Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

 
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Mitreden. Mitgestalten.
Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

12
13
14

Neufassung der VOB Teil A 2019 am 15.09.2019 in Kraft getreten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22.08.2019

11.09.2019 - München

Neufassung der VOB Teil A 2019 am 15.09.2019 in Kraft getreten

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat am 22.08.2019 bekannt gegeben, dass die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), VOB Teil A (VOB/A) Ausgabe 2019 am 15. September 2019 in Kraft tritt. Die Neufassung enthält die Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzt auch Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um.

Hier die Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2019 Nr. 357) vom 11. September 2019 im Wortlaut:

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), VOB Teil A (VOB/A) Ausgabe 2019

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. August 2019, Az. Z5-40011-1-5

Per E-Mail
Regierungen
Autobahndirektionen
Landesbaudirektion Bayern
Staatliche Bauämter

nachrichtlich
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

1.

1Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) novelliert. 2Die Neufassung der VOB Teil A vom 31. Januar 2019

  • enthält die Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzt dort auch Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um,
  • enthält vorwiegend redaktionelle Änderungen in den Abschnitten 2 und 3, außerdem sind einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen dort inhaltsgleich übertragen.

2.

1Die neueste Fassung der VOB besteht aus

  • VOB Teil A Abschnitte 1, 2 und 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2),
  • VOB Teil B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, BAnz. AT 01.04.2016 B1),
  • VOB Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September 2016.

2Die Gesamtausgabe der Neufassung der VOB Teile A, B und C, VOB 2019 wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben. 3Die Teile A und B sind im Internet unter www.vergabeinfo.bayern.de im Bereich Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften eingestellt.

3.

1Die VOB Teil A Abschnitt 1 ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) anzuwenden. 2Teil B der VOB ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, BAnz. AT 01.04.2016 B1), anzuwenden. 3Teil C der VOB ist in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September 2016 anzuwenden.

4.

1Die Anwendung der Vorschriften von Abschnitt 2 und 3 der VOB Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) wird für Bauaufträge ab Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB verbindlich vorgeschrieben

  • durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081), sowie
  • die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081).

2Die Änderungen der Vergabeverordnung und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit traten am 18. Juli 2019 in Kraft. 3Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A und der Teile B und C ergibt sich für staatliche Vergabestellen aus der Bundeshaushaltsordnung und der Bayerischen Haushaltsordnung.

5.

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 2019 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), VOB Teil A(VOB/A) Ausgabe 2019 vom 7. März 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 99 vom 20.03.2019) tritt mit Ablauf des 14. September 2019 außer Kraft.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor

Download
Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 357 vom11.09.2019

Beitrag weiterempfehlen

Die Social Media Buttons oben sind datenschutzkonform und übermitteln beim Aufruf der Seite noch keine Daten an den jeweiligen Plattform-Betreiber. Dies geschieht erst beim Klick auf einen Social Media Button (Datenschutz).

5 gute Gründe für die Mitgliedschaft

Die Kammer auf Social Media

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei LinkedIn: #bayika-bau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau auf Instagram #bayikabau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei Facebook @BayIkaBau   #BayIkaBau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei XING #bayerischeingenieurekammer-bau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei YouTube
 

Jetzt Newsletter abonnieren!

Newsletter abonnieren und immer auf dem Laufenden bleiben - Grafik: Web Buttons Inc /  Fotolia

Frage des Monats

Welches ist das drängendste Thema, das im Landesentwicklungsprogramm geregelt werden muss:
Hochwasserschutz
Erneuerbare Energien
Flächensparen, Mehrfachnutzung von Flächen
Klimaschutz und Klimaanpassung
Biodiversität

Frühere Ergebnisse

Sustainable Bavaria

Sustainable Bavaria

Nachhaltig Planen und Bauen

Klimaschutz - Nachhaltig Planen und Bauen

Digitaltouren - Digitalforen

Digitaltouren - Digitalforen - Jetzt kostenfei ansehen

Netzwerk junge Ingenieure

Netzwerk junge Ingenieure

Werde Ingenieur/in!

www.zukunft-ingenieur.de

www.zukunft-ingenieur.de

Veranstaltungstipps

Veranstaltungstipps

Beratung und Service

Beratung und Serviceleistungen - Foto: © denisismagilov / fotolia.com

Planer- und Ingenieursuche

Planer- und Ingenieursuche - Die Experten-Datenbank im bayerischen Bauwesen

Für Schüler und Studierende

Infos für Schüler und Studierende - © Foto: Drubig Photo / Fotolia.com

Einheitlicher Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Berufsanerkennung
Professional recognition

Berufsanerkennung

Gebäudeforum klimaneutral

Partner des Netzwerks „Gebäudeforum klimaneutral“

Meine Bayika - Bayika-Portal

Anschrift

Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München