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Sind Normen und technische Regeln allgemein anerkannte Regeln der Technik?

DIvB-Umfrage unter Fachleuten mit klarem Ergebnis

24.06.2026 - Berlin

Sind Normen und technische Regeln allgemein anerkannte Regeln der Technik?

Genießen Normen und technische Regeln allein schon durch ihre Anwendung den Status einer allgemein anerkannten Regel der Technik (a.a.R.d.T.)? In der Rechtsprechung galt bisher eine entsprechende Vermutung des V. Zivilsenats am Bundesgerichtshof. Die Frage hat für den vorbeugenden Brandschutz und die Arbeit der damit befassten Architekten, Planer und Ingenieure weitreichende praktische und haftungsrechtliche Konsequenzen. Eine Umfrage des Deutschen Instituts für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB) kommt zu einem klaren Ergebnis.

Aufgrund dieser „Vermutung“ raten Anwaltskanzleien Bauwilligen, Planerinnen und Planern immer häufiger dazu, sämtliche Normen aufgrund der restriktiven Rechtsprechungen einzuhalten.

„Insbesondere Brandschutzplaner sehen sich regelmäßig dazu genötigt, die Maximalforderungen einer Vielzahl von Normen unkritisch anzuwenden“, sagt der DIvB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Axel Haas

Angesichts der damit verbundenen unnötigen Kosten und unnötig langen Genehmigungsdauern wollte das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB) prüfen, ob sich aus der Genehmigungspraxis eine Anerkennung der Gerichtsvermutung ableiten lässt. 

Um eine belastbare, quantifizierte Zustimmung der Fachwelt zu erhalten, hat das DIvB eine Umfrage durchgeführt.

Fachleute lehnen Vermutung ab

Das Ergebnis von über 150 Antworten: Keine einzige der abgefragten Normen und technischen Regeln genießt die breite Anerkennung der Fachleute, welche Voraussetzung für einen Status als a.a.R.d.T. wäre. Die Vermutung des Gerichts ist damit nach Ansicht des DIvB widerlegt. 

Die Themenbreite der insgesamt 10 Fragen umfasste zum Beispiel Normen zu Brandmeldeanlagen, elektrische Anlagen von Wohngebäuden, Fluchtwegen und Notausgängen sowie der Löschwasserversorgung.

Die größten Gruppen unter den Umfrageteilnehmern stellten Fachplaner Brandschutz, Architekten und Entwurfsverfasser, Prüfingenieure und Prüfsachverständige sowie Fachplaner TGA - allesamt erfahrene Praktiker in der Anwendung von Normen und Regelwerken. Sie lehnten die 10 Fragen des DIvB insgesamt mit 79 Prozent ab. 

Selbst die Teilnehmer aus den sogenannten „Fordernden Institution“ wie etwa Brandschutzstellen und unteren Bauaufsichtsbehörden wandten sich mit 64 Prozent gegen die Vermutung.

Anfang der Beweislastumkehr?

In einem jüngst veröffentlichten Fachaufsatz stellen die Vorsitzenden Richter aus dem V. und dem VII. Zivilsenat inzwischen gemeinsam klar, dass die vom V. Senat im Wohnungseigentumsrecht verwendete Vermutung nicht ohne Weiteres auf das Bauvertragsrecht übertragen werden darf. Damit grenzen sie sich deutlich von der Darstellung im Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E ab. 

„Ich gehe davon aus, dass dies keine Einzelmeinung der beiden Vorsitzenden Richter ist, sondern dass weitere Richter der beiden Senate davon Kenntnis hatten“, so der DIvB-Geschäftsführer.

Der Fachaufsatz entspricht damit auch den Beschlüssen des Deutschen Baugerichtstags. Laut Haas liege die Darlegungs- und Beweislast hiernach bei demjenigen der behauptet, dass ein bestimmtes technisches Regelwerk eine anerkannte Regel der Technik sei. Eine Vermutung könne er nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.

Kein Mitspracherecht, höhere Kosten

Die Kosten des Prüfsachverständigen werden anschließend durch die Bauaufsicht unmittelbar an Bauherrinnen und Bauherren weitergeleitet, ohne die Gebühren für die Prüfung des Bauantrages entsprechend zu reduzieren, obwohl bauaufsichtlich gar keine Prüfung des Brandschutzes mehr erfolgt. 

Was als Entlastung der Bauämter gedacht war, wird so zu einer zusätzlichen bürokratischen Hürde und einer finanziellen Belastung für Bauwillige.

Politik erkennt das Problem

Offenbar hat auch die Politik die Komplexität des Themas erkannt. Nicht zuletzt aufgrund der Umfrage ist das DIvB nun in der Arbeitsgruppe 5 „Normen und einfacher Standard“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eingebunden. Einige seiner Forderungen sind bereits im 10-Punkte-Programm zum Gebäudetyp E berücksichtigt worden, insbesondere in Teil B. 

„Dabei geht es uns und unseren Mitgliedern nicht um weniger Sicherheit, sondern um praxistaugliche, nachvollziehbare und verhältnismäßige Regeln, nach denen in Deutschland unter anderem wieder mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden kann“, so DIvB-Geschäftsführer Haas abschließend.

Download 

Normen-Umfrage des DIvB

Quelle: Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB), Fotos: DIvB, Die Hoffotografen GmbH Berlin / DIvB, DIvB

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