphaltmischgut wird grundsätzlich unterstützt.
Die Begründung des Verordnungsentwurfs, wonach schadstoffrelevante Wechselwirkungen bei den definierten Asphaltbauweisen nicht zu erwarten sind, ist nachvollziehbar. Die Ausnahme trägt zur Förderung des Asphaltrecyclings bei und reduziert zugleich den Dokumentationsaufwand bei Verkehrswegeprojekten.
3. Ergänzungsbedarf: Rückbau, Urban Mining und nicht-mineralische Baustoffströme
Trotz der grundsätzlich positiven Bewertung sieht die Bundesingenieurkammer einen wesentlichen Aspekt der Kreislaufwirtschaft im Bauwesen bislang nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Entwurf konzentriert sich konsequent auf mineralische Ersatzbaustoffe. Dies entspricht zwar dem Regelungsgegenstand der Ersatzbaustoffverordnung, greift jedoch aus Sicht einer nachhaltigen Bauwirtschaft künftig zu kurz.
In den kommenden Jahrzehnten wird der Rückbau großer Gebäudebestände mit Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) erhebliche Stoffströme freisetzen. Insbesondere Polystyrol-Dämmstoffe fallen bereits heute in zunehmenden Mengen an. Diese Materialien werden derzeit häufig als Mischabfall behandelt und können nicht ohne Weiteres als Ersatzbaustoffe verwertet werden.
Die Bundesingenieurkammer weist darauf hin, dass die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe bei vielen Rückbauvorhaben faktisch voraussetzt, dass anhaftende Polystyrolbestandteile und andere kunststoffhaltige Komponenten zunächst entfernt oder thermisch behandelt werden. Die hierbei entstehenden Schadstoff- und Umweltfragen werden im Referentenentwurf nicht ausdrücklich adressiert.
Damit entsteht die Gefahr, dass die ökologische Bewertung des Baustoffkreislaufs ausschließlich auf die mineralischen Fraktionen fokussiert wird, während erhebliche Umweltwirkungen nicht-mineralischer Begleitstoffe außerhalb der Betrachtung verbleiben.
Die Bundesingenieurkammer regt daher an, die Begründung der Verordnung um einen Ausblick auf die zukünftigen Herausforderungen des Urban Mining zu ergänzen.
Dabei sollte insbesondere hervorgehoben werden:
Aus Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure besteht ein zunehmendes Spannungsfeld zwischen aktuellen Anforderungen an Energieeffizienz und den zukünftigen Anforderungen an Kreislaufwirtschaft und Rückbaubarkeit.
Gebäude, die heute unter erheblichem Einsatz erdölbasierter Dämmstoffe errichtet werden, können künftig Rückbaukosten und Entsorgungsprobleme verursachen, die derzeit weder hinreichend bilanziert noch regulatorisch umfassend erfasst werden. Die Bundesingenieur-kammer hält deshalb eine sektorenübergreifende Diskussion über Baustoffkreisläufe, Urban Mining und Design-for-Recycling-Konzepte für dringend erforderlich.
Berlin, 06.08.2026
Bundesingenieurkammer e.V.
JoachimsthalerStr.12 | 10719 Berlin | www.bingk.de
Download
Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur ErsatzbaustoffV(PDF)
Quelle: Bundesingenieurkammer, Foto: vuthy / Adobe Stock / BIngK
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