11.06.2026 - München
Mit Schreiben vom 11. Juni 2026 informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr darüber, dass bei einer Nachweisführung für Bauarten gemäß den Anhängen 1 bis 3 der HolzBauRL: 2024-09 ein Verzicht auf eine Bauartgenehmigung auch bei Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie möglich ist. Die Übereinstimmungsbestätigung muss jedoch mit einem Hinweis auf den Verzicht nach Art. 15 Abs. 4 BayBO erfolgen.
Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:
E-Mail
Regierungen
Untere Bauaufsichtsbehörden
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e.V.
Verband Beratender Ingenieure
Bayerischer Bauindustrieverband e.V.
Bayerische Industrie- und Handelskammer
Bayerischer Handwerkstag
Landesgewerbeanstalt Bayern
Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.
Landesverband Bayerischer Bauinnungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von
wurde die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – HolzBauRL: 2024-09 bauaufsichtlich als konkretisierende Technische Baubestimmung eingeführt (lfd. Nr. 2.2.1.4 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe November 2025).
Die HolzBauRL macht konkretisierende Vorgaben, wie entsprechende Bauteile aus brennbaren Baustoffen zu realisieren sind und eröffnet dazu in ihren Anhängen im Sinne von eingeführten Bauartregelungen auch die Möglichkeit, ohne Rückgriff auf Anwendbarkeitsnachweise wie allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen die brandschutztechnisch erforderliche Qualität der Konstruktion im Hinblick auf den Raumabschluss und die Vorbeugung gegen eine Übertragung von Feuer und Rauch nachzuweisen.
Der Anwendungsbereich dieser Technischen Regel ist in Abschnitt 1 und ergänzend in Anlage A 2.2.1.4/1Bay auf bestimmte Gebäude festgelegt. Beispielsweise liegen Gebäude der Gebäudeklasse 3, Gebäude mit brandschutztechnisch abgetrennten Räumen/Raumgruppen, die größer als 400 m² sind, sowie Sonderbauten mit nicht selbstrettungsfähigen Nutzenden außerhalb des Anwendungsbereiches. Doch auch bei solchen Gebäuden kann sich die Frage stellen, ob bestimmte Bauarten, die in der Richtlinie geregelt sind, im konkreten Einzelfall angewendet werden können und – wenn ja – ob dann auch der Nachweis der Anwendbarkeit auf der Grundlage der Richtlinie möglich ist.
Formal ist die Nachweisführung nach HolzBauRL nur für Bauvorhaben, die in deren Anwendungsbereich fallen, möglich. Da aber kein Grund ersichtlich ist, warum entsprechend hergestellte Bauteile jene Eigenschaften nicht auch dann aufweisen sollten, wenn das Bauvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sind bei einer Nachweisführung für Bauarten gemäß den Anhängen 1 bis 3 der HolzBauRL: 2024-09 in Verbindung mit Ziffer 03 der Anlage A 2.2.1.4/1Bay der BayTB auch bei solchen Gebäuden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten.
Eine Bauartgenehmigung ist daher für diese Art der Nachweisführung nicht erforderlich – unabhängig davon, ob die fraglichen Gebäude in den Anwendungsbereich der HolzBauRL: 2024-09 fallen oder nicht. (Verzicht nach Art.15 Abs. 4 BayBO).
Die Übereinstimmungsbestätigung solcher Bauarten muss gemäß Anhang 4 der Richtlinie unter dem zusätzlichen Hinweis auf diesen Verzicht auf Grundlage von Art. 15 Abs. 4 BayBO erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Martin Kraus-Vonjahr
Ministerialdirigent
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 11. Juni 2026
Die Social Media Buttons oben sind datenschutzkonform und übermitteln beim Aufruf der Seite noch keine Daten an den jeweiligen Plattform-Betreiber. Dies geschieht erst beim Klick auf einen Social Media Button (Datenschutz).
Jetzt Newsletter abonnieren!
Sustainable Bavaria
Nachhaltig Planen und Bauen
Netzwerk junge Ingenieur:innen
Frauennetzwerk ingenieurinnen@bayika
Werde Ingenieur/in!
www.zukunft-ingenieur.de
Veranstaltungstipps
Einheitlicher Ansprechpartner
Berufsanerkennung
Professional recognition
Digitaltouren - Digitalforen
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München