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Baubranche 2026: Bilanz nach dem Koalitionsvertrag 2025

Was wurde bis heute umgesetzt und was steht noch an?

25.03.2026 - München / Berlin

Baubranche 2026: Bilanz nach dem Koalitionsvertrag 2025

Am 5. Mai 2025 unterzeichneten CDU/CSU und SPD ihren Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Mit Hilfe verschiedener Maßnahmen wie einer verstärkten Digitalisierung von Planung, Organisation und Kommunikation sollten neue Chancen für effizientere Prozesse, schnellere Abläufe und eine höhere Qualität am Bau geschaffen werden. Knapp ein Jahr später zieht die Bluebeam GmbH eine erste Bilanz: Welche Maßnahmen wurden bereits umgesetzt, welche stehen noch aus? Und welche Rolle spielt die Digitalisierung dabei?

Der Bauturbo

Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sollte das Baugesetzbuch laut Koalitionsvertrag in zwei Stufen novelliert werden. Die erste Stufe des Vorhabens ist inzwischen umgesetzt: Am 30. Oktober 2025 trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (der sogenannte „Bauturbo“) in Kraft. Die bis zum 31. Dezember 2030 befristete Regelung ermöglicht es, durch Lockerungen im Planungsrecht Wohnungsbauprojekte schneller und vor allem einfacher umzusetzen.

Städte und Gemeinden können nun Genehmigungsverfahren straffen und im Einzelfall von Bebauungsplänen abweichen – etwa beim Neubau von Wohngebäuden oder bei der Erweiterung, dem Umbau, der Erneuerung sowie der Nutzungsänderung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken. Entscheidet sich nun eine Kommune für die Anwendung von § 246e BauGB – dem Bauturbo, können zusätzliche Wohnungen nach einer dreimonatigen Prüfung zugelassen werden. Damit dieser zünden kann, muss die jeweilige Stadt oder Gemeinde allerdings zunächst zustimmen. Das Vorhaben darf zudem keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und erfordert eine überschlägige Prüfung sowie die angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen.

Im Zusammenhang mit dem Bauturbo wurden weitere Gesetze und Paragraphen im BauGB angepasst:

  • Abweichungen vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB): Um die Nachverdichtung zu fördern, ist es nun einfacher geworden, sich von Festsetzungen befreien zu lassen.
  •  Bauen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB): Bauen in unbeplanten Bereichen, in denen sich die Wohngebäude nicht streng in die bestehende Bebauung einfügen, wurde erleichtert.

Das Gesetz verlängert außerdem die erleichterte Ausweisung von Bauland in Städten und Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt. Um den Druck aus dem Mietwohnungsmarkt zu nehmen, bleibt die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in solchen Gemeinden genehmigungspflichtig; diese Regelung gilt bis Ende 2030. Gleichzeitig können Bauvorhaben im Außenbereich künftig einfacher genehmigt werden, wenn sie in bestehende Siedlungen eingebunden sind und Umwelt- sowie Flächenschutz gewahrt bleiben.

Bundesbauministerin Verena Hubertz. Foto: Steffen Kugler / Bundesregierung 
Bundesbauministerin Verena Hubertz. Foto: Steffen Kugler / Bundesregierung

Bundesbauministerin Verena Hubertz: "Wir haben mit dem Bau-Turbo ein neues und mutiges Instrument, das unser Land voranbringen wird. Er ist eine Experimentierklausel und eine Chance für unsere Städte und Kommunen. Jetzt kommt es auf die Stadträte, Baudezernentinnen und kommunalen Verantwortungsträger an. Sie können den Bau-Turbo anwenden und bauen, dort wo es geht. Sie können nachverdichten, aufstocken, erweitern und umnutzen. Es ist ein Stück pragmatischer Fortschritt, den sich viele für unser Land wünschen. Wir als Bundesbauministerium werden die kommunalen Verantwortungsträger bestmöglich bei der Anwendung des Bau-Turbos unterstützen."

Bauturbo: Ausbaustufe zwei

Für die zweite Stufe des Bauturbos liegt zum heutigen Tag noch kein Referentenentwurf vor. Von der Politik angestrebt wird ein Verfahren im Frühjahr 2026 und eine Verabschiedung vor der Sommerpause des Bundestages am 4. Juli 2026.

Flexiblere Lärmschutzanforderungen

Die Anforderungen an den Schallschutz im Wohnungsbau sind über die Jahrzehnte massiv gestiegen. Das stellt Planer, Bauherren und Unternehmen vor allem beim Bauen im Bestand immer wieder vor große Herausforderungen. Um derartige Projekte zu erleichtern, wurden folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • § 9 BauGB ermöglicht es nun, in Bebauungsplänen Immissionswerte festzusetzen und in begründeten Fällen von der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) abzuweichen. Gemeinden erhalten dadurch mehr Spielraum, um Wohnbebauung auch in der Nähe lärmintensiver Gewerbebetriebe zu ermöglichen.

  • § 216a BauGB regelt die Folgen, falls entsprechende Bebauungspläne später gerichtlich für unwirksam erklärt werden.

  • Im Januar 2026 startete das Bundesschallschutzprogramm als Pilotprojekt zur Unterstützung von Musikclubs und Festivals. Geförderte Spielstätten erhalten Mittel für konkrete Schallschutzmaßnahmen. Das Bundesbauministerium stellt hierfür 3 Millionen Euro bereit.

Die TA Lärm wird derzeit überarbeitet und die Änderungen sind noch nicht in Kraft. Bund und Länder streben insbesondere höhere zulässige Nachtlärmwerte an, um den Wohnungsbau in verdichteten Innenstädten zu erleichtern.

Einfacher Bauen mit dem Gebäudetyp E

Am 20. November 2025 haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Eckpunkte zum Gebäudetyp E vorgelegt. Ziel ist es, diesen neuen Bauwerkstyp einfach und rechtssicher zu ermöglichen und das Modell in der Praxis zu etablieren. 

Am 10. Dezember 2025 startete ein Stakeholder-Prozess, da für ein vereinfachtes Bauen ohne erhöhtes Haftungs- und Klagerisiko voraussichtlich Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlich sind. In fachlichen Untergruppen werden nun zivilrechtliche Fragen konkretisiert und Maßnahmen zur praktischen Umsetzung entwickelt. Die Ergebnisse dienen dann als Grundlage für praxistaugliche gesetzliche Regelungen.

Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Der Bundestag hat bereits am 10. Juli 2025 Erleichterungen bei Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien beschlossen. Vorgesehen sind insbesondere verkürzte immissions- und wasserrechtliche Verfahren – auch für Vorhaben außerhalb ausgewiesener Beschleunigungsgebiete. Die Energiewende soll damit a) unbürokratischer und b) schneller voranschreiten.

Förderprogramme und Sondervermögen

Zur Förderung von Wohneigentum für Familie, Neubau und Sanierung hat die Bundesregierung diverse Programme fortgeführt, erneut aufgegriffen oder neu eingeführt. Einige der Vorhaben sind noch in der Umsetzung:

  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als zentrales Förderinstrument für energetische Sanierungen und energieeffiziente Gebäude besteht im Jahr 2026 fort. Sie umfasst Zuschüsse, also direkte Geldbeträge (meist vom Staat oder der KfW) für ein förderfähiges Projekt, ohne dass ein Kredit erforderlich ist. Hinzu kommen zinsverbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse (also Zuschüsse, die ausschließlich in Verbindung mit einem Förderkredit gewährt werden) für energetische Sanierungen und Neubauten.

  • Innerhalb der BEG-Förderung gibt es gezielte Anreize für serielle Sanierung mit modular vorgefertigten Fassaden- oder Dachbauteilen. Unter anderem sind die folgenden Programme zur Wohnraumbildung im Bundeshaushalt 2026 mit Finanzmitteln hinterlegt:

  • „Jung kauft Alt“: Zinsverbilligte Kredite ab 1,12 % für den Erwerb von Bestandsimmobilien (Energieeffizienzklasse F bis H). Voraussetzung hierfür: Modernisierung auf Effizienzhausstandard 85 EE innerhalb von 4,5 Jahren.

  • Neubauprogramm „Wohneigentum für Familien“: Förderung von Neubau oder Erstkauf klimafreundlicher Gebäude, inklusive zinsverbilligter Darlehen und Zuschüsse.

  • KfW-Förderung 2026 mit Fokus auf Energieeffizienzhausstandards: z. B. Sanierung (KfW-Programm 261, 458) – mit bis zu 70 Prozent Zuschuss für Heizungstausch, zinsgünstige Kredite bis 150.000 € pro Wohneinheit für energetische Sanierungen.

  • Hohe Bundesmittel für den Sozialen Wohnungsbau (z.B. KfW-Förderprogramme oder das Bundesprogramm „Wohnen für alle“)

  • Sonderprogramm „Junges Wohnen“: Aufgelegt für soziale Wohnraumförderung, speziell zur Unterstützung junger Menschen, z.B. um Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende zu schaffen und mit Finanzhilfen des Bundes an die Länder.

  • Förderprogramme „Barrierefreies Bauen“ (Altersgerecht umbauen): Die Zuschussförderung soll ab dem Frühjahr 2026 wieder beantragt werden können, sobald die technischen Voraussetzungen im Antragsprozess umgesetzt sind.

  • Das neue Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“: damit verbunden sind zinsverbilligte Kredite, die zur Umwandlung von Gewerbeimmobilien in Wohnraum (Programm in Höhe von 300 Millionen Euro), genutzt werden sollen. Das Programm soll im Sommer 2026 starten; die Richtlinien werden derzeit erarbeitet.Neubausektor (KfW 297, 298): Der "Klimafreundliche Neubau" wird fortgesetzt, mit dem Fokus auf hohe Energieeffizienz (EH 40/55) und niedrige Zinsen. Für 2025/2026 stehen hierfür insgesamt 800 Mio. Euro bereit.

  • 2026 bleibt die steuerliche Förderung für Photovoltaikanlagen (zunächst noch) bestehen. Die Einspeisevergütung für neue Anlagen bis 10 kWp liegt ab Februar 2026 bei 7,78 Cent/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,34 Cent/kWh (Volleinspeisung).

Zusätzlich hat der Bundestag ein 500 Mrd. Euro schweres Sondervermögen für dringend notwendige Infrastrukturausgaben beschlossen und die bislang strenge Schuldenregel für die Bundesländer gelockert.

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)

Hochaktuell und in der Nachfolge zum sogenannten “Heizungsgesetz” in seiner bisherigen Form: Ab 1. Juli 2026 gilt in Großstädten die GEG-Regel. Ein am 24. Februar 2026 von den Regierungsfraktionen im Bundestag vorgestelltes Eckpunktepapier skizziert nun die Grundlinien eines neuen Gesetzes, das das GEG ersetzen soll. Wesentliche Punkte hierbei sind:

  • Abschaffung der starren “65‑Prozent”‑Regel: Die Pflicht, dass neue Heizungen einen sehr hohen Anteil erneuerbarer Energien bereitstellen müssen, entfällt. Stattdessen sollen flexiblere Vorgaben eingeführt werden.

  • Technologieoffenheit: Öl‑ und Gasheizungen sollen weiterhin erlaubt sein – sowohl im Neubau als auch bei Modernisierungen im Bestand. Allerdings müssen solche Heizungen künftig klimafreundlicher betrieben werden. Dazu sollen etwa Biomethan oder synthetische Brennstoffe über eine sogenannte Grüngas‑ oder Grünölquote beigemischt werden.

  • Die „Biotreppe“ bzw. klimafreundliche Brennstoffe: Für fossile Heizenergien sollen Anteile von klimafreundlichen Biobrennstoffen vorgeschrieben werden. Diese sollen schrittweise steigen, um langfristige Klimaneutralität anzustreben.

  • Klimaziele bleiben: Die Bundesregierung will weiterhin die Klimaziele im Gebäudesektor verfolgen. Der bisher durch starre Technologievorgaben bestimmte Ansatz dafür soll aber durch flexible, realistische Vorgaben und Anreize ersetzt werden.

EEG-Reform: Fällt die Einspeisevergütung für Kleinanlagen weg?

Ein Arbeitsentwurf zur EEG‑Reform sieht vor, dass die klassische feste Einspeisevergütung für neue, kleine Photovoltaikanlagen auf Hausdächern abgeschafft wird. Sollte dieser Entwurf umgesetzt werden, würden Anlagen, die künftig neu installiert werden (z. B. bis ca. 25 Kilowatt Leistung), keine gesetzlich garantierte Vergütung mehr bekommen.

Stattdessen sollen Betreiber den erzeugten Strom direkt vermarkten – also selbst auf dem Strommarkt bzw. über geeignete Direktvermarktungsmodelle verkaufen. Für bestehende Solaranlagen (also solche, die bereits installiert und förderberechtigt sind) sieht der Entwurf hingegen Bestandsschutz vor. Diese Anlagen behalten ihre bisherigen Vergütungsansprüche.

CO2-Zertifikatehandel

Der Start des EU-weiten CO2-Zertifikatehandels für Wärme und Verkehr verschiebt sich von Januar 2027 auf das Jahr 2028. Für 2026 gilt damit weiterhin das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einem Preis von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2. Für 2027 soll laut Planung der Bundesregierung derselbe Preis wie 2026 festgelegt werden.

Die Mietpreisbremse bleibt

Die Mietpreisbremse wird bis Ende 2029 verlängert. In angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietungen weiterhin höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen; die Gebietskulissen wurden teils angepasst. Geplant ist zudem die Begrenzung von Indexmieten, um hohe Inflationssprünge abzufe-dern. Auch die Regelungen zu Kurzzeit- und möblierten Mietverträgen sollen angepasst werden. Für öffentlich geförderten Wohnraum sind mit dem 1. Januar 2026 die Mie-tobergrenzen sowie die Verwaltung- und Instandhaltungspauschalen gestiegen.

Digitalisierung 2026: BIM-Pflicht und Digitaler Bauantrag weiter vorantreiben

Digitale Technologien und Softwarelösungen sind wichtige Grundlage, um angestoßene Maßnahmen wie den Bauturbo, den digitalen Bauantrag oder die BIM-Pflicht für Bundesbauten in der Praxis wirksam umzusetzen. Foto: Shutterstock, 2026 
Digitale Technologien und Softwarelösungen sind wichtige Grundlage, um angestoßene Maßnahmen wie den Bauturbo, den digitalen Bauantrag oder die BIM-Pflicht für Bundesbauten in der Praxis wirksam umzusetzen. Foto: Shutterstock, 2026

Der digitale Bauantrag ist im vergangenen Jahr mit finanzieller Förderung und klarer politischer Priorität deutlich vorangekommen. Die digitale Einreichung von Bauanträgen (digitaler Bauantrag bzw. die „Digitale Baugenehmigung“) ist bereits in mehreren Bundesländern und Kommunen möglich – teils flächendeckend, teils schrittweise über einzelne Bauaufsichtsbehörden.

Die Pflicht zum Einsatz der BIM-Methode (Building Information Modeling) für öffentliche Infrastruktur- und Hochbauprojekte des Bundes gilt seit 2025 für Projekte ab einer Größenordnung von mehr als 0,5 Mio. Euro. Und damit für fast alle Bauvorhaben. 

Bis 2027 soll BIM Level III für alle neuen Bundesprojekte verpflichtend sein. In dieser Stufe arbeiten alle Projektbeteiligten in Echtzeit und an einem zentralen cloudbasierten Planungsmodell (Stichwort: Single Source Of Truth) zusammen. 

Für private Bauherren besteht keine gesetzliche Pflicht. Aber BIM wird dennoch in immer mehr Ausschreibungen relevant. Ziel hierbei ist unter anderem eine digitale Modernisierung der Bauwirtschaft, um sie resilient für die Zukunft zu machen und dem herrschenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Für jedes Projekt das passende Werkzeug finden

Um die vielfältigen Maßnahmen, Programme und Forderungen umzusetzen, ist die Verwendung digitaler Tools und der Einsatz von Softwarelösungen wie Bluebeam Revu im Bauprojekt unerlässlich: Sie verbinden klassische Planungsprozesse mit modernen BIM-Lösungen. PDFs lassen sich hier einfach zusammenführen, vergleichen und kommentieren; Fotos, digitale Signaturen und exakte Messungen können damit direkt in Plandateien integriert werden. So werden Kostenschätzungen, Mengenermittlung und Materiallisten in der Summe deutlich präziser, Büroprozesse effizienter und Projektdaten transparenter – ein echter „Gamechanger“ für Unternehmen.

Cloud-Technologien wie Bluebeam for Web and Mobile und Bluebeam Studio ermöglichen eine standort- und geräteunabhängige Zusammenarbeit in Echtzeit. Einheitliche Datenformate und zentralisierte Projektinformationen reduzieren Fehler, verhindern Verzögerungen in Planung und Bau und sparen Zeit, Nerven und Ressourcen. Die zentrale Datenhaltung vereinfacht dabei die eigene IT-Infrastruktur, erhöht die digitale Resilienz und reduziert den Wartungsaufwand. Serverstandorte in Deutschland, auf denen die Projektdaten liegen, sichern den Datenschutz und die Datenhoheit nach geltendem EU-Recht, während eine automatisierte Dokumentation die Transparenz, Qualitätssicherung und eine rechtliche Absicherung unterstützt.

Digitale Technologien sind damit eine entscheidende Grundlage, um die im Koalitionsvertrag angestoßenen Maßnahmen – vom Bauturbo, den digitalen Bauantrag bis zur BIM-Pflicht für Bauvorhaben des Bundes – in der Praxis wirksam umzusetzen und die Bauwirtschaft langfristig effizienter, Prozesse transparenter und das Bauen zukunftsfähig nachhaltig zu gestalten.

Quelle: Bluebeam GmbH, Zitat Verena Hubertz: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Fotos: Shutterstock, 2026 (1,3), Steffen Kugler / Bundesregierung (3)

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