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Einfacher und kostengünstiger bauen: Gebäudetyp-e und Schallschutz

Kolumne von Dieter Räsch, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, veröffentlicht in der Bayerischen Staatszeitung vom 22.02.2024

22.03.2024 - München

Einfacher und kostengünstiger bauen: Gebäudetyp-e und Schallschutz

"In Zusammenhang mit dem Gebäudetyp-e werden vielfach Reduzierungen der Schallschutzanforderungen als Möglichkeit zur Kosteneinsparung im Rahmen eines „einfacheren Bauens“ diskutiert. Hier gilt es zu entscheiden: Wie viel Schallschutz brauchen wir und auch wie viel Schallschutz wollen wir uns leisten", sagt unser Vorstandsmitglied Dieter Räsch in der aktuellen Kammerkolumne in der Bayerischen Staatszeitung.

Kommentar / Kolumne

Einfacher und kostengünstiger bauen: Gebäudetyp-e und Schallschutz

In Zusammenhang mit den Überlegungen zum Gebäudetyp-e werden vielfach Reduzierungen der Schallschutzanforderungen als Möglichkeit zur Kosteneinsparung im Rahmen eines „einfacheren Bauens“ diskutiert. 

Hier gilt es zu entscheiden: Wie viel Schallschutz brauchen wir
und auch wie viel Schallschutz wollen wir uns leisten?

Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ unterscheidet zwischen Mindestanforderungen (DIN 4109-1) und erhöhten Anforderungen (DIN 4109-5), während die VDI 4100 drei Schallschutzstufen (SSt.) I-III für Schallschutz benennt. Die SSt. III stellt gegenüber DIN 4109-5 und VDI 4100, SSt. II nochmals höhere Anforderungen und wird häufig, wenn exklusive Wohnungen oder Häuser beschrieben sind, stillschweigend als vereinbart unterstellt. Vorsorglich werden daher häufig – aus Haftungsgründen auf der sicheren Seite geplant – bauliche Anforderungen an den Schallschutz realisiert, die so vom Besteller gar nicht gedacht waren.

Die Mindestanforderungen an den Schallschutz sollten nach der in allen Bundesländern eingeführten DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe 2018, dazu dienen, Gesundheitsschutz, Vertraulichkeit bei normaler Sprechweise und Schutz vor unzumutbaren Belästigungen zu gewährleisten. Auffällig ist, dass die Anforderungen an Bauteile wie Trennwände und -decken seit Erscheinen der Schallschutznorm Mitte der 1990er Jahre nicht erhöht wurde, während die Schutzvorstellungen der Nutzer deutlich größer geworden sein dürften. 

Handelt es sich beim Auftraggeber um Laien,
so gehen diese heute vielfach davon aus,
dass Schallschutz „nichts hören“ bedeutet.

In Zusammenarbeit mit Herrn Christian Burkhart, Sachverständiger für Bauakustik, habe ich an wenigen Beispielen aufgezeigt, wie die Anforderungsprofile in Bezug auf die Hörbarkeit entsprechend den Regelungen zu den Mindestanforderungen der DIN 4109 z.B. für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern einzustufen sind:

Trittschallschutz Decken 50dB: Gehgeräusche sind deutlich hörbar, spielende Kinder sind sehr deutlich hörbar
Luftschallschutz Trennwände 53dB: Angehobene Sprache ist hörbar, teilweise verstehbar
Sanitärtechnik 30dB(A): WC-Spülungen (Abwasserrohr an Trennwand) sind hörbar, Duschgeräusche vielfach hörbar

Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Mindestanforderungen nicht ausreichen, um dem Schallschutzbedürfnis unserer heutigen Wohnvorstellungen gerecht zu werden. Was sollte also geregelt werden?

Für den Bauherrn und Nutzer ist eine Zuordnung der Schallschutzanforderungen zu den zunächst für den Laien nicht aussagekräftigen Zahlenwerten oft unzureichend. 

Vielfach scheitert der Laie z. B. schon daran,
dass nicht immer der höhere Schallschutzwert
besser und der kleinere Wert schlechter ist.
 

So sind z. B. beim Luftschallschutz 55 dB besser als 50 dB, beim Trittschallschutz umgekehrt 55 dB schlechter als 50 dB.

Um ein auch für den Laien verständliches Regelwerk mit Zuordnung zur Hörbarkeit zu erhalten, hat die Deutsche Gesellschaft für Akustik (DEGA) in ihrer Empfehlung 103 insgesamt 7 Schallschutzklassen mit bauteil- und raumbezogenen Kenngrößen definiert und transparent beschrieben. Darin werden Schallschutzklassen unabhängig vom Gebäudetyp beschrieben, anhand derer sowohl ein Mindestschallschutz im Sinne der DIN 4109, als auch ein darüber hinaus gehender, erhöhter Schallschutz in sinnvoller Abstufung, als auch ein geringerer Schallschutz vereinbart werden können. Dabei werden die für die Wohneinheiten festgelegten Anforderungen transparent und auch für Laien verständlich beschrieben und können so eine Grundlage für den vertraglich vereinbarten Schallschutz bilden.

Regelungen in Verträgen mit Formulierungen wie „die DIN-Normen werden eingehalten“ oder „die erhöhten Anforderungen der DIN 4109 werden eingehalten“ sagen somit nur den kundigen Bauherren, welche Qualität des Schallschutzes er erwarten kann.

Nachdem das Schallschutzempfinden subjektiv deutlich unterschiedlich ist, halten wir den von der DEGA beschrittenen Weg zur Aufklärung der Auftragsgeber für zielführend.

Wünschenswert ist also, dass der Planer mit seinem Auftraggeber nicht nur Zahlenwerte und den Verweis auf eine Norm vereinbart, sondern anhand konkreter Beispiele das subjektive Empfinden, das hinter den Zahlen steht, erläutern kann. Nur so kann erreicht werden, dass der Besteller auch den Schallschutz erhält, den er sich wünscht; aber auch, dass keine Schallschutzanforderungen realisiert werden, die nur aus Haftungsbedenken vorsorglich hoch angesetzt werden.

Kolumne von Dieter Räsch, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, veröffentlicht in der Bayerischen Staatszeitung vom 22.03.2024.


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