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Bund und Bayern: Erlass zu Preissteigerungen und Stoffpreisgleitklausel bis 31.12.2022 verlängert

Rundschreiben von BMWSB und BMDV vom 22.06.2022

24.06.2022 - Berlin / München

Bund und Bayern: Erlass zu Preissteigerungen und Stoffpreisgleitklausel bis 31.12.2022 verlängert

Die Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie für Digitales und Verkehr (BMDV) haben mit Rundschreiben vom 22.06.2022 die Erlasse vom 25.03.2022 bis zum 31.12.2022 verlängert und Anpassungen vorgenommen. Das Bayerische Bauministerium informiert mit Schreiben vom 24.06.2022, dass die Erlasse inhaltsgleich für die Landesbaumaßnahmen der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie die Baumaßnahmen der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen werden. Für die Wasserwirtschaftsverwaltung gelten die Regelungen des Erlasses des BMWSB.

Schreiben des Bayerischen Bauministeriums vom 24.06.2022

Hier haben wir Ihnen das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.06.2022 bereit gestellt:

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.06.2022

In dem Schreiben weist das Bayerische Bauministerium auf folgende wesentliche Regelungen hin:

  • Aufgreifschwelle
    Nach der Neuregelung sind Stoffpreisgleitklauseln bereits dann zu vereinbaren, wenn der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt. Bislang hat die sog. Aufgreifschwelle für die benannten Stoffe 1 Prozent betragen.

  • Mindesthöhe der Stoffkosten
    Unbeschadet der abgesenkten Aufgreifschwelle ist eine Stoffpreisgleitklausel jedoch erst zu vereinbaren, wenn die geschätzten Kosten für den Baustoff, für den die Preisgleitung vorgesehen werden soll, einen Betrag von 5.000 Euro überschreiten. Damit kann die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln bei Bauvergaben erst ab einem Auftragswert von ca. 100.000 Euro erfolgen.

  • Verzicht auf Basiswert 1/ Neues Formblatt 225a
    Viele Vergabestellen hat es erhebliche Schwierigkeiten bereitet, den für Ermittlung des Basiswerts 1 notwendigen Stoffpreis in Erfahrung zu bringen. Es wurde daher eine alternative Möglichkeit zur Berechnung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Als Grundlage der Preisfortschreibung wird auf den ibezuschlagten Angebot angegebenen Stoffpreis zurückgegriffen. Dieser ergibt sich aus dem neu eingeführten Formblatt 225a, das im VHB Bayern bekanntgemacht wird und über die Vergabeplattform der Bayerischen Staatsbauverwaltung genutzt werden kann.

  • Stoffpreisgleitung bei Verbundbaustoffen
    Vereinfacht wird die Anwendung der Stoffpreisgleitung bei sog. Verbundbaustoffen. Soweit Verbundbaustoffe verarbeitet oder in den Textbausteinen des Standardleistungsbuchs in einer Position mehrere der benannten Stoffe zusammengefasst werden und der Aufwand zur Ermittlung der einzelnen Stoffanteile unverhältnismäßig ist, kann auf den Stoff mit dem höchsten Stoffanteil innerhalb des Verbundbaustoffs oder der Ordnungsziffer abgestellt werden. Unverhältnismäßig ist der Aufwand dann, wenn die Dauer der Vergabevorbereitung nicht unerheblich verzögert würde.

  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus und der Wasserwirtschaftsverwaltung
    Für Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus und der Wasserwirtschaftsverwaltung werden die Beschränkungen zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe auf den besonders maschinenintensiven Erdbau hiermit aufgehoben. Die Anwendung der Stoffpreisgleitung kann sich nunmehr auf alle relevanten Leistungspositionen beziehen, sofern die Anwendungsvoraussetzungen dazu vorliegen.

  • Baumaßnahmen im Bereich Bundesfernstraßen
    Ist bei Baumaßnahmen im Bereich Bundesfernstraßen der sog. Basiswert 1 nicht ermittelbar, kann zur Berechnung der Stoffpreisgleitklausel anstelle der vom BMDV mit Rundschreiben vom 22.06.2022 genannten Vordrucke „141a und 145a“ auch – wie im Staatsstraßenbau – „Formblatt 225a“ einschließlich der „Hinweise zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklause nach Formblatt 225a“ verwendet werden.

Dieses Schreiben, das mit der Landesbaudirektion abgestimmt ist, ergänzt mit sofortiger Wirkung das Ministerialschreiben vom 31.03.2022, Aktenzeichen: StMB- C4-40012.1-3-2-13. Die Verlängerung der Regelungen bis 31.12.2022 gilt auch für den Landesbereich.

Die Ministerialschreiben des StMB vom 11.05.2021, Aktenzeichen: StMB-Z5-40012.1-3- 2-1 und vom 26.07.2021, Aktenzeichen: StMB-C4-00012.1-3-2-9, zu Materialengpässen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden aufgehoben. Diese haben neben der jetzigen Regelung keine eigenständige Bedeutung mehr.

Dieses Schreiben wird in die Sammlung wichtiger Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die Behörden der Staatsbauverwaltung wie auch in die Sammlung Ministerialschreiben Wasserwirtschaft im Behördennetzangebot Wasser intern im Themenbereich „zentrale Informationen“ aufgenommen.


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Bei dem Online-Seminar am 26. Juli 2022 geht unser Referent Dipl.- Ing. (FH) Uwe Schüttauf vertiefend auf das Thema "Stoffpreisgleitklauseln" ein und zeigt Beispiele für die praktische Anwendung auf. Außerdem wird auf die Neuerungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Regelungen eingegangen.


Weitere Informationen

Mit den Erlassen vom 25. März sollen neue Bauverträge im Bundesbau mit Preisgleitklauseln versehen werden, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Damit können Bauunternehmen die steigenden Kosten für bestimmte Baustoffe gegenüber der öffentlichen Hand weiter geltend machen. Dies gilt u.a. für folgende Produktgruppen:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

Weiterhin können Stoffpreisgleitklauseln auch für in den ursprünglichen Erlassen vom 25. März nicht genannte Baustoffe vereinbart werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Neu im Vergleich zum Erlass vom 25. März 2022 ist, dass innerhalb einer Auftragssumme bereits 0,5 Prozent des jeweiligen Baustoffs ausreichen, damit die Klauseln greifen. Um Mehrkosten erstattet zu bekommen, musste der Anteil bisher mindestens 1 Prozent ausmachen. Ab sofort können also bei neuen und auch laufenden Vergabeverfahren Stoffpreisgleitklauseln bereits vereinbart werden, wenn der Kostenanteil des Stoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt.

In Ergänzung zum bestehenden Formblatt 225 wurde außerdem das neue Formblatt 225a (siehe unten) veröffentlicht, das verwendet werden kann, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelt werden kann.

Die Neuerungen im Überblick

  • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1% auf 0,5% Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1% liegenden Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass z.B. in einer Position 0,9% Holz, in einer anderen 0,9% Stahl und in einer weiteren 0,9% Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7% addiert. Dies wurde jetzt in der Neuregelung geändert.

  • Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Diese basiert auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält - anstatt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.

  • Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.

  • Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Diese nachträglichen Klauseln waren bisher mit einem erhöhten Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20% versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den „normalen“ Satz von 10 % abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt.

Pressemitteilung Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Stoffpreisgleitklausel wird verlängert und angepasst

Das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Stoffpreisgleitklausel bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Sonderregeln für den Umgang mit den gestiegenen Baupreisen auf Baustellen des Bundes (Hoch- und Tiefbau) galt zunächst bis Ende Juni. Zudem wurden Anregungen der Bauwirtschaft und der Bauverwaltungen aufgegriffen, die Preisgleitklausel praktisch handhabbarer zu machen.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: "Die Stoffpreisgleitklausel ist ein gutes und pragmatisches Beispiel dafür, wie die Bauwirtschaft und die Bauverwaltungen schnell unterstützt werden können. Ich bin unseren Partnern der Bauwirtschaft für ihre konstruktiven Rückmeldungen dankbar. So wissen wir, was vor Ort hilft und was noch besser gemacht werden kann. In der Abwägung zwischen den Interessen der Unternehmen und der Steuerzahlerinnen und -zahler konnten nicht alle Hinweise aufgegriffen werden. Mit der Verlängerung bis Jahresende, der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Klausel durch Absenkung der Aufgreifschwelle und der Verringerung des Selbstbehalts bei nachträglich vereinbarten Gleitklauseln wurden aber hilfreiche Änderungen für die Bauwirtschaft und die Auftraggeber gemeinsam in der Bundesregierung vereinbart."

Oliver Luksic, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Verkehr und Koordinator der Bundesregierung für Güterverkehr und Logistik: "Mit der Verlängerung der Preisgleitklauseln stellen wir sicher, dass die Modernisierung der Verkehrswege trotz der mit dem russischen Angriff auf die Ukraine verbundenen Preissteigerungen weiter voranschreiten kann. Sie ermöglichen insbesondere für Stahl und erdölbasierte Produkte auch künftig eine Abfederung der erheblichen Mehrkosten der Bauwirtschaft und tragen somit zur Beruhigung des Marktes bei. So können der Bund als öffentlicher Auftraggeber und die Bauunternehmen in partnerschaftlicher Weise gemeinsam und zielorientiert auf die Lieferengpässe reagieren."

Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung aus dem März für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. Der Bund wird dafür werben, dass dies mit den nun präzisierten Regelungen ebenfalls geschieht.

Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:

  • Die Regelungen werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der bisherige Befristungszeitraum wird damit von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Das gibt den Unternehmen Planungssicherheit.
  • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 % auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1 % liegenden Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass z.B. in einer Position 0,9% Holz, in einer anderen 0,9% Stahl und in einer weiteren 0,9% Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7% addiert. Dies wird nun geändert.
  • Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Diese basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.
  • Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.
  • Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Diese nachträglichen Klauseln waren bisher mit einem erhöhten Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20 % versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den "normalen" Satz von 10 % abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt.

Der Selbstbehalt soll das Unternehmen dazu anhalten, trotz des ihm durch die Klausel im Wesentlichen abgenommenen Preisrisikos wirtschaftlich einzukaufen. Im Übrigen wirkt der Selbstbehalt, wie die Stoffpreisgleitklausel im Ganzen, in beide Richtungen. Sinken Einkaufpreise unter das kalkulierte Maß, kann das Unternehmen bis zu 10 % der Einsparung für sich behalten, ohne den Auftraggeber daran beteiligen zu müssen.

Quellen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Foto: HeikoOlschewski / Pixabay

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