Alle Informationen zur Listeneintragung

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Gesetzliche Listen - EU-Anzeigen und Bescheinigungen

Für Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir auf dieser Seite alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung für EU-Ausländer zusammengestellt.

Zusätzlicher Hinweis:
Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 BauKaG möglich ist.

Beratende Ingenieure

Bestätigung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ für auswärtige Dienstleister nach Art. 2 Abs. 2 BauKaG.

Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben, dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG ohne Eintragung in die Liste Art. 5 BauKaG nur führen, wenn sie

  1. nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur/-in“ zu führen, seit dem Erwerb dieser Berechtigung eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt haben, die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbaut, ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben und

  2. eine deutsche Ingenieurkammer ihnen dies bestätigt hat.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:

Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammergesetz– BauKaG)

Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (BayerischesIngenieurgesetz – BayIngG)

Bauvorlageberechtigte

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Ingenieur nach Art. 61 Abs. 6 BayBO

Personen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  • eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür dem Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO vergleichbare Anforderungen (Bauingenieurstudium und zweijährige Praxis) erfüllen mussten.

Für das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.

Bauvorlageberechtigte Ingenieure nach Art. 61 Abs. 6 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 61 Abs. 6 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Ingenieur nach Art. 61 Abs. 6 BayBO

Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 7 BayBO

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Bauingenieurstudium und zweijährige Praxis) erfüllt ist, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.

Bauvorlageberechtigte Ingenieure nach Art. 61 Abs. 7 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 61 Abs. 7 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 7 BayBO

Nachweisberechtigte für Standsicherheit

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO

Personen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig als Nachweisberechtigte für Standsicherheit niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste nach Abs. 2 Satz 1 nachweisberechtigt, wenn sie

  • eine der bayerischen Nachweisberechtigung für Standsicherheit vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür dem Abs. 2 Satz 1 vergleichbare Anforderungen (Bauingenieurstudium und dreijährige Praxis in der Tragwerksplanung) erfüllen mussten.

Für das erstmalige Tätigwerden als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.

Nachweisberechtigte für die Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO

Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als Nachweisberechtigte für die Standsicherheit niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit mit der bayerischen Nachweisberechtigung (Bauingenieurstudium und dreijährige Praxis in der Tragwerksplanung) erfüllt ist, sind nachweisberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.

Nachweisberechtigte für die Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO

Nachweisberechtigte für Brandschutz

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO

Personen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig als Nachweisberechtigte für Brandschutz niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste nach Abs. 2 Satz 2 nachweisberechtigt, wenn sie 

  • eine der bayerischen Nachweisberechtigung für Brandschutz eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür dem Abs. 2 Satz 2 vergleichbare Anforderungen (z.B. Studium Bauingenieurwesen und nachgewiesene Kenntnisse des Brandschutzes) erfüllen mussten.

Für das erstmalige Tätigwerden als Nachweisberechtigter für den Brandschutz in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.

Nachweisberechtigte für den Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für den Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO

Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als Nachweisberechtigte für den Brandschutz niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit mit der bayerischen Nachweisberechtigung (z.B. Studium Bauingenieurwesen und nachgewiesene Kenntnisse des Brandschutzes) erfüllt ist, sind nachweisberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. 

Nachweisberechtigte für den Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO

Sachverständige nach § 3 AVEn

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger nach § 3 Abs. 2 AVEn (EU-Ausländer)

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  • hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür dem Abs. 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (oder der Bayerischen Architektenkammer) anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:

  • eine Bescheinigung, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  • einen Nachweis, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 AVEn erfüllen mussten.

Die jeweilige Kammer (Bayerische Ingenieurekammer-Bau) kann ein Tätigwerden untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist. 

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 2 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverstädige/r nach § 3 Abs. 2 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise

Antrag auf Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 AVEn (EU-Ausländer)

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AVEn vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (oder die Bayerische Architektenkammer) bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen. 

Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach  § 3 Abs. 3 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zur Tätigkeit als Sachverständige/r nach § 3 Abs. 3 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise

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