31.08.2023 - München
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 31.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung offiziell eingeführt und gibt entsprechende Vollzugshinweise. Um den Vollzug der ErsatzbaustoffV in Bayern zu unterstützen, hat das LfU zusammen mit dem StMUV eine bayerische Sammlung mit „Frequently asked questions (FAQ)“ zur Anwendung der ErsatzbaustoffV veröffentlicht.
Die zur Unterstützung des Vollzugs der ErsatzbaustoffV in Bayern vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erarbeitete Sammlung häufig gestellter Fragen und der zugehörigen Antworten zur Anwendung der ErsatzbaustoffV werden vom StMUV mit Schreiben vom 31.08.2023 für Bayern als offizielle Handreichungen für den Vollzug eingeführt.
Die FAQs sollen dabei helfen, eine möglichst praxisgerechte, klare und einheitliche Umsetzung der Verordnung sicherzustellen und sollen sukzessive fortentwickelt und zu erweitert werden, um neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Vollzug sowie Ergebnisse laufender und künftiger Novellierungen der ErsatzbaustoffV einfließen zu lassen.
Weitere Informationen
https://www.lfu.bayern.de/abfall/ersatzbaustoffverordnung/faq_ersatzbaustoffverordnung/index.htm
UMS vom 31.08.2023 - Ersatzbaustoffverordnung - Einführung und Vollzug in Bayern
Gesamtübersicht bzw. nicht barrierefreie Druckversion dieser FAQ´s
Hier haben wir Ihnen das Schreiben des StMUV vom 31.08.2023 im Wortlaut und zum Download bereitgestellt:
per E-Mail
- Regierungen
- Kreisverwaltungsbehörden
- Wasserwirtschaftsämter
- Landesamt für Umwelt
Sehr geehrte Damen und Herren,
mineralische Abfälle sind mit einem Aufkommen von rund 240 Mio. Tonnen pro Jahr in Deutschland der bei weitem größte Stoffstrom der Abfallwirtschaft. Das bestmögliche Recycling dieser Abfälle ist daher von zentraler Bedeutung sowohl für den Umweltschutz als auch für ein ressourceneffizientes und versorgungssicheres Wirtschaften. Bayern bekennt sich klar zu diesem Ziel.
Der am 01.08.2023 in Kraft getretenen Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Sie bestimmt erstmalig bundesweit Anforderungen, wie mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und eingebaut werden dürfen. Ziel ist, Schadstoffe aus diesen Materialien, die durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser eindringen könnten, zu begrenzen, so dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.
Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen.
Einbauseitig zielt die ErsatzbaustoffV auf technische Bauwerke wie z.B. Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben oder Lärm- und Sichtschutzwälle ab. Für Hochbauten dagegen ist die Verordnung grundsätzlich nicht einschlägig, da hydraulisch gebundene Gemische im Geltungsbereich der Landesbauordnungen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die von dieser Ausnahme erfassten Gemische sind Betone oder Mörtel, denen aus bautechnischen Gründen z.B. RC-Gesteinskörnungen zugesetzt werden. Hierfür bestehen Produktnormen nach dem Bauproduktenrecht, die über die Landesbauordnungen verankert sind.
Die Verordnung gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffgehalte vor, deren Einhaltung durch den Hersteller der Ersatzbaustoffe im Rahmen einer systematischen Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Grenzwerte angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender der Ersatzbaustoffe beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den konkreten Gegebenheiten vor Ort zu beachten sind.
Insbesondere in den letzten Monaten wurden an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie an das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zum neuen Regelwerk der ErsatzbaustoffV eine größere Zahl von Fragen und Vorschlägen hinsichtlich seiner Auslegung und seines Vollzugs in der Praxis herangetragen.
Dies nehmen wir zum Anlass, mit dem vorliegenden Schreiben die ErsatzbaustoffV in Bayern offiziell einzuführen und in Verbindung damit die folgenden Informationen und Handreichungen für den Vollzug bekanntzugeben.
Im Einzelnen gilt seit 01.08.2023 Folgendes:
1. Zuständigkeit
Die Überwachung der Vorschriften der ErsatzbaustoffV obliegt – mangels vorrangiger bundesrechtlicher Regelung – den Ländern. Bereits nach bisheriger Rechtslage waren für die Regelungsbereiche der ErsatzbaustoffV die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen im BayBodSchG, im BayWG und in der AbfZustV. Aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgte zum 01.08.2023 eine Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), die durch Einfügen eines neuen § 51i den Vollzug der ErsatzbaustoffV in seiner Gesamtheit den Kreisverwaltungsbehörden zuweist.
2. Handreichungen für den Vollzug
Um den Vollzug der ErsatzbaustoffV in Bayern zu unterstützen, hat das LfU zusammen mit dem StMUV eine bayerische Sammlung häufig gestellter Fragen und der zugehörigen Antworten zur Anwendung der ErsatzbaustoffV erarbeitet („frequently asked questions“, abgekürzt „FAQs“). Diese FAQs sind auf der Internetseite des LfU unter der Rubrik „Mineralische Abfälle - LfU Bayern“ unter dem Link https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/index.htm als „FAQ: Ersatzbaustoffverordnung“ veröffentlicht und werden hiermit für Bayern als offizielle Handreichungen für den Vollzug eingeführt. Sie sollen dabei helfen, eine möglichst praxisgerechte, klare und einheitliche Umsetzung der Verordnung sicherzustellen.
Es ist beabsichtigt, die FAQs sukzessive fortzuentwickeln und zu erweitern, um insbesondere neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Vollzug sowie Ergebnisse laufender und künftiger Novellierungen der ErsatzbaustoffV einfließen zu lassen. Die FAQs sind daher grundsätzlich dynamisch zu verstehen, d.h. es gilt der zum Zeitpunkt einer Entscheidung auf der Internetseite des LfU jeweils aktuell veröffentlichte Stand.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Ad-hoc- Arbeitsgruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ebenfalls Vollzugshinweise zur ErsatzbaustoffV entwickelt und auf der Webseite der LAGA publiziert wurden (https://www.laga-online.de/). Diese sind nicht mit den vorstehend genannten bayerischen FAQs zu verwechseln. Die bayerischen FAQs zielen primär darauf ab, Fragen zu klären, zu denen seitens der LAGA Ad-hoc-Arbeitsgruppe keine Vollzugshinweise erstellt wurden bzw. die insbesondere in Bayern aufgrund der dortigen örtlichen Gegebenheiten von besonderer Relevanz sind, wie z.B. der Einbau von Ersatzbaustoffen auf kiesigen Böden.
3. Sonstiges
Dieses Schreiben wird auch in folgende Infoportale des Behördennetzangebots eingestellt:
- Kreislaufwirtschaft (intranet.kreislaufwirtschaft.bybn.de)
- Wasserwirtschaft (intranet.wasserwirtschaft.bybn.de)
Das StMB, das StMWi und das StMELF erhalten einen Abdruck, mit der Bitte um Kenntnis- nahme und Information der betroffenen Behörden und Einrichtungen ihrer Ressorts.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Monika Kratzer
Ministerialdirigentin
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) hat einen Leitfaden mit Hinweisen für die Regelungen zu Boden und Recycling-Baustoffen in der EBV / BBodSchV veröffentlicht. Behandelt werden die Stoffströme „Bau- und Abbruchabfälle“ und „Bodenmaterial“.
Download
In dem oben genannten Schreiben hat das bayerische Umweltministerium am 31.08.2023 offiziell die Einführung der ErsatzbaustoffV in Bayern bekannt gegeben. Mit dem gleichzeitig festgestellten Abfallende für QUBA-gütegesicherte Ersatzbaustoffe und den freigegebenen LAGA FAQ als Vollzugshilfe der EBV zeigt sich bvse-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer überaus zufrieden.
„Was lange währt, ist endlich gut: Bisher strittige, essenzielle Punkte sind nach vielen gemeinsamen Anstrengungen im Sinne unserer Branche für eine effektive Kreislaufwirtschaft geklärt“, freut sich der bvse-Geschäftsführer für den Fachverband Mineralik – Recycling und Verwertung und bedankt sich gleichsam beim Bayerischen Umweltministerium und Staatsminister Thorsten Glauber für die hervorragende und konstruktive Zusammenarbeit in den letzten Monaten.
Produktstatus für QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in allen Materialklassen
„Ein besonderer Grund zur Freude ist die Einführung des Abfallendes für Ersatzbaustoffe. Voraussetzung dafür ist, dass das Material unter Einhaltung der Anforderungen der EBV und zusätzlich im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems hergestellt wurde“, erklären bvse- und Baustoff Recycling Bayern-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer und QUBA-Geschäftsführer Thomas Fischer.
„Damit werden QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in Bayern nun endlich als Produkte eingestuft – und zwar in allen Materialklassen. Sie unterfallen nicht mehr dem Abfallrecht. Entsprechend ist auch die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein nicht mehr notwendig“, stellt Thomas Fischer fest.
Neue Voraussetzung für Einbau von MEB auf kiesigen Deckschichten ohne behördliche Einzelfallentscheidung
Aber auch die Bekanntmachung weiterer bislang mit Unsicherheiten für die Branche behafteten Vorgaben für den Einbau Mineralischer Ersatzbaustoffe, wurden für die Handlungsfähigkeit der Branche vorteilhaft konkretisiert:
Künftig ist der Einbau von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) auf kiesigen Deckschichten gemäß den Vorgaben der EBV (s. Einbautabellen) auch auf kiesigen Deckschichten ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich. Voraussetzung dafür ist, dass am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden ist. „Gemäß KA 5 erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen Feinbodens im Gelände durch die Fingerprobe. Das Bodenmaterial wird dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit, Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden", präzisiert Schmidmeyer hierzu.
Zudem legen die LAGA FAQ bei kiesigen Deckschichten künftig fest, dass, soweit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands (zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton in die Kiese eingelagert sind, diese zusammenaddiert werden können. Darüber hinaus kann die erforderliche Deckschicht mit Zustimmung der Behörden künstlich hergestellt werden.
Deutliche Erleichterungen beim Eignungsnachweis (EgN)
„Auch beim Eignungsnachweis stellen die nun in Bayern eingeführten Regelungen deutliche Erleichterungen für die Arbeitsabläufe dar“, zeigt sich der bayerische Mineralikexperte erleichtert. Denn sofern durch einen EgN nachgewiesen wurde, dass die jeweils beste Materialklasse (z. B. RC-1) eingehalten werden kann, ist eine Überprüfung der "schlechteren" Klassen ab sofort darin eingeschlossen.
„Damit entfallen weitere kosten- und zeitaufwendige EgN für denselben Ersatzbaustoff, also z. B. für RC-2 und RC-3. Ein neuer EgN ist nur dann zu erstellen, wenn Ersatzbaustoffe hergestellt werden, die vom bisherigen EgN noch nicht erfasst sind, oder Änderungen an der Aufbereitungsanlage und an den Verfahrensabläufen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Qualität, der Zusammensetzung oder Beschaffenheit der hergestellten Ersatzbaustoffe zur Folge haben könnte“, betont Schmidmeyer.
Anzahl der Laborproben richtet sich nach Fallkonstellation
Für die Anzahl von Laborproben im Rahmen der Güteüberwachung bzw. bei der Untersuchung von unaufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sind künftig zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden, erklärt Schmidmeyer.
„Bei der Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen sind zwei Laborproben und daraus eine Laboranalyse ausreichend, wenn die Eingangsmaterialien zur Herstellung von Ersatzbaustoffen durch chemische Analysen oder Informationen zur Herkunft (z. B. sortenreine Fraktionen aus dem selektiven Rückbau) deklariert und diese Deklaration vor dem Herstellungsprozess durch die Annahmekontrolle überprüft wurde. Dagegen ist für die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut eine abfallrechtliche Deklaration gemäß PN98 ggf. mit Probenreduktion nach LAGA-Handlungshilfe notwendig. „Im letzteren Fall sind also grundsätzlich mindestens zwei Laborproben und -analysen vorgeschrieben.“
Keine Doppeluntersuchung für geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe
Für zum 01.08.2023 bereits nach RC-Leitfaden geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe werden keine Nachuntersuchungen nach EBV notwendig. Es gelten folgende Zuordnungen: RW 1 = RC-1 | RW 2 = RC-3.
Der bvse-Geschäftsführer weist jedoch auf die Besonderheit bei RC-Baustoffen mit überwiegendem Ziegelanteil hin, bei dem der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen ist.
Keine Güteüberwachung für Bodenmaterial-Aufbereitung und -Wiederverwendung auf derselben Baustelle
Das Sieben mit Sieblöffel oder mobiler Siebanlage sowie die Behandlung mit Bindemitteln vor Ort stellt aus Sicht des bayerischen Umweltministeriums (StMUV) keine Aufbereitung im Sinne der EBV dar. „Sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder auf derselben Baumaßnahme eingesetzt werden, muss ergo keine Güteüberwachung nach EBV erfolgen“, hebt Stefan Schmidmeyer hervor. Ganz im Gegenteil zu behandelten Bodenmaterialien, die auf anderen Baumaßnahmen eingesetzt werden sollen. „Diese unterliegen in jedem Fall der Güteüberwachungspflicht.“
Quellen: bvse - Fachverband Mineralik - Recycling und Verwertung / bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
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