12.08.2024 - München
Mit Schreiben vom 12. August 2024 gibt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Zwischenbericht zur Durchführung von Erprobungsstrecken bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen zum Einsatz von temperaturabgesenktem Walzasphalt in Verbindung mit Absaugeinrichtungen am Straßenfertiger gemäß ARS 09/2021.
E-Mail
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich:
BMDV Referat 25
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Deutscher Asphaltverband Regionalvorstand Bayern
Bayerischer Bauindustrieverband
Landesverband Bayerischer
Bauinnungen
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
RAPStra-PrüfstellenmitAnerkennungimFachgebietG(Asphalt)
BG Bau – Referat Messtechnik
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben 49-43415-8-4 vom 17.12.2021 hatten wir die Regelungen aus dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) Nr. 09/2021 vom 25.03.2021 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Durchführung von Erprobungsstrecken bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen zum Einsatz von temperaturabgesenktem Walzasphalt in Verbindung mit Absaugeinrichtungen am Straßenfertiger für Bundesstraßen in Bayern eingeführt. In weiteren Schreiben wurden die Regelungen nochmal konkretisiert und auch auf die Staatsstraßen in Bayern ausgeweitet. So konnten mit Ihrer tatkräftigen Unterstützung mittlerweile über 50 Erprobungsstrecken in Bayern realisiert werden.
Es zeichnet sich ab, dass eine deutliche Reduzierung der Emissionen von Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen erreicht werden kann, ohne dass dabei mit Qualitätseinbußen gerechnet werden muss. Es zeichnet sich jedoch auch ab, dass für die zuverlässige Einhaltung des MAK-Wertes von 1,5 mg/m3 noch wesentliche Verbesserungen der Vorrichtungen am Straßenfertiger erforderlich sind. Möglicherweise empfiehlt sich von Absauganlagen auf andere Konzepte, wie beispielsweise auf eine vollständige Einhausung des Mischgutstromes, umzustellen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei Luftströmungen immer auch eine partielle Auskühlung am Mischgut erfolgt, was gerade bei Temperaturabgesenktem Asphalt (TA-Asphalt) negativ wirkend ist.
Die Bauverbände haben eine weitere Aussetzung des Arbeitsplatzgrenzwerts durch den Ausschuss für Gefahrstoffe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.12.2026 erreicht.
Dies hat zur Folge, dass die geplante Umstellung auf TA-Asphalt in den Bauverträgen auch in Bayern nicht zum 01.01.2025 erfolgen wird. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das derzeit in Abstimmung befindliche neue Asphaltregelwerk spätestens zum 01.01.2026 eingeführt werden soll.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat vor diesem Hintergrund ein Vorgehen in Aussicht gestellt, welches wir Ihnen vorab zur Orientierung mitteilen möchten.
Es soll weitere Erprobungsstrecken TA-Asphalt geben, um neue Zusätze in die Liste „Erfahrungssammlung TA“ aufnehmen zu können. Das soll auch nochmal dazu dienen, dass möglichst viele Einbaufirmen und Mischguthersteller eingebunden werden. Auch das Sammeln von Langzeiterfahrungen bleibt ein wichtiger Aspekt.
Eine Besonderheit dabei ist, dass Expositionsmessungen künftig keine geforderte Leistung im Rahmen der Bauverträge mehr sein werden. Die Bauverbände haben mit der Berufsgenossenschaft vereinbart, dass die Messungen nur noch bei ausgewählten Maßnahmen durchgeführt werden. Dies betrifft Maßnahmen, bei denen neue, erfolgversprechendere Technologien am Straßenfertiger eingesetzt werden. Bei den laufenden Erprobungsstrecken werden die Messungen jedoch noch wie vertraglich vereinbart abgewickelt.
Insgesamt sollen die Reglungen für die Erprobungsstrecken auch vereinfacht werden. Dazu hat das BMDV eine Anpassung der Modalitäten für die Erprobung und zur Sammlung von erprobten Zusätzen noch im September dieses Jahres angekündigt.
Das neue Asphaltregelwerk wird bauvertragliche Regelungen zur Umstellung auf TA-Asphalt enthalten. Mit Einführung des neuen Regelwerks wird die verbindliche Umstellung auf TA-Asphalt vollzogen werden. Auf eine vorgezogene Übergangslösung kann aufgrund der erneuten Aussetzung der verbindlichen Einhaltung des MAK-Wertes bis zum 31.12.2026, verzichtet werden. Neue Projekte können also derzeit weiterhin auch ohne TA-Asphalt ausgeschrieben werden.
Für über den Zeitpunkt der Einführung des neuen Asphaltregelwerks hinaus geltende Verträge sollte dies kein Problem darstellen. Für den Fall, dass Verträge auch über den 31.12.2026 hinaus gelten, und ab dem 01.01.2027 dann der MAK-Wert von den Einbaufirmen verbindlich einzuhalten sein wird, kann von Seiten der Auftragnehmer eine kostenneutrale Umstellung auf TA-Asphalt vorgenommen werden, sofern dies zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes, also zum Schutz des Baustellenpersonals erforderlich ist.
An dieser Stelle danken wir ausdrücklich allen, die an den Erprobungsstrecken und den umfangreichen Erfahrungen mitgewirkt haben. Wir möchten hiermit aber auch nochmal alle Auftraggeber eingehend bitten, weitere Erprobungsstrecken anzubieten. Sobald die vereinfachten Regelungen des BMDV für diese neuen Erprobungsstrecken zur Verfügung stehen, werden wir diese in Bayern bekanntgeben.
Mit freundlichen Grüßen
gez.Thomas Hölzl
Ministerialrat
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Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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