15.12.2022 - Berlin
In einer gemeinsamen Resolution beziehen die Kommunalen Spitzenverbände und alle maßgebenden Verbände der Planenden Berufe im Bauwesen Stellung zu einer möglichen Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV aufgrund eines aktuellen EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Dabei sprechen sie sich gegen eine Streichung aus, da diese zu deutlichen Mehrbelastungen führen würde, sowohl im Hinblick auf den bürokratischen Aufwand als auch auf den daraus resultierenden Anstieg der Kosten.
In der gemeinsame Resolution zur möglichen Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV appellieren die Kommunalen Spitzenverbände und alle maßgebenden Verbände der Planenden Berufe im Bauwesen eindringlich an die Bundesregierung, nicht im vorauseilenden Gehorsam den Argumenten der EU-Kommission zu folgen, sondern eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof herbeizuführen, um die sich ohnehin abzeichnende schwierige wirtschaftliche Lage im Planungs- und Bausektor nicht zusätzlich durch wirkungslose, aber aufwendige bürokratische Verfahren auf europäischer Ebene zu erschweren.
Die unterzeichnenden Verbände halten es im Übrigen für erforderlich, dass die Bundesregierung kurzfristig eine Klarstellung der Vergabeverordnung (VgV) dahingehend vornimmt, dass die EU-weite Vergabe von freiberuflichen Leistungen/Planungsleistungen erst ab einem EU-Schwellenwert in Höhe von 750.000 Euro (netto) erfolgt.
Anknüpfungspunkt ist die bereits geltende Regelung für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhang XIV der EU-Richtlinie 2014/24/EU. Es ist sachgerecht, dass Planungsleistungen/freiberufliche Leistungen als sonstige Dienstleistungen klassifiziert und dem Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift zugeordnet werden. Dies würde die Anzahl europaweit auszuschreibender Aufträge aufgrund des für diese Dienstleistungen geltenden höheren Schwellenwerts in Höhe von derzeit 750.000 deutlich verringern. Die unterzeichnenden Verbände verweisen an dieser Stelle auf den gleichlautenden Entschließungsantrag des Freistaates Bayern im Bundesrat vom 23.11.2022.
Es zeichnet sich ab, dass sich Bundesregierung dem Druck der Europäischen Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren zur Abschaffung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV beugen wird. Diese Streichung hätte zu Folge, dass bereits Planungsleistungen aller Fachgebiete für Bauvorhaben mit Baukosten ab ca. 1 Mio. Euro europaweit nach der VgV ausgeschrieben werden müssten. Dies führt zu einer deutlichen Mehrbelastung – auf Vergabe- und auf Auftragnehmerseite – und ist mit einem Mehr an Bürokratie samt Folgekosten verbunden. Solche kleineren Vorhaben richten sich an kleine und vor allem regionale Planungsbüros und entfalten keinerlei Binnenmarktrelevanz.
Die Streichung hätte damit gravierende Folgen für die Struktur der Architekturbüros mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Unterzeichner der Resolution
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