09.08.2019 - München
Die Grenze, ab der ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat, soll zukünftig nicht bei 10, sondern bei 20 Mitarbeitern liegen – der § 38 BDSG wurde kurz vor Abschluss der parlamentarischen Beratungen zum sogenannten „Zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz“ entsprechend geändert. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 26.6.2019 beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrats, voraussichtlich am 20.9.2019, tritt das Gesetz mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Seit dem 25. Mai 2018 gelten bekanntlich die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Eine Frage, die viele Praxisinhaber bis heute beschäftigt, ist, ob man einen Datenschutzbeauftragten benötigt.
§ 38 BDSG regelt aktuell noch, dass ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wenn in der Praxis „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt sind. Dazu zählen alle Mitarbeiter, die auf die automatisierte Datenverarbeitung zugreifen können, nicht aber zum Beispiel Reinigungspersonal. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Personen teil- oder vollzeitbeschäftigt sind, sondern allein die Anzahl derjenigen, die auf die Daten zugreifen können.
Der Verband Freier Berufe in Bayern begrüßt die Änderung in § 38 BDSG ausdrücklich, die für viele Kanzleien, Praxen und Büros eine deutliche Erleichterung darstellen wird.
Quelle: Verband Freier Berufe Bayern, NL 2019-08
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