19.08.2020 - Berlin
Am 4. Juli 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt. Am 7. August 2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium nun den Referentenentwurf zur Novellierung der HOAI vorgelegt. Danach sollen die derzeitigen Honorartafeln zukünftig als Orientierung für die Vereinbarung eines angemessenen Honorars dienen. Vorgesehen ist, dass die neue HOAI zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll und dann für alle Verträge gilt, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.
Bundesingenieurkammer
(BIngK), Bundesarchitektenkammer (BAK) und AHO begrüßen das Modell, die derzeitigen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung auszugestalten,
ausdrücklich und halten den Entwurf generell für eine geeignete Grundlage zur
Anpassung der HOAI. Dennoch sehen BIngK, BAK und AHO erheblichen
Verbesserungsbedarf.
Insbesondere komme im Entwurf wesentlich zu schwach zum Ausdruck, dass die Regelungen der HOAI zur Berechnung des Honorars unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die der Verordnungsgeber als angemessen ansieht. Dies hatten BINgK, BAK und AHO bereits im Zusammenhang mit dem ArchLGÄndG angemahnt, hinter das die HOAI-Änderungsverordnung noch einmal weit zurückfällt.
Zudem sollte die HOAI selbst oder zumindest die Begründung idealerweise auch eine Aussage dahingehend enthalten, dass das Gesamthonorar angemessen sein muss. Entsprechende Regelungen enthalten sowohl das Steuerberatervergütungs- als auch das Rechtsdienstleistungsgesetz. Auch der Verband privater Bauherren (VPB) unterstützt dies ausdrücklich.
Den Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung vom 7.8.2020 finden Sie hier:
Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung
Lesen Sie hier die detaillierte Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO:
„Der Entwurf
ist ein wichtiger Schritt, um die durch das EuGH-Urteil eingetretene
Verunsicherung bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen zügig zu beenden. Wo HOAI drauf
steht, ist nach wie vor HOAI drin, denn die bewährten Regelungen
zur Honorarberechnung gelten weiterhin“,
bewertet VBI-Präsident Jörg Thiele den vorliegenden Entwurf.
Die neue Regelung trage sowohl dem EuGH-Urteil Rechnung als auch dem Planeranliegen, für qualifizierte Ingenieurleistungen auskömmliche Honorare vereinbaren zu können. Jedoch muss nun bei der Honorarvereinbarung nicht mehr generell die HOAI beachtet werden. Kommt keine Honorarvereinbarung zustande, so hat der Planer – wie bisher – Anspruch auf den Mindestsatz, der im Entwurf Basishonorarsatz heißt. Außerdem sieht der Entwurf zur HOAI 2021 vor, zur Vereinfachung des Abschlusses wirksamer Honorarvereinbarungen die Formanforderungen deutlich zu reduzieren. Danach reicht künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung die einfache Textform.
Darüber hinaus soll es künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr erforderlich sein, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt. Diese Regelung sieht der VBI in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisch. Es sei zu befürchten, dass damit die Vergütung als wesentlicher Vertragsbestandteil unklar bleibt und häufig zu Nachverhandlungswünschen der Auftraggeber führen werde. Der VBI plädiert in seiner Stellungnahme daher für die Beibehaltung diese Formvorschrift.
Außerdem erneuert die VBI-Stellungnahme die von den Vertretern der Architekten und Ingenieure vorgeschlagene Forderung, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, die leider erwartungsgemäß keinen Niederschlag im BMWI-Referentenentwurf fand.
Der BDB Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V. äußerte sich wie folgt:
Quellen: BIngK, BAK, AHO, VBI, © Foto: PxHere
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