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Auftragswertberechnung für Planungsleistungen darf europarechtlich nicht gekippt werden

Zusammenrechnung von Planungsleistungen einzelner Gewerke bei Projekten der Wasserwirtschaft bremst den Wettbewerb und gefährdet mittelständische Planungsbüros

01.12.2022 - Hennef

Auftragswertberechnung für Planungsleistungen darf europarechtlich nicht gekippt werden

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) prüft derzeit im Zusammenhang mit einem EU-Vertragsverletzungsverfahren eine mögliche Änderung der Vergabeverordnung (VgV). Bei Planungsleistungen sollen die Gewerke addiert werden. Für viele kleinere und mittlere Planungsbüros rechne sich die Teilnahme an solchen Vergabeverfahren dann nicht mehr, mahnt die Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA.

„Die mittelstandsgeprägte Planungswirtschaft bildet eine wichtige Säule der deutschen Wasserwirtschaft und bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der kritischen Infrastruktur. Über das Vergaberecht diesen Sachverstand auszuschließen, führt nicht zu mehr Wettbewerb, sondern beeinträchtigt die Leistungsqualität“, so Prof. Dr. Uli Paetzel, Präsident der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall. „Die DWA setzt sich für eine praktikable und zügige Vergabe von Planungsleistungen ein.“

Konkret geht es um die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeverordnung: „Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen.“ Wird dieser Satz gestrichen, muss im Rahmen der Auftragswertberechnung eine Zusammenfassung der Lose erfolgen. Die geltenden Schwellenwerte für eine EU-weite Ausschreibungspflicht von derzeit 215.000 € werden dann sehr schnell überschritten.

Die DWA lehnt diese mögliche Änderung ab und warnt ausdrücklich vor den negativen Folgen auf den Wettbewerb. In der Wasserwirtschaft sind viele spezialisierte mittelständische Planungsbüros aktiv, für die sich eine Teilnahme an solchen Vergaben wirtschaftlich nicht mehr rechnet. Die Folge wäre somit nicht mehr, sondern weniger Wettbewerb.

Falls auf Druck der EU-Kommission § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeordnung gestrichen würde und damit zukünftig bei Planungsleistungen eine Zusammenrechnung der Lose im Rahmen der Auftragswertberechnung erfolgte, müsste der Schwellenwert von 215.000 Euro zwingend angemessen, d.h. deutlich, erhöht werden. Denn der Schwellenwert für EU-weite Bauvergaben liegt bei etwa 5,4 Mio. €. Setzt man den Anteil der Planungskosten mit regelmäßig etwa 20 Prozent an, müssten Projekte erst ab gut einer Mio. € europaweit ausgeschrieben werden.

Die DWA befürchtet ansonsten erhebliche negative Auswirkungen nicht nur für den Wettbewerb, sondern auch für die Vergabeverfahren. Folge wäre eine massive Steigerung der Anzahl europaweiter Ausschreibungen und damit deutlich komplexere und längere Verfahrensdauern mit einhergehenden höheren Verfahrenskosten. Dies würde auch die Haushalte der öffentlichen Hand stärker belasten. Der angestrebte Nutzen, die Steigerung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und eine Verbesserung des Wettbewerbs, erscheint hingegen sehr fraglich.

Quelle: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA, Grafik: DWA, eigene Bearbeitung

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