07.10.2025 - Berlin
Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung zu der Empfehlung des Bundesrates zum Vergabebeschleunigungsgesetz verfasst. Darin widerspricht sie der Empfehlung des Bundesrates und hält ausdrücklich im Sinne der mittelstandsfreundlichen Vergabe an den Grundsätzen des Losaufteilungsgebotes fest – wie bereits zuvor im Regierungsentwurf. Eine Ausweitung der allgemeinen Ausnahmetatbestände vom Losgrundsatz in § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB wird aus Sicht der Bundesregierung dem Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe nicht gerecht und somit aus mittelstandspolitischen Gründen abgelehnt.
Die Bundesingenieurkammer, die Bundesarchitektenkammer, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe sowie weitere Verbände hatten nach der Empfehlung des Bundesrates zur weiteren Flexibilisierung des Grundsatzes der losweisen Vergabe in § 97 Abs. 4 GWB und der Ergänzung um zeitliche Gründe eindringlich die Einhaltung der Grundsätze des Losaufteilungsgebotes gefordert. Nur so könne eine mittelstandsfreundliche Vergabe gewährleistet werden.
Die jetzt veröffentlichte Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates stärkt nun diese Position im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
„Zu Ziffer 1 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3 bis 6 GWB))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.
Der Bundesregierung ist die Beschleunigung und Vereinfachung der Vergabeverfahren ein großes Anliegen, wie auch aus dem Entwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz deutlich wird.
Zugleich hält die Bundesregierung im Sinne der mittelstandsfreundlichen Vergabe an den Grundsätzen des Losaufteilungsgebotes fest.
Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahme vom Losgrundsatz werden Projekte des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität im Sinne des Koalitionsvertrages deutlich erleichtert und beschleunigt. Für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge gemäß § 104 GWB ist darüber hinaus gemäß § 117 Abs. 2 GWB-E eine bis Ende 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz vorgesehen. Damit werden neue Möglichkeiten zum flexibleren Umgang mit dem Losgrundsatz im Einzelfall geschaffen. Diese sind jedoch eng begrenzt auf die besonders relevanten und dringenden Fälle aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie im Bereich der Verteidigung und Sicherheit.
Hingegen
werden Regelungsvorschläge, die eine Ausweitung der allgemeinen
Ausnahmetatbestände vom Losgrundsatz in § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB
vorsehen, aus Sicht der Bundesregierung dem vergaberechtlichen Grundsatz
der mittelstandsfreundlichen Vergabe nicht gerecht und somit aus
mittelstandspolitischen Gründen abgelehnt.“
[Aus: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1934 vom 01.10.2025, Seite 103]
Die Diskussion um diesen entscheidenden Punkt wird sich auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens – insbesondere auch in den Ausschüssen des Bundestages – fortsetzen.
Die Verbände werden weiterhin für die Beibehaltung der Regelung des Regierungsentwurfes werben.
Quelle und Foto: Bundesingenieurkammer
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