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HolzBauRL 2024-09: Verzicht auf Bauartgenehmigung bei Nachweisführung für Bauarten bei Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 11. Juni 2026

11.06.2026 - München

HolzBauRL 2024-09: Verzicht auf Bauartgenehmigung bei Nachweisführung für Bauarten bei Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie

Mit Schreiben vom 11. Juni 2026 informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr darüber, dass bei einer Nachweisführung für Bauarten gemäß den Anhängen 1 bis 3 der HolzBauRL: 2024-09 ein Verzicht auf eine Bauartgenehmigung auch bei Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie möglich ist. Die Übereinstimmungsbestätigung muss jedoch mit einem Hinweis auf den Verzicht nach Art. 15 Abs. 4 BayBO erfolgen.

Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:

Verzicht auf Bauartgenehmigung bei einer Nachweisführung für Bauarten gemäß den Anhängen 1 bis 3 der HolzBauRL: 2024-09 bei Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie

E-Mail 
Regierungen 
Untere Bauaufsichtsbehörden 
Bayerische Ingenieurekammer-Bau 
Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e.V. 
Verband Beratender Ingenieure 
Bayerischer Bauindustrieverband e.V. 
Bayerische Industrie- und Handelskammer 
Bayerischer Handwerkstag 
Landesgewerbeanstalt Bayern 
Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. 
Landesverband Bayerischer Bauinnungen


Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von

  • hochfeuerhemmenden Bauteilen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bayerischer Bauordnung (BayBO) in Holzbauweise,
  • abweichend hochfeuerhemmenden und abweichend feuerbeständigen Bauteilen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 4 BayBO in Holztafelbauweise und in Massivholzbauweise,
  • Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBO

wurde die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – HolzBauRL: 2024-09 bauaufsichtlich als konkretisierende Technische Baubestimmung eingeführt (lfd. Nr. 2.2.1.4 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe November 2025).

Die HolzBauRL macht konkretisierende Vorgaben, wie entsprechende Bauteile aus brennbaren Baustoffen zu realisieren sind und eröffnet dazu in ihren Anhängen im Sinne von eingeführten Bauartregelungen auch die Möglichkeit, ohne Rückgriff auf Anwendbarkeitsnachweise wie allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen die brandschutztechnisch erforderliche Qualität der Konstruktion im Hinblick auf den Raumabschluss und die Vorbeugung gegen eine Übertragung von Feuer und Rauch nachzuweisen.

Der Anwendungsbereich dieser Technischen Regel ist in Abschnitt 1 und ergänzend in Anlage A 2.2.1.4/1Bay auf bestimmte Gebäude festgelegt. Beispielsweise liegen Gebäude der Gebäudeklasse 3, Gebäude mit brandschutztechnisch abgetrennten Räumen/Raumgruppen, die größer als 400 m² sind, sowie Sonderbauten mit nicht selbstrettungsfähigen Nutzenden außerhalb des Anwendungsbereiches. Doch auch bei solchen Gebäuden kann sich die Frage stellen, ob bestimmte Bauarten, die in der Richtlinie geregelt sind, im konkreten Einzelfall angewendet werden können und – wenn ja – ob dann auch der Nachweis der Anwendbarkeit auf der Grundlage der Richtlinie möglich ist.

Formal ist die Nachweisführung nach HolzBauRL nur für Bauvorhaben, die in deren Anwendungsbereich fallen, möglich. Da aber kein Grund ersichtlich ist, warum entsprechend hergestellte Bauteile jene Eigenschaften nicht auch dann aufweisen sollten, wenn das Bauvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sind bei einer Nachweisführung für Bauarten gemäß den Anhängen 1 bis 3 der HolzBauRL: 2024-09 in Verbindung mit Ziffer 03 der Anlage A 2.2.1.4/1Bay der BayTB auch bei solchen Gebäuden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten.

Eine Bauartgenehmigung ist daher für diese Art der Nachweisführung nicht erforderlich – unabhängig davon, ob die fraglichen Gebäude in den Anwendungsbereich der HolzBauRL: 2024-09 fallen oder nicht. (Verzicht nach Art.15 Abs. 4 BayBO).

Die Übereinstimmungsbestätigung solcher Bauarten muss gemäß Anhang 4 der Richtlinie unter dem zusätzlichen Hinweis auf diesen Verzicht auf Grundlage von Art. 15 Abs. 4 BayBO erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Martin Kraus-Vonjahr 
Ministerialdirigent


Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 11. Juni 2026

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