05.04.2023 - Berlin
Das Kabinett hat am 5. April 2023 die erste Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) beschlossen. Sie ist Teil der sogenannten Mantelverordnung, die nach 15 Jahren Beratung am 1. August 2023 in Kraft treten wird. Die Bundesregierung setzt damit rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für den Vollzug der Verordnung um. Bauindustrie und Baugewerbe kritisieren, dass die gesteckten Erwartungen hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft mit der Ersatzbaustoffverordnung insgesamt nicht erfüllt werden und dass klare und praktikable Kriterien zum Abfallende fehlen.
„Es ist kein gutes Zeichen, wenn Verordnungen bereits vor Inkrafttreten novelliert werden müssen. Mehr noch: Mit der Ersatzbaustoffverordnung werden die gesteckten Erwartungen hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft insgesamt nicht erfüllt. Vielmehr steuern wir auf einen undurchdringbaren Dschungel an Nachweisen, Rechtsunsicherheiten und unterschiedlichen Auslegungen in allen 16 Bundesländern zu, die komplett an der Baupraxis vorbeigehen. Dadurch werden nicht nur Kosten und Zeitaufwände erhöht. Ich gehe auch stark davon aus, dass künftig sogar mehr Ressourcen auf die Deponien gefahren werden als heute“, kritisiert Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie.
Verantwortlich dafür ist nicht zuletzt, dass Ersatzbaustoffe bis zum Einbau weiterhin grundsätzlich als Abfall gelten sollen, mit allen abfallbezogenen Rechtspflichten wie etwa einer Anzeigepflicht für Transporte und potenzieller Genehmigungspflicht von Zwischenlagern. Eine von Bundesumweltministerin Steffi Lemke angekündigte Abfall-Ende-Verordnung, die dazu dienen sollte, die Stigmatisierung wichtiger Rohstoffe aufzulösen, liegt trotz Festlegung im Koalitionsvertrag nicht vor. „Gerade diese Stigmatisierung führt dazu, dass öffentliche Auftraggeber Recyclingmaterialien weiterhin explizit von ihren Ausschreibungen ausschließen. So kommt die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen aber nicht voran“, so Müller.
Die neue Ersatzbaustoffverordnung setzt Änderungen um, die an der Baupraxis vorbeigehen. So sind etwa je nach Entsorgungsweg unterschiedliche und neue Analyseverfahren vorgeschrieben, die zum Teil länger als eine Woche Zeit erfordern. Für über 1700 mobile Aufbereitungsanlagen wird beispielsweise bei jedem Wechsel der Baumaßnahme erneut ein Eignungsnachweis gefordert.
Ursächlich dafür ist, dass die EBV insgesamt zu wenig am Ziel der Kreislaufwirtschaft orientiert ist. Auch weil Grenzwerte sehr niedrig festgelegt sind, werden künftig Abfälle deponiert werden müssen, die bislang noch verwertet werden könnten. Hierdurch werden Entsorgungskosten, insbesondere infolge knapper Deponiekapazitäten, weiter steigen und das Bauen weiter unnötig verteuert.
"Verordnung zum Abfallende muss sofort kommen!"
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe stellt fest, dass die vorgesehenen Änderungen insbesondere Klarstellungen für den Vollzug und Aktualisierungen der Verweise auf Regelwerke beinhalten und auch umfangreiche Anforderungen an Güteüberwachungsgemeinschaften neu aufgenommen wurden.
"Was aber nach wie vor fehlt, das sind klare und praktikable Kriterien zum Abfallende", kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe Felix Pakleppa die Verabschiedung der ersten Novelle zur Ersatzbaustoffverordnung. "Bundesweit zu regeln, dass gütegesicherte Ersatzbaustoffe kein Abfall mehr sind, sondern hochwertige Bauprodukte – das wäre der entscheidende Baustein für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft und die Förderung des Einsatzes von Recyclingbaustoffen in der Bauwirtschaft gewesen. Auch der Versuch, die Ersatzbaustoffverordnung durch Klarstellungen praxistauglicher für die Anwender und den behördlichen Vollzug zu gestalten, ist nicht wirklich gelungen.“
Der ursprüngliche Regierungsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung vom Mai 2017 sah noch einige Kriterien zum Abfallende vor, die jedoch vom Bundesumweltministerium zurückgenommen wurden. Ohne eine Regelung zum sogenannten Abfallende verbleiben Ersatzbaustoffe bis zum Einbau im Abfallrecht und werden sich als gleichwertige Bauprodukte am Markt nicht durchsetzen. "Welcher Bauherr wird in seinem Bauvorhaben Recyclingmaterial verwenden, wenn er damit rechtlich gesehen Abfall verbaut? Die Akzeptanz dieser Materialien steht und fällt mit der Gütesicherung für Ersatzbaustoffe und dem daran gekoppelten Ende der Abfalleigenschaft. Das schont Ressourcen und stärkt eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft! Dafür fordern wir so schnell wie möglich die Vorlage einer Verordnung zum Abfallende“, so Pakleppa abschließend.
Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), Fotos: Editor77 / Shutterstock, HDB, ZDB
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