27.01.2023 - München
Mit Rundschreiben vom 27. Januar 2023 informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über den Vollzug der PrüfVBau und die Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit. Neben allgemeinen Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau wird auch über erlöschende Anerkennungen aufgrund des Erreichens der Altersgrenze im Jahr 2023 sowie im Jahr 2022 erfolgte Anerkennungen u.a. informiert.
Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:
E-Mail
Regierungen
Die Autobahn GmbH des Bundes
Landesbaudirektion BayernStaatliche
Bauämter
Untere Bauaufsichtsbehörden
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich der Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit weisen wir aus gegebenem Anlass auf Folgendes hin:
I.
Allgemeine Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau
Die für die Erteilung von Prüfaufträgen zuständige Behörde entscheidet allein dar- über, welchem Prüfingenieur oder Prüfamt für Standsicherheit sie die Prüfung bautechnischer Nachweise überträgt. Bei der Auswahl hat die Behörde insbesondere darauf zu achten, dass
Vom Bauherrn vorgelegte Prüfberichte, die dieser bereits im Vorfeld ohne Beteiligung der Behörde erstellen ließ, sind ungültig. Der Prüfauftrag ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 5 PrüfVBau von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Wir bitten, uns darüber zu unterrichten, wenn Prüfingenieure Prüfberichte ohne bauaufsichtlichen Prüfauftrag erstellen.
Ein erteilter Prüfauftrag darf einem Prüfingenieur oder Prüfamt während der Prüfung des Standsicherheitsnachweises nur aus wichtigem Grund (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau) wieder entzogen werden. Allein der Wunsch eines Bauherrn oder eine Tekturplanung stellen noch keine wichtigen Gründe dar.
Die nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Bauüberwachung muss durch den Prüfingenieur oder eine Person, die er nach § 5 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau oder nach § 13 Abs. 3 PrüfVBau zur Mitwirkung heranziehen darf, erfolgen. Eine Delegation z. B. an den Tragwerksplaner ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass i. d. R. die Stichproben zur Überwachung der ordungsgemäßen Bauausführung nicht vollständig durch Mitarbeiter ausgeführt werden können. Wir gehen davon aus, dass der Prüfingenieur bei jedem Bauvorhaben zumindest einzelne, stichprobenhafte Kontrollen selbst durchzuführen hat. Ausnahmen hiervon sind lediglich bei Kleinstprüfaufträgen wie z. B. Nutzungsänderungen möglich. Hier kann ggf. ein mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise des jeweiligen Vorhabens betrauter Mitarbeiter die Bauüberwachung vollständig über- nehmen.
Hoheitlich tätige Prüfingenieure und Prüfämter sind auf Grund des Umsatzsteuergesetzes auch bei Leistungen für Behörden verpflichtet, die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer anzugeben, auch wenn nach § 34 Abs. Satz 1 PrüfVBau mit der Gebühr die Umsatzsteuer abgegolten ist. Ein unmittelbares Leistungsverhältnis entsteht durch die Beauftragung nur zwischen der Behörde und dem Prüfingenieur, ein Vorsteuerabzug für den Bauherrn kommt in keinem Fall in Betracht.
Weiter weisen wir darauf hin, dass Anfragen zu den Kosten der Prüfung bei verschiedenen Prüfingenieuren mit dem Hintergrund, das günstigste Angebot zu ermitteln und den Prüfauftrag dann nach den Wünschen des Bauherrn aufgrund dieses günstigsten Angebotes zu vergeben, unzulässig sind, derartige Anfragen sind von den Prüfingenieuren nicht zu beantworten. Gemäß § 28 Abs. 5 PrüfVBau ist ein Nachlass auf die Gebühr unzulässig.
II.
Erlöschende Anerkennungen aufgrund Erreichens der Altersgrenze im Jahr 2023
Name | Anschrift/ Niederlassung | Telefon | Fachrichtung(en) | Erlöschen der Anerkennung |
Schmitt | Lochhamer Schlag 12 Walter.schmitt@suess-staller-schmitt.de | 089 / 898071-0 | Massivbau Metallbau | 12.04.2023 |
Kollmannsberger | Barer Straße 44 kollmannsberger@ib-kupfer.de | 089 / 286643-0 | Massivbau | 23.09.2023 |
Kreutz | Hintere Ledergasse 18 office@dr-kreutz.org | 0911 / 59058400 | Massivbau Metallbau | 17.12.2023 |
Wir bitten, Prüfaufträge an die vorgenannten Prüfingenieure für Standsicherheit nur zu erteilen, wenn schon im Voraus zu erkennen ist, dass sie unter normalen Umständen noch bis zum genannten Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung abgeschlossen werden können. Kann ein Prüfingenieur einen Prüfauftrag bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung (ausnahmsweise) nicht mehr abschließen, darf er die nach diesem Zeitpunkt noch zu prüfenden Nachweise einschließlich evtl. Nachträge sowie die zugehörigen Prüfberichte nicht mehr verantwortlich unterzeichnen. Diese können jedoch von einem anderen Prüfingenieur für Standsicherheit der gleichen Fachrichtung verantwortlich unterzeichnet werden. Für die ordnungsgemäße Abwicklung ist der mit der Prüfung des Bauvorhabens beauftragte Prüfingenieur für Standsicherheit allein zuständig.
Wir empfehlen daher, rechtzeitig die Vorlage der noch ausstehenden und zu prüfenden Nachweise zu veranlassen, damit die noch nicht erledigten Prüfaufträge vor Ablauf der Anerkennung abgeschlossen werden können.
Werden Prüfaufträge an Prüfingenieure für Standsicherheit nach dem Erlöschen ihrer Anerkennung erteilt, sind Sie als Prüfauftrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau unwirksam. Eine trotzdem erfolgende Prüfung genügt nicht den Anforderungen der PrüfVBau. Eine erneute Prüfung durch einen anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit wird erforderlich. Vom Bauantragssteller können jedoch nur Gebühren einer Prüfung verlangt werden, so dass ggf. der beauftragenden Behörde die Kosten des ersten „Prüfauftrages“ zur Last fallen (Art. 16 Abs. 5 KG).
Im Jahr 2022 erfolgte Anerkennungen
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat im Jahr 2022 die folgenden Prüfingenieure für Standsicherheit für die genannte Fachrichtung neu anerkannt:
Name | Anschrift/
Niederlassung | Telefon
| Fachrichtung(en)
| Erlöschen der Anerkennung
|
Seipelt | Bahnhofsiedlung 1 seipelt@pgs-engineering.de | 08593 / 4679981
| Massivbau
| 13.07.2046
|
Wingenfeld | Machtlfinger Straße 5-7 dwingenfeld@grassl-ing.de | 089 / 410737-718
| Massivbau
| 21.06.2052
|
Zum 01.01.2023 erfolgte Änderungen des Geschäftssitzes:
Name | Anschrift/ Niederlassung | Telefon
| Fachrichtung(en)
| Erlöschen der Anerkennung
|
Rudolph | Dachauerstraße 28 mr@dr-muc.de | 089 / 244175460
| Massivbau
| 05.06.2036
|
Steinmann | Alexandrastraße 3 r.steinmann@wv-ingenieure.de | 0611 / 39 68 6-0
| Metallbau
| 29.01.2033
|
Hacker | Konstruktionsgruppe Bauen AG andreas.hacker@kb-muc.de | 01511 / 738 40 07
| Metallbau
| 23.01.2046
|
Die aktualisierten Listen der in Bayern anerkannten Prüfingenieure bzw. Prüfämter für Standsicherheit können im Internet unter
unter „Downloads“ abgerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gernot
Rodehack
Ministerialrat
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