29.06.2023 - Berlin
Der Bundestag hat am 22. Juni 2023 erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Vorlage zur federführenden Beratung in den Verkehrsausschuss überwiesen.
Planungszeiten von sieben Jahren bei Radwegen und 20 Jahren bei Schienentrassen könne sich ein führender Standort wie Deutschland nicht leisten, sagte Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing (FDP) im Bundestag. Deshalb habe die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem ein großer Schritt zu schnelleren Genehmigungsverfahren gegangen werde.
Dazu soll laut Wissing ausgewählten Schienen- und Straßenbauprojekten ein überragendes öffentliches Interesse attestiert werden. Bei Abwägungsentscheidungen im Laufe des Genehmigungsverfahrens erhielten diese Infrastrukturprojekte so ein stärkeres Gewicht als bisher. Bei Straßenprojekten müsse es sich um Engpassbeseitigungen handeln, zudem sollen marode Brücken schneller ersetzt werden. Der Minister betonte, dass der besondere Fokus des Gesetzes auf der Schiene liege. Die für den Deutschlandtakt benötigten Projekte wolle er gesetzlich verankern.
Der entsprechende Gesetzentwurf (20/6879) sieht dabei Änderungen vor beim:
Die Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes (Art. 1, S. 5 ff.) enthalten u.a. Regelungen, die die Verfahren für Ersatzneubauten bei Brückenbauwerken auf Bundesfernstraßen vereinfachen und beschleunigen. Die Digitalisierung des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens ist ein weiterer Baustein des Gesetzes. Zudem wird durch das Gesetz der Bau von Windenergie- und Solaranlagen entlang von Bundesfernstraßen geregelt.
Im Fernstraßenausbaugesetz (Art. 2, S. 14 ff.) soll festgelegt werden, dass der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt, wenn diese in der neuen Anlage 2 aufgeführt ist und mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ fest disponiert ist oder für die der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ feststellt.
Die Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Art. 3, S. 15 ff.) beinhalten gleichfalls Regelungen zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren. Darüber hinaus kann die Planfeststellungsbehörde in bestimmten Fällen eine Entscheidung über die planfestgestellten Verkehrsanlagen vorbehaltlich des Lärmschutzes treffen.
Im Bundesschienenwegeausbaugesetz (Art. 4, S. 22 ff.) möchte die Regierung künftig festlegen, dass der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt.
Die Änderungen des Bundeswasserstraßengesetzes (Art. 5, S. 25 ff.) beinhalten ebenso Regelungen zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10, S. 37 ff.) will die Regierung regeln, dass beim Ersatzneubau von Brücken der Bundesfernstraßen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Gleiches soll in bestimmten Fällen für straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen gelten.
In allen Verkehrswegebereichen soll zudem die in der EU-Richtlinie 2021/1187 enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren in deutsches Recht umgesetzt werden.
Mit dem vorgelegten Artikelgesetz setzt die Bundesregierung nunmehr die Maßnahmen um, die in einer Vielzahl von Gremien und Arbeitskreisen mit den verschiedenen Interessensgruppen erarbeitet wurden. Auch die Bundesingenieurkammer gehörten u.a. dem Arbeitskreis zur Planungsbeschleunigung bei Brückenbauwerken auf Bundesfernstraßen an.
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Quellen: Bundesregierung, Bundesingenieurkammer, Foto: Filip Filkovic Philatz / Unsplash
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