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Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab 01.08.2023

Information des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

10.07.2023 - München

Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab 01.08.2023

Am 01.08.2023 tritt die neue Fassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV n.F.) in Kraft. Bayern hat sich mit der Aufnahme der sog. Länderöffnungsklausel in § 8 Abs. 8 der neuen BBodSchV erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Länder bei (Wieder)Verfüllungen von abgebauten Vorkommen heimischer mineralischer Rohstoffe wie z. B. Kies oder Sand von bestimmten Vorgaben der BBodSchV n.F. abweichen und dafür landesspezifische Regelungen treffen können. Mit Schreiben vom 06.07.2023 informiert das STMUV über die ab dem 01.08.2023 in Bayern geltenden Regelungen.

Hier haben wir Ihnen das Schreiben vom 06.07.2023 im Wortlaut und zum Download bereitgestellt:

Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab 01.08.2023

Per E-Mail
- Regierungen
- Kreisverwaltungsbehörden
- Wasserwirtschaftsämter
- Landesamt für Umwelt

Anlagen:
1. aktualisiertes Muster „Verantwortliche Erklärung (VE) und Annahmeerklärung (AE) für Bauschutt“
2. aktualisiertes Muster „Übernahmeschein Bodenaushub / Bauschutt“

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 01.08.2023 wird eine neue Fassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV n.F.) in Kraft treten. Bayern hat sich mit der Aufnahme der sogenannten Länderöffnungsklausel in § 8 Abs. 8 dieser neuen BBodSchV erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Länder bei (Wieder)Verfüllungen von abgebauten Vorkommen heimischer mineralischer Rohstoffe wie z. B. Kies oder Sand von bestimmten Vorgaben der BBodSchV n.F. abweichen und dafür landesspezifische Regelungen treffen können.

Von dieser Möglichkeit wird hiermit Gebrauch gemacht. Im Einzelnen gilt ab 01.08.2023 in Bayern Folgendes:

1. Vor dem 16.07.2021 erteilte Genehmigungen

Verfüll-Bescheide für alle Standortkategorien, die vor dem 16.07.2021 erlassen wurden, bleiben grundsätzlich gemäß der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 1 BBodSchV n.F. bis zum 31.07.2031 gültig, soweit in den jeweiligen Bescheiden keine kürzere zeitliche Befristung vor- gegeben ist. Es gelten dabei die in den jeweiligen Verfüll-Bescheiden vorgegebenen Zuordnungswerte in Verbindung mit Eluaten mit einem Wasser-/Feststoff-Verhältnis von 10 zu 1.

Beantragte oder von Amts wegen erforderliche Bescheidsänderungen, die die genehmigte Verfüllung nach räumlichem Umgriff, Standortkategorie, Art oder Menge des Materials nicht berühren (z. B. Änderung von Amts wegen, die die Eigen- oder Fremdüberwachung betrifft oder bergrechtliche Verlängerung eines i.d.R. auf 2 Jahre befristeten Hauptbetriebsplans), stellen den Bestandsschutz der Genehmigung gemäß der Übergangsregelung nicht in Frage. Andere Anträge auf Änderung eines Verfüll-Bescheids einschließlich Anträge auf seine „Verlängerung" über die Befristung im Bescheid bzw., sofern der bestehende Bescheid bis 31.07.2031 oder länger befristet ist, über den 31.07.2031 hinaus sind Neuanträge, die nach neuem Recht (einschließlich der Landesregelung auf der Grundlage von § 8 Abs. 8 BBodSchV n.F.) zu beurteilen sind.

2. Neu erteilte Genehmigungen im Zeitraum vom 16.07.2021 bis einschließlich 31.07.2023

Für Genehmigungen, die zwischen dem 16.07.2021 und dem 31.07.2023 neu beantragt wurden, gilt bis 31.07.2023 der Verfüll-Leitfaden in seiner derzeitigen Fassung vom 15.07.2021. Ab 01.08.2023 sind dann ergänzend dazu die unter den Ziffern 3. und 4. dieses Schreibens beschriebenen zusätzlichen Vorgaben zu beachten.

3. Neu erteilte Genehmigungen ab 01.08.2023

Bayern verfügt mit dem Verfüll-Leitfaden („Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen“) und dem ihm vorangegangenen Eckpunktepapier des Umweltpaktes Bayern über ein seit mehr als 20 Jahren bewährtes Verfahren und vollzugstaugliches Werkzeug für die ordnungsgemäße und schadlose Handhabung von Verfüllungen. Diese bayerische Verfüllpraxis ist eingespielt, praxisgerecht und ausgewogen. Der Verfüll-Leitfaden wurde zudem erst kürzlich in Abstimmung mit den einschlägigen Interessengruppen fortgeschrieben und anschließend einer einjährigen Praxisevaluation unterzogen; die aktuelle Fassung vom 15.07.2021 gilt seit 01.10.2021. Die Evaluation hat gezeigt, dass die Erfahrungen der Praxis mit dem fortgeschriebenen Leitfaden sehr positiv sind.

Der Verfüll-Leitfaden soll daher auch nach dem 31.07.2023 für die Genehmigung von Verfüllungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift die Grundlage bilden. Ergänzend zu den Vorgaben und Anhaltspunkten des Leitfadens sind dabei im Genehmigungsverfahren künftig die nachstehend aufgeführten Hinweise und zusätzlichen bzw. modifizierten Anforderungen zu berücksichtigen. Es handelt sich somit nicht um eine reine 1:1-Fortführung des bestehenden Leitfadens, sondern vielmehr um eine Weiterentwicklung, die es jedoch ermöglicht, dieses im Vollzug funktionierende, in sich geschlossene Werkzeug nach wie vor anzuwenden.

Die zusätzlichen Vorgaben stellen insbesondere sicher, dass bei Neugenehmigung von Verfüllungen der Einsatz von Bauschutt und Gleisschotter unter konsequenter Berücksichtigung der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erfolgt und auf maximal 1/3 der Verfüllmenge beschränkt bleibt. Ferner wird der Einsatz von gemischten mineralischen Bauabfällen differenzierter geregelt als bisher.

Konkret ist dabei für den Vollzug des Verfüll-Leitfadens in der Fassung vom 15.07.2021 (UMS vom 01.09.2021, Az. 57d-U4449.3-2021/1-36) ab 01.08.2023 Folgendes mit zu beachten bzw. zu veranlassen:

a) Bauschutt

Zukünftig ist vor der Verfüllung von Bauschutt vom Abfallerzeuger oder -besitzer zu prüfen, ob eine höherwertige Verwertung des Materials erreicht werden kann. Nur wenn eine Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling nachweislich nicht möglich sein sollte, kann Bauschutt künftig noch wie folgt verfüllt werden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Material mindestens 2 einschlägigen Unternehmen der Recycling-Branche angedient wurde, diese jedoch seine Annahme schriftlich abgelehnt haben. Der entsprechende Schriftverkehr ist den Betreiber der Verfüllung vorzulegen.

Die Anfrage und Ablehnung der Recycling-Unternehmen darf, z. B. bei anstehenden, aber noch nicht begonnenen Abbruchmaßnahmen, auch bereits vor dem tatsächlichen Anfall des Bauschutts erfolgen. Damit kann auch im Falle kleinerer Abbruchmaßnahmen privater Bauherren, bei denen ggf. keine Flächen für die Zwischenlagerung von Material zur Verfügung stehen und die Erfüllung der grundsätzlichen Pflicht zur getrennten Sammlung von mineralischen Abfällen technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ein praxisgerechter und kostensparender Ablauf der Maßnahme gewährleistet werden.

Standorte der Kategorie C (T-C) gemäß Verfüll-Leitfaden („wenig empfindliche Standorte“):

An diesen Standorten kann Bauschutt gemäß der Begriffsbestimmung im Abschnitt A-5 des Verfüll-Leitfadens eingesetzt werden.

Standorte der Kategorie B (T-B) gemäß Verfüll-Leitfaden („mittel empfindliche Standorte“):

An diesen Standorten können künftig noch die folgenden - rein mineralischen - Bauschutt- Fraktionen eingesetzt werden, sowohl in Monofraktionen als auch als Gemische (die Bauschutt-Begriffsbestimmung im Abschnitt A-5 des Verfüll-Leitfadens wird insoweit eingeschränkt):

  • Beton (ohne Bewehrung)
  • Ziegel
  • Fliesen, Keramik, Glasbausteine, Flachglas
  • Fehlchargen und Bruch aus der Produktion von mineralischem Baumaterial, z. B. Keramikerzeugnisse, Ziegel, Fliesen, Steinzeug (jeweils nach dem Brennen), Kalksandstein, Beton, Glasbausteine

Ebenso wie Bauschutt, der an Standorten der Kategorie C verfüllt wird, wird auch bei den für Standorte der Kategorie B noch zugelassenen Bauschutt-Fraktionen aus Abbruchmaßnahmen grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie aus einem kontrollierten Rückbau stammen (vgl. die entsprechende Arbeitshilfe des bayerischen Landesamts für Umwelt, Artikel-Nr. lfu_abfall_00097 auf https://www.bestellen.bayern.de).

Um speziellen Gegebenheiten wie Bodenverhältnissen mit Rotlagen und insbesondere städtischen Gebieten gerecht zu werden, in denen häufig Böden mit anthropogenen mineralischen Anteilen anzutreffen sind, kann zudem wie bei Standorten der Kategorie C auch bei solchen der Kategorie B Aushub mit mineralischen Fremdbestandteilen auch > 10 Vol.-% verfüllt werden (unter Anrechnung auf den zulässigen Bauschuttanteil), sofern eine Abtrennung der mineralischen Fremdbestandteile wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Der Betreiber der Verfüllung hat die Vorlage der o.g. schriftlichen Ablehnungen der 2 angefragten Recycling-Unternehmen spätestens bei der Anlieferung zu prüfen und Kopien davon in das Betriebstagebuch aufzunehmen. Ferner hat er sich die erforderliche Dokumentation nach § 8 Abs. 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bzw. der entsprechenden Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), durch den Abfallerzeuger oder -besitzer in Bezug auf den Bauschutt spätestens bei der Anlieferung vorlegen zu lassen und davon ebenfalls eine Kopie in das Betriebstagebuch aufzunehmen. Zusätzlich ist die Dokumentation bei Abbruchmaßnahmen mit einem Gesamtumfang von über 500 m³ zu verfüllendem Bauschutt durch eine Bescheinigung der für den Vollzug der GewAbfV zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, dass keine Einwände gegen die Verfüllung bestehen, zu ergänzen.

Der Betreiber darf nur Material annehmen, das für seine Verfüllung geeignet ist. Zur Führung des entsprechenden Nachweises ist insbesondere eine laboranalytische Untersuchung erforderlich. Der Abfallerzeuger oder -besitzer hat daher in jedem Fall eine Analyse des zu verfüllenden Bauschutts bzw. Aushubs mit mineralischen Fremdbestandteilen vorzunehmen und die Ergebnisse dem Betreiber der Verfüllung spätestens mit Anlieferung des Materials vorzu- legen. Der Betreiber hat diese zu überprüfen und auch hiervon eine Kopie zu seinem Betriebstagebuch zu nehmen.

b) Gleisschotter

Zukünftig ist auch bei der Verfüllung von Gleisschotter die Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recyclingmöglichkeit dieses Fremdmaterials entsprechend Ziffer a) zu prüfen.

Der Anteil von Bauschutt und Gleisschotter darf zusammen maximal ein Drittel der jährlichen Verfüllmenge betragen.

c) Unbedenkliches Bodenmaterial und Baggergut

Wird explizit eine Verfüllung nur von Bodenmaterial und Baggergut gemäß § 8 Abs. 1 BBodSchV n.F. beantragt und erfüllen diese Materialien nachweislich die - engen - Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 BBodSchV n.F. vollumfänglich (u.a. sind Nassverfüllungen damit generell ausgeschlossen), kann die Verfüll-Genehmigung grundsätzlich auf Basis der BBodSchV n.F. als solcher erteilt werden. In allen anderen Fällen, z. B. wenn andere Materialien und/oder gleiche Materialien mit höheren Belastungswerten verfüllt bzw. mitverfüllt wer- den sollen, ist der Genehmigung der Verfüll-Leitfaden zugrunde zu legen.

Zur Führung des entsprechenden Nachweises sind auch bei einer Verfüllung unbedenklicher Materialien, die wie im vorangehenden Absatz beschrieben auf Basis der BBodSchV n.F. als solcher genehmigt wurde, insbesondere laboranalytische Untersuchungen erforderlich. Der Abfallerzeuger oder -besitzer hat daher in jedem Fall auch hier Analysen des zu verfüllenden Materials vorzunehmen und die Ergebnisse dem Betreiber der Verfüllung spätestens mit Anlieferung des Materials vorzulegen. Der Betreiber hat diese zu überprüfen und hiervon eine Kopie zu seinem Betriebstagebuch zu nehmen bzw. alternativ in anderer, gleichwertiger Weise systematisch abzulegen und aufzubewahren.

Ferner ist in diesen Fällen in Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt insbesondere standortbezogen zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall unter Umständen die Notwendigkeit für die Errichtung einer Grundwassermessstelle besteht.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch bei einer Verfüllung unbedenklicher Materialien auf Basis der BBodSchV n.F. als solcher das einschlägige weitere Fachrecht (z. B. Wasserrecht, Abfallrecht) bei der Erteilung der Verfüll-Genehmigung zu berücksichtigen ist und ggf. Grundlage für Auflagen im Genehmigungsbescheid sein kann. Insoweit können die fachlichen Ausführungen des Verfüll-Leitfadens auch hier als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

d) Eluatverhältnis und Datengewinnung für künftige Weiterentwicklungen des Verfüll-Leitfadens

Die Eluat-Grenzwerte der neuen BBodSchV beruhen auf einem Wasser-/Feststoff-Verhältnis von 2 zu 1. Die Eluat-Zuordnungswerte des Verfüll-Leitfadens sind dagegen mit einem Verhältnis von 10 zu 1 ermittelt worden, das u.a. bei den zahlreichen bereits in Betrieb befindlichen Verfüllungen, deren Bescheide gemäß Übergangsregelung der BBodSchV n.F. grundsätzlich bis 31.07.2031 gültig bleiben, weiterhin für die regelmäßigen Nachweisführungen heranzuziehen ist. Auch für neue Verfüllungen gemäß Leitfaden gilt dies entsprechend.

Für zukünftige Weiterentwicklungen des Verfüll-Leitfadens nach Abschluss der Evaluierungsphase der Mantelverordnung gemäß ihres Art. 5 ist mittelfristig eine Umstellung seiner Zuordnungs-, d.h. Grenzwert-Tabellen für die zulässigen (Schad)Stoffgehalte auf ein 2 zu 1 - Eluat vorzunehmen. Es fehlt jedoch bislang für eine fundierte, fachlich gesicherte Umstellung noch an ausreichenden Daten. Diese Daten sollen daher im weiteren Vollzug des Verfüll-Leitfadens ab 01.01.2024 im Rahmen eines Forschungsprojektes des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) systematisch aus der Praxis gewonnen werden.

Um die erforderliche Anzahl an Wertepaaren für eine auch statistisch angemessen belastbare Auswertung zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang geplant, im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.07.2026 insbesondere bei den im Rahmen der Fremdüberwachung durchgeführten Materialuntersuchungen zusätzlich zu den 10 zu 1 - Eluaten auch 2 zu 1 - Eluate der Materialproben herstellen und analysieren zu lassen (jeweils im Schüttelverfahren). Die Untersuchungsergebnisse für beide Eluatverfahren sollen im Bericht der Fremdüberwachung dokumentiert und in Tabellenform gegenübergestellt werden. Die Kosten für die zusätzlichen Untersuchungen werden im Rahmen des o.g. Forschungsprojekts vom StMUV getragen.

Inhaber bestehender Verfüll-Genehmigungen sollen zu gegebener Zeit durch die jeweiligen Genehmigungsbehörden angeschrieben werden, mit der Bitte, am Forschungsprojekt entsprechend mitzuwirken. Bei neu zu erteilenden sowie verlängerten Genehmigungen ist ein entsprechender Hinweis bereits in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.

4. Sonstiges

Dieses Schreiben einschließlich seiner Anlagen wird auch in folgende Infoportale bzw. Datenbank des Behördennetzangebots eingestellt:

  • Infoportal Kreislaufwirtschaft (intranet.kreislaufwirtschaft.bybn.de)
  • Infoportal Wasserwirtschaft (intranet.wasserwirtschaft.bybn.de)
  • Datenbank Bayern.Recht

Das StMWI erhält einen Abdruck, mit der Bitte um entsprechende Umsetzung auch im Rahmen des Bergrechts und Information der Bergämter. Das StMB erhält einen Abdruck mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Monika Kratzer
Ministerialdirigentin

Download

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.07.2023 zur Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab 01.08.2023 mit Anlagen

Verfüll-Leitfaden in der Fassung vom 15.07.2021 (UMS vom 01.09.2021, Az. 57d-U4449.3-2021/1-36)

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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