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Nationaler Normenkontrollrat: Aufwand im Wohnungsbau durch Gesetze und Normen begrenzen

Neues NKR-Positionspapier: Mindeststandards klarstellen, Vertragsfreiheit gewähren, Wohnungsneubau mobilisieren

08.06.2026 - Berlin

Nationaler Normenkontrollrat: Aufwand im Wohnungsbau durch Gesetze und Normen begrenzen

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) fordert eine grundlegende Reform des Zusammenspiels von technischen Normen, Baurecht und Vertragsrecht. In einem neuen Positionspapier spricht sich der NKR dafür aus, vereinfachte Baustandards rechtlich besser abzusichern, die Vertragsfreiheit zu stärken und die faktische Bindungswirkung von DIN-Normen kritisch zu überprüfen. Ziel ist es, die Baukosten zu senken, Investitionen in den Wohnungsneubau zu erleichtern und mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Obwohl DIN-Normen lediglich privatrechtliche Empfehlungen sind, werden sie in der Praxis häufig zum Maßstab für die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit faktisch zum Standard im Wohnungsbau. Wer davon abweichen möchte, um einfacher und kostengünstiger zu bauen, sieht sich oftmals erheblichen Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken ausgesetzt.

Der NKR empfiehlt deshalb, unterschiedliche Leistungsstufen im Bauen rechtlich und technisch klar zu definieren, einen rechtssicheren Standard einfacher Ausführung zu etablieren und baurelevante Normen stärker unter Kosten- und Praxistauglichkeitsgesichtspunkten zu entwickeln. Darüber hinaus spricht sich der NKR weiterhin für eine bundesweite Harmonisierung der Landesbauordnungen aus.

Lutz Goebel, Vorsitzender des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) 
Lutz Goebel, Vorsitzender des Nationalen Normenkontrollrates (NKR)

Lutz Goebel, der Vorsitzende des NKR, sagt: „Wir brauchen eine Stärkung der Vertragsfreiheit und eine Konkretisierung der DIN-Normen, um die Baukosten zu senken und den Wohnungsneubau zu mobilisieren. Seit über zehn Jahren ist klar, dass viele Wohnungen nicht gebaut werden, weil das Bauen - nicht aus technischen, sondern aus rechtlichen Gründen - immer komplizierter und teurer wird. Wer von etablierten Standards abweichen will, um einfacher und günstiger zu bauen, bewegt sich oft in einer rechtlichen Grauzone. Das schreckt Bauträger und Bauunternehmen ab.

DIN-Normen sind für das Bauwesen von sehr großem Wert. Gleichzeitig müssen wir sie als das behandeln, was sie sind: Empfehlungen. 

Technische Innovationen und die Weiterentwicklung von Standards dürfen nicht automatisch zu immer höheren Anforderungen führen. Wer kostengünstiger bauen möchte, darf dafür nicht mit unkalkulierbaren Haftungsrisiken bestraft werden. Wir müssen wieder ermöglichen, dass Bauherren bewusst zwischen unterschiedlichen Baustandards wählen können. Nicht jede Wohnung muss technisch maximal optimiert sein. Entscheidend ist, dass sie sicher, gesundheitlich unbedenklich und vor allem bezahlbar ist.

Das Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E ist ein wichtiger erster Schritt. Nun gilt es, einfache Baustandards rechtlich abzusichern und technische Anforderungen nach unterschiedlichen Leistungsstufen zu differenzieren. Entscheidend ist aber, dass die DIN-Gremien jetzt tatsächlich einen einfachen Baustandard entwickeln. Es wäre ein Fehler, die heutigen Standards lediglich umzubenennen und als ,einfache Ausführung‘ zu deklarieren. Stattdessen müssen alle Anforderungen kritisch hinterfragt werden: Was ist wirklich notwendig für Sicherheit und Gesundheit - und was nicht? Im Zweifel müssen Anforderungen abgesenkt werden oder vollständig wegfallen.

Wer in Deutschland einfacher und günstiger bauen möchte, braucht heute oft mehr Mut als jemand, der den höchsten Standard wählt. Das ist ein Systemfehler. Bezahlbarer Wohnungsbau entsteht durch eindeutige Regeln, Kalkulierbarkeit und vertragliche Wahlfreiheit. Wir brauchen deshalb einen Kulturwandel im Wohnungsbau: weg vom Prinzip ,immer mehr Anforderungen‘, hin zur Frage, welcher Standard tatsächlich erforderlich ist.“

Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrates (NKR):

  • Einfache Baustandards rechtlich absichern
  • Baurelevante DIN-Normen nach unterschiedlichen Leistungsstufen differenzieren
  • Die Vertragsfreiheit zwischen Bauherren und Bauunternehmen stärken
  • Normen auf Praxistauglichkeit und Folgekosten prüfen
  • Landesbauordnungen bundesweit harmonisieren

Besonders wichtig: Ein „einfacher Baustandard“ darf nicht nur ein neuer Name für bestehende Anforderungen sein. Vielmehr muss abgeschichtet werden, welche Anforderungen tatsächlich für Sicherheit und Gesundheit erforderlich sind - und welche nicht. Bezahlbarer Wohnungsbau braucht klare Regeln, Kalkulierbarkeit und die Möglichkeit, bewusst zwischen unterschiedlichen Baustandards wählen zu können.

Download

NKR-Positionspapier: Aufwand im Wohnungsbau durch Gesetze und Normen begrenzen

Das Positionspapier im Wortlaut


AUFWAND IM WOHNUNGSBAU DURCH GESETZE UND NORMEN BEGRENZEN

Mindeststandards klarstellen, Vertragsfreiheit gewähren, Wohnungsneubau mobilisieren1

Die strukturell hohen und weiterhin steigenden Bauwerkskosten für den Wohnungsneubau in Deutschland2 sind, neben den explodierten Baulandpreisen, ein wesentlicher Grund für die zugespitzte Lage auf dem Wohnungsmarkt. Ein Ansatz zur Kostensenkung ist das Abweichen von den gegenwärtig sehr hohen technischen Anforderungen an Wohngebäude. In der Praxis gestaltet sich ein Abweichen von den Anforderungen für Bauträger, Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer jedoch aufwändig, weshalb regelmäßig davon Abstand genommen wird. Hintergrund ist die hohe Komplexität des Zusammenspiels technischer Regelwerke, gesetzlicher Anforderungen und der vertragsrechtlichen Beziehung zwischen Besteller (Bauherr, Bauträger) und Unternehmer (Architekten, Fachplaner und Ingenieure). Gegenüber Bauauftragnehmern entsteht hieraus eine Herausforderung, der sie sich regelmäßig durch den Rückgriff auf DIN-genormte Verfahren und Produkte entziehen können. Obwohl DIN-Normen lediglich privatrechtliche Empfehlungen darstellen, zieht ihre Nichteinhaltung in der Regel die Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) und damit häufig einen vertragsrechtlichen Mangel nach sich. Ziel ist es darum, vereinfachte Baustandards rechtlich abzusichern sowie die Bindungswirkung von Normen zu überprüfen und auf ein vertragsrechtlich angemessenes Maß zurückzuführen.

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Unternehmer dem Besteller gem. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB das, was bei Werken der gleichen Art üblich ist und was der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. An dieser Stelle greifen die aaRdT und erfüllen die Funktion eines Auffangtatbestands. Zwar enthalten Bauverträge Leistungs- und Baubeschreibungen, doch diese sind oft nicht erschöpfend, da künftige Leistungen nicht immer vollständig in Verträgen abgebildet werden können. Lücken sind somit kein Versehen, sondern häufig kaum zu vermeiden, was in der Folge regelmäßig die Heranziehung der aaRdT erforderlich macht. Der BGH sieht DIN-Normen i.d.R. als aaRdT an. Durch den Rückgriff darauf besteht für die Vertragsparteien grundsätzlich Rechtsklarheit darüber, welche Beschaffenheit eines Bauwerks geschuldet ist. Über die Verweiskette vom Vertragsrecht bzw. Vertragsinhalt samt entsprechender Lücken über die Rechtsprechung bis hin zum privatrechtlichen Regelwerk werden DIN-Normen im Baurecht regelmäßig Vertragsinhalt. Für die rechtliche Absicherung eines vereinfachten Baustandards ist jedoch die Konkretisierung und Differenzierung der aaRdT und der DIN-Normen erforderlich.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der NKR ein MaßnahmenbündelzurStärkungderVertragsfreiheitzwischen Bauherren und ausführenden Unternehmen, ohne dass Bauunternehmer unerwartete Gewährleistungsansprüche von Bauherrn befürchten müssen. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien zwischen unterschiedlichen Standards - einen einfachen, mittleren und höheren - wählen können.

Rechtliche Absicherung von vereinfachten Baustandards und die Bindungswirkung von DIN-Normen

  1. Für die zivilrechtliche Absicherung eines vereinfachten Baustandards sollte vom Leitgedanken der „Grundausstattung“ ausgegangen werden (von unten nach oben). 
    Sofern nichts anderes bestimmt ist, schuldet der Unternehmer dem Besteller lediglich einen Standard einfacher Ausführung. Abweichungen können lediglich „nach oben“ (höherwertige Ausstattung) vereinbart werden. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Ermöglichung des Gebäudetyps E3 kann eine rechtliche Absicherung von vereinfachten Baustandards gewährleisten. Sie ersetzt jedoch nicht die hier aufgeführten Maßnahmen.

  2. Baurelevante DIN-Normen sind in Leistungsklassen zu unterteilen. Insbesondere ist eine Leistungsklasse„StandardeinfacherAusführung“ auszuformen. 
    Standards höherer Ausführung können gestuft normiert werden. DIN e.V. sollte im Rahmen seiner Verträge mit der Bundesregierung und den Ländern dazu verpflichtet werden, in den baurelevanten Normen eine Differenzierung der Leistungsstufen und Klassen vorzunehmen. Insbesondere sollte dabei die Darstellung der technischen Anforderungen der Klasse „Standard einfacher Ausführung“ herausgearbeitet werden, die sich von den Anforderungen höherwertiger Klassen unterscheidet. Maßgabe für die Entwicklung dieser Grundausstattung sollten die Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche und sichere Nutzung sein.

  3. Direkte und mittelbare Verweise auf technische Normen, die die unmittelbare Zweckerreichung der Gefahrenabwehr übersteigen, sollten aus den Landesbauordnungen entfernt werden.

  4. Die Landesbauordnungen sollten bundesweit harmonisiert werden, insbesondere um Synergieeffekte des kostengünstigen Bauens länderübergreifend ausschöpfen zu können.

  5. Baurelevante DIN-Normen sind unter Maßgabe der Praxistauglichkeit und unter Berücksichtigung der Folgekosten zu entwickeln und zu überprüfen. Für die Messung der Folgenkosten der Leistungsklasse „Standard einfacher Ausführung“ ist das Standardkostenmodell (SKM) anzuwenden. Die Bedeutung baurelevanter DIN-Normen wird gestärkt. Daraus erwächst zugleich eine öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Leistungsklasse „Standard einfacher Ausführung“. Anforderungen für diese besondere Leistungsklasse sind zusätzlich unter Berücksichtigung der Praxistauglichkeit und der Folgekosten zu entwickeln und regelmäßig zu überprüfen. Auch hierzu ist der DIN-Ländervertrag entsprechend anzupassen.


1 Das vorliegende Positionspapier wurde nach einer nicht-öffentlichen Anhörung des NKR zu DIN-Normen beschlossen. Dabei wurden insgesamt zwölf Sachverständige aus Wissenschaft, Praxis und Verbraucherschutz am 21./22. April 2026 um eine mündliche und schriftliche Stellungnahme unter Bezugnahme auf jeweils zwei Leitfragen gebeten.
2 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, „Baukostensteigerungen in Deutschland und Österreich“, S. 7 ff., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/1149808/WD-5-037-25.pdf.
3 vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, „Verantwortung für Deutschland“, 21. LP, Z. 730 ff., abrufbar unter: https://www.koalitionsvertrag2025.de

Quelle und Fotos: Nationaler Normenkontrollrat (NKR)

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