12.06.2025 - Berlin
Der VBI begrüßt in seiner Stellungnahme das Vorhaben als mutigen und grundsätzlich richtigen Schritt, um dem zunehmenden Wohnraummangel entschlossen zu begegnen. Voraussetzung ist eine sorgfältige Umsetzung, die den europarechtlichen Rahmen wahrt und die kommunalen Planungsprozesse unterstützt statt ersetzt.
Vor dem Hintergrund der prekären Situation auf dem Wohnungsmarkt gerade in den Ballungsräumen ist es dringende Aufgabe des Gesetzgebers die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau zu flexibilisieren. § 246e BauGB-E schafft ein praktikables Instrument, um Vorhaben außerhalb starrer Planverfahren schneller zu ermöglichen. Die Stärkung kommunaler Entscheidungsspielräume durch das neue Zustimmungserfordernis (§ 36a BauGB) ist zu begrüßen. Sie sichert die kommunale Steuerung trotz Verfahrensvereinfachung. § 246e BauGB-E bietet auch in schwierigen Lagen (z. B. Außenbereichsnähe, Gemengelagen) neue Handlungsoptionen für die Schaffung von Wohnraum.
Für die Planungs- und Ingenieurbüros ergeben sich Beschleunigungspotenziale in Projektabläufen, da Planänderungen oder aufwendige Befreiungsverfahren entfallen können. Die Kombination mit erweiterten Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 3 BauGB) und vereinfachtem Einfügungsgebot (§ 34 Abs. 3a BauGB) ist systematisch stimmig.
Die vorgeschlagene Änderung des BauGB kann jedoch nur ein erster Schritt sein. Das Gesetz adressiert primär das Bauplanungsrecht, darüber hinaus wird der Wohnungsbau durch Bauordnungsrecht, Immissionsschutz und durch die Dauer der Genehmigungsverfahren gehemmt. Weitere Reformschritte sind daher erforderlich.
Die Regelung des § 246e BauGB-E ersetzt zwar keine Genehmigung, aber das aufwendige Verfahren zur Bebauungsplanänderung. Damit entsteht eine echte zeitliche Erleichterung – allerdings nur, wenn die Gemeinden bereit sind, die Zustimmung auch tatsächlich zu erteilen und den Spielraum konstruktiv zu nutzen. Hierzu sollten fachliche Leitlinien oder Anwendungshilfen für die Kommunen entwickelt werden, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung zu gewährleisten. Hier sollte es insbesondere Hinweise geben, um den Gemeinden deutlich zu machen, wie beispielsweise die nachbarlichen Interessen gewürdigt werden müssen und in welchem Umfang von den Regelungen des BauGB abgewichen werden kann.
Abschließend merkt der VBI an, dass die Regelung europarechtskonform ausgestaltet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2023 – Az.: 4 CN 3.22 – entschieden, dass das in § 13b BauGB vorgesehene beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen gegen EU-Recht verstößt. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regelung auch in Kraft bleiben kann.
Download Gesetzesentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Quelle: Verband Beratender Ingenieure VBI, Foto: acilo / iStock
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