23.04.2026 - Berlin
Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2026 das Gesetz zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge verabschiedet. Der Losgrundsatz, der eine mittelstandsfreundliche Vergabe sicherstellt, bleibt unverändert bestehen und wird nicht pauschal zu Gunsten der Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen für alle Ausschreibungen im Oberschwellenbereich ersetzt. Damit waren die gemeinsamen Bemühungen der Bundesingenieurkammer und der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sowie von BAK, ZDB und ZDH erfolgreich.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (21/1934) wurde vom Bundestag in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/5525) angenommen.
Sollte der Bundesrat noch in diesem Quartal dem Gesetz zustimmen - dies könnte bereits am Freitag, 08.05.2026 der Fall sein, könnte das Gesetz zum 01.07.2026 in Kraft treten.
„Das Ergebnis des Vergabebeschleunigungsgesetzes ist eine deutliche Stärkung der losweisen Vergabe, von der gerade auch unsere mittelständischen Planungsbüros profitieren. Der engagierte Einsatz der Bundesingenieurkammer und der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die Möglichkeit zur getrennten Vergabe von Planungs- und Ausführungsleistungen erhalten bleibt und die Beschaffungswege mittelstandsfreundliche gestaltet werden konnten“, sagt Dr.-Ing. Werner Weigl, 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und Vorsitzender des Arbeitskreises „Vergabe“ der Bundesingenieurkammer.
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge durch den Bundestag verabschiedet setzt ein wichtiges Signal für den Mittelstand.
Fazit:
Das Gesetz bringt Beschleunigung, ohne die mittelstandsfreundlichen
Grundprinzipien der Vergabe grundsätzlich aufzugeben – und eröffnet zugleich
neue, praxisnahe Beschaffungswege.
§ 97a Abs. 1 und 2 bestimmen, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
Ausnahmsweise dürfen nach § 97a Absatz 3 mehrere Teil- oder Fachlose auch dann zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die
Zugleich wird der Anwendungsbereich klar eingegrenzt. Er gilt nur für Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen finanziert werden, sowie im Bereich der Verkehrsinfrastruktur.
Darüber hinaus ist die Regelung auf Projekte bis zum Zweifachen des EU-Schwellenwertes (rund 11 Mio. Euro) begrenzt. Die Möglichkeit, Leistungen aus zeitlichen Gründen zusammenzufassen, betrifft damit vor allem Ausschreibungen in einer Größenordnung, die in erster Linie für Generalunternehmer bzw. Generalübernehmer relevant ist und in dem sich mittelständische Planungsbüros üblicherweise nur in begrenztem Umfang beteiligen.
Eine zügige Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat wäre auch aufgrund weiterer Inhalte des Gesetzes zu begrüßen. Denn neben der Auseinandersetzung über die Ausgestaltung des Grundsatzes der losweisen Vergabe sind die weiteren, durchaus positiven Gesetzesregelungen beinahe in Vergessenheit geraten, von denen insbesondere mittelständische Planungsbüros profitieren könnten.
Nach der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV im Jahr 2024, wonach bei der Auftragswertberechnung alle Planungsleistungen zusammenzurechnen sind und deshalb früher als bisher europaweit ausgeschrieben werden müssen, wurde nach alternativen, mittelstandsfreundlichen Beschaffungswegen gesucht.
Die Bundesingenieurkammer hatte dazu schon 2023 ein Rechtsgutachten an Prof. Dr. Martin Burgi in Auftrag gegeben, in dem das alternative Beschaffungsmodell eines „Bauauftrages“ mit einer gemeinsamen Ausschreibung von Bau- und Planungsleistungen auf Grundlage des Schwellenwert von 5,38 Mio. Euro und einer anschließenden losweisen Vergabe der Planungs- und Ausführungsleistungen aufgezeigt wurde.
Diesen Vorschlag aufgreifend hat der Gesetzgeber im aktuellen Gesetzentwurf durch die Änderung in § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB klargestellt, dass die Vergabe von Bauaufträgen nicht die gleichzeitige Vergabe von Planung und Ausführung erfordert. Der bisherige Wortlaut der Regelung hat in der Praxis regelmäßig zu einer General-/Totalunternehmervergabe geführt, welche rechtlich jedoch nicht zwingend ist.
Diese Änderung eröffnet die Möglichkeit, Planungsleistungen bei einer gemeinsamen Vergabe von Bau- und Planungsleistungen auf Grundlage des Schwellenwertes für Bauleistungen dennoch losweise getrennt in einem weitaus größeren Umfang ohne EU-weite Ausschreibung zu vergeben.
Quelle: Bundesingenieurkammer, Foto: Sina Ettmer / Adobe Stock
Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. April 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (21/1934) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/5525) angenommen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mit den Stimmen von Union, AfD und SPD wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/5528) zum Gesetzentwurf abgelehnt. Die Grünen stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich.
Mit dem Gesetz sollen öffentliche Vergabeverfahren vereinfacht und digitalisiert werden. Zu den zentralen Zielen gehören die Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro, die Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren. Außerdem werden spezifische Maßnahmen für mittelständische Unternehmen und „junge und innovative Unternehmen“ eingeführt, um deren Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen zu erleichtern. Das Vorhaben sieht zahlreiche Änderungen im Vergaberecht vor, insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), bei der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und weiteren einschlägigen Regelwerken. Mit den Änderungen soll auch die Verwaltung entlastet werden.
Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der Oberschwelle einschränke und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffne, die durch das vorliegende Gesetz genutzt werden, setzt sich die Bundesregierung nach eigener Darstellung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein. In diesem Sinne wolle sie Vorschläge auf EU-Ebene einbringen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hatte in seiner Sitzung am 22. April 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Änderungen beschlossen, die von CDU/CSU und SPD eingebracht worden waren. Dadurch wurde der Entwurf vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Mittelstands ergänzt.
Bei der Auftragsvergabe sind nun „mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen“. Außerdem sollen Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe Auftragnehmer verpflichten können, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Der Ausschuss hatte auf Antrag der Koalitionsfraktionen zudem eine Entschließung beschlossen. Vorgesehen ist, die Regelungen zur Verwendung der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) besonders zu beschleunigen. Die zuständigen Stellen sollen die neuen Regelungen so anwenden, dass ein pragmatischer, praktikabler und schneller Mitteleinsatz und -abfluss möglich wird, um die Modernisierung des Landes zügig voranzutreiben.
Außerdem soll im Zuge der Reform des Vergaberechts auch die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements (LCR) im Industrial Accelerator Act (IAA) auf EU-Ebene aktiv und engmaschig begleitet werden. Dabei sei sicherzustellen, dass die EU-weiten „Made-with-EU“- und Low-Carbon-Anforderungen
in öffentlichen Ausschreibungen und Förderinstrumenten kohärent mit den
nationalen Regelungen umgesetzt werden, strategische Wertschöpfung in
Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. „Gold-plating ist zu vermeiden“, heißt es.
(hle/nki/eis/23.04.2026)
Quelle: Deutscher Bundestag
Ein ausgewogener Kompromiss mit Luft nach oben
Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) verabschiedet. Die Bundesarchitektenkammer (BAK) begrüßt den politischen Willen zur Modernisierung und Beschleunigung der Vergabeverfahren und sieht in dem Gesetz einen vertretbaren Kompromiss – auch wenn in einzelnen Punkten noch Verbesserungspotenzial besteht.
Beschleunigung als gemeinsames Ziel
Das Gesetz zielt darauf ab, Vergabeverfahren insbesondere auf Bundesebene zu vereinfachen, zu beschleunigen und stärker zu digitalisieren. Die BAK unterstützt dieses Anliegen ausdrücklich: Die vorgesehenen Regelungen zur Digitalisierung und zum Bürokratieabbau sind dabei ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.
Losweise Vergabe bleibt Grundprinzip – mit gezielten Ausnahmen
Positiv zu werten ist, dass die grundlegende Pflicht zur Aufteilung öffentlicher Aufträge in Lose erhalten bleibt. Damit wird der Mittelstandsschutz als Kernelement des Vergaberechts gewahrt. Für bestimmte Fördermittel – insbesondere aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz – werden vereinfachte Verfahren möglich, um Investitionen zügig zu mobilisieren. Die BAK hält dies für pragmatisch und zielorientiert, sofern dabei nicht dauerhaft Strukturen geschaffen werden, die unabhängige Planerinnen und Planer systematisch benachteiligen.
Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Architektur und Planung sind öffentliche Aufgaben – und gute Vergaberegeln sind die Grundlage dafür, dass sie das bleiben. Die losweise Vergabe sichert Transparenz, unabhängige Qualitätskontrolle und faire Chancen für Planerinnen und Planer aller Größen, auch im Interesse der öffentlichen Bauherren. Ich freue mich, dass der Bundestag dieses Prinzip gewahrt hat – und bin zuversichtlich, dass auch der Bundesrat den Weg für einen längst überfälligen Neustart freimacht.“
Planungsberufe brauchen fairen Zugang
Die BAK weist darauf hin, dass für Architektur- und Stadtplanungsbüros – insbesondere kleine und mittlere Büros – ein offener Zugang zu öffentlichen Planungsaufträgen von existenzieller Bedeutung ist. Qualitativ hochwertige Planung entsteht durch Wettbewerb, Vielfalt und fachliche Unabhängigkeit – nicht durch Marktkonzentration.
Darüber hinaus ist die losweise Vergabe für öffentliche Bauherren ein zentrales Instrument der Transparenz und unabhängigen Qualitätskontrolle. Wer Planung und Ausführung in getrennten Losen vergibt, behält die Steuerungsfähigkeit, kann die Leistungen unterschiedlicher Anbieter gegeneinander prüfen, und sicherstellen, dass die Interessen der öffentlichen Hand und der Allgemeinheit gewahrt bleiben.
Bundesrat zur Zustimmung aufgerufen
Die BAK appelliert an den Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen und damit den langen politischen Prozess zu einem konstruktiven Abschluss zu bringen. Jahrelanges Tauziehen um vergaberechtliche Grundfragen hat Planungssicherheit beeinträchtigt und nötige Investitionen verzögert. Jetzt gilt es, die neuen Regelungen zielführend umzusetzen und in der Praxis sorgfältig zu evaluieren – damit das Vergaberecht seiner doppelten Aufgabe gerecht wird: Geschwindigkeit und Qualität miteinander zu verbinden.
„Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist insgesamt ein ausgewogener Kompromiss, der allen Bauunternehmen – ob klein, mittelständisch oder groß – einen fairen Zugang zu öffentlichen Bauaufträgen ermöglicht. Es ist unerlässlich, dass alle Kapazitäten der Bauwirtschaft genutzt werden, um die Infrastruktur unseres Landes so schnell wie möglich zu ertüchtigen und Straßen und Brücken zu sanieren.
Zudem werden die vorgesehenen Regelungen zu Direktaufträgen und freihändigen Vergaben sowie zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung maßgeblich dazu beitragen, die Vergabeverfahren spürbar zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.
Bei der Frage der Losvergabe ist ein vertretbarer, wenn auch für den Mittelstand schmerzhafter Kompromiss gefunden worden. Es bleibt grundsätzlich beim Primat der Losvergabe, von dem in bewährter Weise aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen abgewichen werden kann. Zusätzlich können nun aus zeitlichen Gründen bei Investitionen aus dem Sondervermögen und bei Infrastrukturprojekten des Bundes große Lose gebildet werden. Ob dies tatsächlich zu einer Beschleunigung führt, wird man im Rahmen der Evaluation bewerten müssen.
Insgesamt ist positiv, dass die Bundesregierung Handlungsfähigkeit bewiesen hat, die Grundlagen für eine Beschleunigung und Entbürokratisierung der Vergabeverfahren gelegt und so dem Mittelstand weiterhin eine faire Chance auf Zugang zu öffentlichen Aufträgen gesichert hat. Das ist Voraussetzung dafür, dass die umfassenden Bauaufgaben schnellstmöglich umgesetzt und insbesondere die schuldenfinanzierten Mittel einen deutlichen Wachstumsimpuls für unsere Volkswirtschaft entfalten können."
Vergabebeschleunigungsgesetz: Ein kluger Kompromiss für Infrastruktur und Bauwirtschaft
Heute hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge verabschiedet. Hierzu erklärt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe:
„Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist insgesamt ein ausgewogener Kompromiss, der allen Bauunternehmen – ob klein, mittelständisch oder groß – einen fairen Zugang zu öffentlichen Bauaufträgen ermöglicht. Es ist unerlässlich, dass alle Kapazitäten der Bauwirtschaft genutzt werden, um die Infrastruktur unseres Landes so schnell wie möglich zu ertüchtigen und Straßen und Brücken zu sanieren.
Zudem werden die vorgesehenen Regelungen zu Direktaufträgen und freihändigen Vergaben sowie zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung maßgeblich dazu beitragen, die Vergabeverfahren spürbar zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.
Bei der Frage der Losvergabe ist ein vertretbarer, wenn auch für den Mittelstand schmerzhafter Kompromiss gefunden worden. Es bleibt grundsätzlich beim Primat der Losvergabe, von dem in bewährter Weise aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen abgewichen werden kann. Zusätzlich können nun aus zeitlichen Gründen bei Investitionen aus dem Sondervermögen und bei Infrastrukturprojekten des Bundes große Lose gebildet werden. Ob dies tatsächlich zu einer Beschleunigung führt, wird man im Rahmen der Evaluation bewerten müssen.
Insgesamt ist positiv, dass die Bundesregierung Handlungsfähigkeit bewiesen hat, die Grundlagen für eine Beschleunigung und Entbürokratisierung der Vergabeverfahren gelegt und so dem Mittelstand weiterhin eine faire Chance auf Zugang zu öffentlichen Aufträgen gesichert hat. Das ist Voraussetzung dafür, dass die umfassenden Bauaufgaben schnellstmöglich umgesetzt und insbesondere die schuldenfinanzierten Mittel einen deutlichen Wachstumsimpuls für unsere Volkswirtschaft entfalten können."
Koalition einigt sich auf neue Vergaberegeln: Mehr Flexibilität bei größeren Bauvorhaben erreicht, Potenziale des seriellen Bauens bleiben auf der Strecke
Bauindustrie-Hauptgeschäftsführer Tim-Oliver Müller zum Beschluss des Vergabebeschleunigungsgesetzes im Deutschen Bundestag:
Die Regierungskoalition hat sich auf eine gemeinsame Linie zur Vergabebeschleunigung geeinigt. Die monatelange Hängepartie ist für den Moment zu Ende. Das ist die gute Nachricht. Denn mit dem Beschluss setzt die Koalition ihren Weg zur Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabe konsequent fort. Bei Bauvorhaben, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, sowie bei Verkehrsprojekten auf Bundesebene wird öffentlichen Auftraggebern künftig neben der Fach- und Teillosvergabe auch eine Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen möglich. Das bringt Beschleunigung und spart am Ende Geld. Denn wer ärgert sich nicht über rot-weiße Absperrungen auf der Autobahn, während der Bau längst abgeschlossen ist – ein Resultat der Fach- und Teillosvergabe. Damit ist die Politik einer Forderung der BAUINDUSTRIE gefolgt, was zu Beginn der Verhandlungen noch undenkbar erschien.
Die schlechte Nachricht: Der öffentliche Wohnungsbau und die Kommunen gehen faktisch leer aus, da der Verweis auf das Sondervermögen für die meisten kommunalen Vorhaben nicht greift. Diese werden in der Regel ohne Mittel des Sondervermögens finanziert. Auch werden die Potenziale für serielles, industrielles Bauen nach wie vor beschränkt, weil hierfür die Gesamtvergabe eine zwingende Voraussetzung ist. Das ist eine vergebene Chance. Hier hätten wir mehr Mut erwartet. Denn Produktivität und gute Ideen entstehen nicht durch Einschränkung, sondern durch unternehmerische Freiheiten.
Umso wichtiger ist es, die Probezeit bis Ende 2027 kritisch zu begleiten und zu dokumentieren, welche Auswirkungen und Hemmnisse bei der Umsetzung von Infrastrukturprojekten weiterhin bestehen. Denn wir können es uns nicht leisten, dass jedes zweite konventionell umgesetzte Bauvorhaben des Staates teurer wird und länger dauert.
Vergabebeschleunigungsgesetz lässt wesentliche Probleme ungelöst
Aygül Özkan: „Damit bleibt die versprochene Tempo-Offensive wirkungslos.”
Der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes, der heute im Bundestag beraten wurde, bringt aus Sicht der Immobilienwirtschaft keinen wesentlichen Fortschritt bei der Beschleunigung von Bauvorhaben. Die zentralen Hemmnisse, die der ZIA bereits im Sommer 2025 gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden adressiert hatte, bleiben unverändert bestehen.
Insbesondere die von der Branche wiederholt geforderte Möglichkeit, vom Losgrundsatz abzuweichen, fehlt weiterhin. Abweichungen werden nur dann zugelassen, „wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“. Der notwendige Wechsel von einem restriktiven „Erfordernis“ hin zu einer pragmatischeren Rechtfertigungslösung bleibt aus. Sachliche oder organisatorische Gründe, die in der Praxis häufig ausschlaggebend für effiziente Vergabestrukturen sind, finden keine Berücksichtigung.
„Es ist enttäuschend, dass wir hier keine Bewegung sehen”, betont Hauptgeschäftsführerin Aygül Özkan. „Gerade in Anbetracht der angespannten Lage im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben wäre es dringend erforderlich gewesen, die Vergaberegeln breiter und praxisnäher auszugestalten, um insbesondere das serielle und modulare Bauen zu erleichtern. Eine behutsame und rechtssichere Flexibilisierung des Losgrundsatzes steht dabei auch nicht im Widerspruch zum Schutz des Mittelstands, sondern eröffnet mittelständischen Unternehmen zusätzliche Handlungs- und Beteiligungsmöglichkeiten.”
Die neu eingeführten zeitlichen Gründe sorgen nicht für die erhoffte Erleichterung. Sie sind eng begrenzt und beschränken sich im Wesentlichen auf Vorhaben aus dem Sondervermögen. Eine echte Öffnung für den Wohnungsbau oder für soziale Wohnfolgeeinrichtungen erfolgt damit nicht.
Vergabebeschleunigungsgesetz: Verpasste Chance für mehr Tempo beim Wohnungsbau
Aus Sicht der sozial orientierten Wohnungswirtschaft bleibt das Gesetz deutlich hinter seinem Anspruch zurück, Planungs- und Bauprozesse spürbar zu beschleunigen. Statt echter Vereinfachung drohen zusätzliche Bürokratie, eingeschränkte Flexibilität und damit weitere Verzögerungen beim dringend benötigten Wohnungsbau.
Zwar enthält das Gesetz einzelne Ansätze zur Digitalisierung und zur Verkürzung von Verfahren, doch zentrale strukturelle Hemmnisse bleiben bestehen. Insbesondere die weiterhin restriktiven Vorgaben zur Fach- und Teillosvergabe verhindern in der Praxis effiziente und wirtschaftliche Vergabestrukturen – gerade bei innovativen Bauformen wie dem seriellen und modularen Bauen.
„Wer bezahlbaren Wohnraum schaffen will, muss auch die Rahmenbedingungen entsprechend gestalten. Das vorliegende Gesetz bringt jedoch nicht mehr Tempo, sondern neue Hürden“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW. „Gerade für unsere Mitgliedsunternehmen bedeutet das: mehr Aufwand, weniger Flexibilität und am Ende längere Verfahren.“
Ein zentrales Problem sieht der GdW in der weiterhin engen Auslegung der Ausnahmen vom Losgrundsatz. Gesamtvergaben sind nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich und bleiben damit in der Praxis die Ausnahme. Für den Wohnungsbau – insbesondere außerhalb von Projekten mit Mitteln aus Sondervermögen – greifen die neuen Regelungen kaum.
Aus Sicht des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft ist dies besonders kritisch, da gerade Gesamtvergaben häufig Voraussetzung für effiziente Bauprozesse und den Einsatz industrieller Bauweisen sind. Diese bieten erhebliche Potenziale zur Kostensenkung und Beschleunigung, werden durch die aktuellen Regelungen jedoch ausgebremst.
„Das Gesetz verkennt die Realität auf angespannten Wohnungsmärkten“, so Gedaschko weiter. „Wir brauchen pragmatische Lösungen: Gesamtvergaben müssen immer dann möglich sein, wenn sie wirtschaftlich, technisch oder zeitlich sinnvoll sind. Nur so können wir die Potenziale des seriellen Bauens wirklich heben und schneller bezahlbaren Wohnraum schaffen.“
Der GdW fordert daher eine grundlegende Nachschärfung des Vergaberechts mit Blick auf den Wohnungsbau. Dazu gehört insbesondere:
Darüber hinaus spricht sich der GdW für gezielte Erleichterungen im Vergaberecht bei der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum aus. In angespannten Märkten müsse es möglich sein, Verfahren temporär zu vereinfachen und stärker an praktischen Erfordernissen auszurichten.
„Die
Politik muss jetzt nachbessern“, betont Gedaschko. „Vergaberecht darf
kein Bremsklotz sein. Wenn wir die Wohnungsbauziele ernst nehmen,
brauchen wir einfache, rechtssichere und vor allem praxisnahe
Verfahren.“
Der GdW wird sich im weiteren Gesetzgebungsprozess
weiterhin für entsprechende Anpassungen einsetzen und seine Vorschläge
aktiv in die politische Diskussion einbringen.
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