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Corona-Hygienekonzept für das Unternehmen erstellen

Neue Handlungshilfen der BG BAU

24.03.2021 - Berlin

Corona-Hygienekonzept für das Unternehmen erstellen

Als Unterstützung für Unternehmen der Bauwirtschaft und der Gebäudereinigung hat die BG BAU Handlungshilfen zur Erstellung eines Hygienekonzepts veröffentlicht. Jedes Unternehmen in Deutschland muss derzeit ein Hygienekonzept für die Coronavirus-Pandemie vorweisen, mit dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt und umgesetzt werden. Das sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.03.2021 vor.

Die zwei neuen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) umfassen eine Vorlage, mit der Unternehmen schnell und übersichtlich ihre Hygienemaßnahmen festlegen und dokumentieren können. In der Übersicht kann zudem erfasst werden, wer für einzelne Maßnahmen verantwortlich ist und wen sie betreffen.

Die Handlungshilfen beinhalten konkrete Maßnahmen zu folgenden Punkten:

  • Beschränkung der Zahl von Kontaktpersonen
  • Lüftungsregeln für Arbeitsräume
  • Abstand halten
  • Mund-Nasen-Schutz und Atemschutz
  • Arbeitsplatzhygiene (auch Pausen- und Sanitärräume)
  • Persönliche Hygiene
  • Maßnahmen im Erkrankungs- oder Verdachtsfall
  • Schnelltests
  • Informationen der Beschäftigten

Nach Bearbeitung der in den Handlungshilfen enthaltenen Tabelle haben Unternehmen ein Dokument in der Hand, mit dem sie die Vorgaben des BMAS zum Hygienekonzept erfüllen können.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst zeitlich befristet bis zum 30. April 2021. Über eine Verlängerung entscheidet die gemeinsame Bund-Länder-Konferenz.

Download

Die beiden Handlungshilfen für Bauwirtschaft und Gebäudereinigung stehen auf der Internetseite der BG Bau kostenfrei zum Download zur Verfügung:

Corona-Hygienekonzept Bauwirtschaft

Corona-Hygienekonzept Gebäudereinigung

Erläuterungen zum Corona-Hygienekonzept


Aktuelle Arbeitsschutzregelungen im Überblick (BMAS)

Die bereits geltenden Arbeitschutzregelungen wurden ergänzt und gelten befristet bis zum 30. April 2021:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.

Weitere Informationen

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 12.03.2021

FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Quelle: BG BAU; © Foto: Jan-Peter Schulz / BG BAU

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