01.06.2021 - München
Aufgrund der Ungewissheit künftiger Preisentwicklungen und des damit verbundenen hohen Kalkulationsrisikos für Bauunternehmen hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Schreiben vom 11. Mai 2021 erklärt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe für bestimmte Baustoffe vorliegen. Auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zwischenzeiltich reagiert.
Bei einer Vielzahl von Baumaterialien sind in den letzten Monaten massive Preissteigerungen zu beobachten. Darüber hinaus kommt es bei einigen Produkten wegen der Materialknappheit bereits zu Lieferengpässen. Besonders deutliche Preissteigerungen ergeben sich derzeit bei Stahlerzeugnissen, Holzerzeugnissen sowie bei erdölbasierten Produkten wie Abdichtfolien, Dämmstoffen, Anstrichen und Epoxidharzen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erwartet bei diesen Produkten aktuell weitere Preissteigerungen. Wegen der Ungewissheit künftiger Preisentwicklungen und des damit verbundenen hohen Kalkulationsrisikos für Bauunternehmen hat das Ministerium mit Schreiben vom 11. Mai 2021 erklärt, dass für bestimmte Baustoffe die Voraussetzungen für die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorliegen.
Eine Liste der betroffenen Produkte finden Sie hier zum Download. Bei neuen Bauverträgen soll daher für die betroffenen Baustoffe künftig eine Stoffpreisgleitung vorgesehen werden.
Das Schreiben des Bauministeriums gilt für alle Hochbau- und Straßenbaumaßnahmen und ist zunächst bis 31. Dezember 2021 befristet.
In der Anlage: Hinweise zur Anwendung sowie zum Umgang mit Forderungen zu dem oben genannten Schreiben weist das Ministerium darauf hin, dass eine Anpassung bestehender Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt. In der Regel wird es notwendig sein, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertragspartner durch ein Festhalten am Vertrag unbillig benachteiligt wird, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.
Diese erhebliche Verschlechterung müsste der Unternehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen. In der Regel bedeutet dies, dass der Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages von Insolvenz bedroht wäre. Das Ministerium stellt klar, dass es nicht ausreichend ist, wenn dem Auftragnehmer finanzielle Verluste entstehen.
Bonn, 03.06.2021 - Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) hatte zusammen mit weiteren Spitzenverbänden bei den zuständigen Ministerien Alarm geschlagen und gefordert, Preisgleitklauseln mit Baufirmen verstärkt zu ermöglichen. Jetzt ist zur Zufriedenheit der BVMB eine erste positive Antwort vom Bundesinnenministerium eingetroffen. Der Verband fordert ebenso faire Lösungen auch für Bauzeitverlängerungen in Folge der aktuellen Materialknappheit.
In jedem künftigen neuen Vergabeverfahren aus dem Bereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wird künftig geprüft, ob die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln vorliegen. Das teilte das Ministerium jetzt unter anderem der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVBM) offiziell mit. Wenn insbesondere „Sprünge von mehreren Indexpunkten pro Monat“ in den Preisindizes des Statistischen Bundesamts zu verzeichnen sind, liege ein besonders hohes Wagnis der Bieter vor, „das die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln nahelegt“, heißt es in der Mitteilung. Eine solche Stoffpreisgleitklausel gibt einem Bauunternehmen die Chance, besonders dramatische Steigerungen seiner Materialeinkaufspreise nach einem vorher festgelegten Schema wenigstens teilweise an den Auftraggeber durchzustellen.
„Das ist grundsätzlich eine faire Lösung“, kommentiert Dirk Stauf, Geschäftsführer Recht bei der BVMB, die Entwicklung. Letztlich müsse erreicht werden, dass die Bauunternehmen nicht einseitig auf den unkontrollierten Kostensteigerungen bei den Baustoffen sitzen bleiben. „Sie können das weder realistisch kalkulieren und abschätzen, noch können sie etwas dafür und wären andernfalls doch der Sündenbock“, beklagt Stauf. „Wir erwarten, dass dem Vorbild des Bundesinnenministeriums jetzt auch schnell weitere öffentliche Auftraggeber folgen und insbesondere auch die Länder und kommunalen Auftraggeber zeitnah nachziehen. Sie sind es schließlich, die die Materialien in Form von Bauleistungen und einem fertigen Bauwerk beziehen und für sich nutzen. Für den Verkehrsbereich ist nach Informationen aus dem BMVI eine gleichlautende Regelung kurzfristig zu erwarten“, so Stauf. Insoweit sei eine Gleitklausel dringend für einen fairen Ausgleich erforderlich.
Auch hinsichtlich der Bauzeitthematik brauche die Bauwirtschaft
Unterstützung gerade von den öffentlichen Auftraggebern: „Aktuell ist es
für Bauunternehmen unheimlich schwer, an Material zu kommen, das sie
für ihre Baustellen dringend benötigen. Die Risiken aus dieser
eklatanten Materialknappheit müssen sich Auftraggeber und Auftragnehmer
ebenso fair untereinander aufteilen“, so Dirk Stauf weiter. Es könne und
dürfe nicht sein, dass nur die Baufirmen im Risiko stünden,
Verzögerungsschäden zahlen zu müssen, obwohl sie den Verzug überhaupt
nicht
selbst verursacht haben.
Quellen: Landesverband Bayerischer Bauinnungen (LBB), Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), Foto: LBB
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