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Neue Bayerische Technische Baubestimmungen ab 01.04.2021 gültig

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

31.03.2021 - München

Neue Bayerische Technische Baubestimmungen ab 01.04.2021 gültig

Das Bayerische Bauministerium informiert über die bauaufsichtliche Einführung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) - Ausgabe April 2021. Die Bekanntmachung ist am 1. April 2021 in Kraft getreten. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. April 2021 eingeleitet oder bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. April 2021 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung angewendet werden

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26. Februar 2021 (Az. 28-4130-3-6) wurde im Bayerischen Ministerialblatt BayMBl. 2021, Nr. 235 vom 31. März 2021 veröffentlicht und tritt zum 1. April 2021 in Kraft.

BayMBl. 2021 Nr. 235 vom 31. März 2021

Die Bekanntmachung im Wortlaut:

Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung;
Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)1

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 26. Februar 2021, Az. 28-4130-3-6

Anlage: Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021

  1. Aufgrund Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.
  2. Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2020/1 am 19. Januar 2021 in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurde.
  3. 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. September 2018 (AllMBl. S. 577) tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  4. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. April 2021 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 20. September 2018, AllMBl. S. 577) angewendet werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.

Download

Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 (PDF)

Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) enthält in Art. 81a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren (Bayerische Technische Baubestimmungen). Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) basieren auf der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder veröffentlicht wurde.

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