08.01.2021 - Berlin/München
Am 01.01.2021 ist die geänderte HOAI in Kraft getreten. Dazu wurde die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) bereits am 18.11.2020. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat am 21.12.2020 Hinweise erlassen, wie die neue HOAI 2021 von den Vergabestellen des Bundes anzuwenden ist. Das Bayerische Bauministerium informiert mit Schreiben vom 29.12.2020. Die Kammern und Verbände warnen vor einem ruinösen Preiswettbewerb.
Mit der HOAI 2021 ist der verbindliche Preisrahmen wegfallen. Stattdessen bietet die HOAI nun einen Orientierungsrahmen, welche Honorare aus Sicht des Verordnungsgebers angemessen sind. Diese Grundaussagen haben auch das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium für ihre Fachbereiche Bundesbau bzw. Straßenwesen noch einmal in begleitenden Erlassen betont.
Daneben gab es in der HOAI noch weitere Änderungen, wie zum Beispiel die faktische Gleichstellung der Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie der Umweltverträglichkeitsstudie mit den Grundleistungen der HOAI (§ 3 Abs. 1 S. 3 HOAI 2021). Die Gleichstellung war zwingend notwendig, denn die genannten Leistungen sind integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses.
Ebenfalls positiv zu werten ist, dass für den Fall, dass Auftraggeber und Auftragnehmer keine Vereinbarung über das Honorar treffen, künftig der sog. „Basishonorarsatz“ gilt (§ 7 Abs. 1 S.2 HOAI (2021)), der anstelle des früheren Mindestsatzes nun die untere Grenze der Honorarspanne bildet. Auch die rein redaktionellen bzw. klarstellenden Änderungen, wie etwa das Textformerfordernis gegenüber dem früheren – nicht praktikablen– Schriftformerfordernis (§ 7 Abs. 1 S.1 HOAI (2021)), sind zu begrüßen.
Wichtig ist nun vor allem, dass sich die Planerinnen und Planer des Werts ihrer Leistungen bewusst machen und sich nicht auf ein Preisdumping einlassen. Die Kammern und Verbände der planenden Berufe haben einen entsprechenden Appell an den Berufsstand verfasst.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure wurde am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, S. 263, verkündet:
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI 2021 (Lesefassung mit Änderungskennung)
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wurde bereits am 18.11.2020 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, S. 2392, verkündet:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
ArchLG (Lesefassung)
Am 21.12.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einen Erlass zur neuen HOAI 2021 veröffentlicht, der erläutert, wie die an das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 angepasste HOAI nach deren Inkrafttreten am 01.01.2021 von den Vergabestellen des Bundes anzuwenden ist.
Darin werden unter anderem die von den Kammern und Verbänden angeregten Verbesserungen zur Angemessenheit der Honorare berücksichtigt. Auch wenn die alten Honorartafelwerte nur noch Orientierungscharakter haben, wurde die Verordnung nach Empfehlungen der Kammern und Verbände um den Hinweis ergänzt, dass die Honorartafelwerte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars böten und (im späteren Hinweis zu § 10 Vertragsmuster) das auf der Grundlage der HOAI-Systematik gebildete Honorar eine angemessene Honorarermittlung sicherstelle.
Weiterhin werden ebenfalls angepasste RBBau-Vertragsmuster erläutert. Die Struktur der Vertragsmuster richtet sich weiterhin an den Parametern der HOAI aus und sorgt so für eine transparente und nachvollziehbare Aufgliederung der Honorare.
Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 05.08.2019 wird noch einmal der Grundsatz des Leistungswettbewerbs (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV) betont und damit verbunden die Pflicht zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote (§ 60 Abs. 1 VgV). Das Honorarangebot soll eine einwandfreie Ausführung und Gewährleistung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten lassen können. Das Gesamtangebot sei auf seine Wirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit zu prüfen. Über die rechtliche Regelung des § 60 VgV hinaus könne die Entscheidung, wann eine Aufklärung des Angebots erfolgen müsse, im Einzelfall getroffen werden.
BMI-Erlass vom 21.12.2020 zum Inkrafttreten der ersten Änderungsverordnung zur HOAI am 01.01.2021
Vertragsmuster VM2/1 für Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume
Hinweise zum Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume
Auch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert mit Schreiben vom 29.12.2020 über die neue Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hier das Schreiben im Wortlaut:
Anlagen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt Teil I 2020 S. 2392 ff. vom 18.11.2020)
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Bundesrats-Drucksache 539/20 vom 16.09.2020 mit Begründung)
Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21.12.2020 (ohne Anlagen zu den Vertragsmustern)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in seinem Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) kam der Europäische Gerichtshof zu der Feststellung, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276) nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind. Da das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) ebenfalls auf die Mindest- und Höchstsätze Bezug genommen hat, war nicht nur die HOAI, sondern auch das ArchLG als deren Rechtsgrundlage anzupassen.
Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen informieren:
Änderungen im ArchLG
Das Änderungsgesetz wurde am 18.11.2020 im Bundesgesetzblatt (Anlage) verkündet und ist am 19.11.2020 in Kraft getreten.
Das geänderte Gesetz enthält in § 1 Abs. 1 Satz 2 eine Regelung, wonach bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Diese Angemessenheitsklausel war im ursprünglichen Kabinettsentwurf des Gesetzes noch nicht enthalten, sondern ist erst im Rahmen der Bundesratsbehandlung eingebracht worden. Da die Honorartafeln aber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des ArchLG ausdrücklich der Honorarorientierung dienen, lassen sich Mehrforderungen über das vereinbarte Honorar hinaus aus der Angemessenheitsklausel nicht ableiten.
Sollte es dennoch zu Mehrforderungen mit Verweis auf eine behauptete Unangemessenheit der Honorartafeln oder des insgesamt vereinbarten Honorars kommen, bitten wir Sie, diese mit Verweis auf die Orientierungswirkung der Honorartafeln zurückzuweisen. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (rfrt-21stmbbyrnd) ist über solche Fälle nachrichtlich in Kenntnis zu setzen.
Änderungen in der HOAI
Die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure wurde unverändert in der Form der Kabinettsvorlage (Bundesrats-Drucksache 539/20 vom 16.09.2020) angenommen (Anlage). Die Änderungen an der HOAI treten am 01.01.2021 in Kraft. Die folgenden Regelungen sind aus unserer Sicht dabei wesentlich:
Zu § 1 – Anwendungsbereich
Die Formulierung spiegelt den neuen Charakter der HOAI als Orientierungssystem wider. Im Grunde herrscht Vertragsfreiheit für die Honorarvereinbarung hinsichtlich der Höhe der Vergütung wie auch deren Ermittlung. Die Berechnungsparameter der HOAI können jedoch laut § 1 S. 2 durch Vereinbarung von den Vertragsparteien zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. Auch wenn sich die Vertragspartner der Kalkulationsregeln der HOAI bedienen, können sie sich auf Zu- oder Abschläge oder letztlich auch auf ein gänzlich abweichendes Honorar einigen; möglich sind grundsätzlich auch Pau- schalen oder Stundensatzvereinbarungen.
Inwieweit in den Vergabeverfahren und Verträgen der Staatsbauverwaltung an den Orientierungswerten der HOAI festzuhalten ist, wird in einem gesonderten Er- lass von Referat Z5 festgelegt.
Zu § 2a – Basishonorarsatz
Aufbau und Inhalt der Honorartafeln haben sich nicht geändert. Die in den Tafeln enthaltenen Werte sind nach § 2a an Art und Umfang der Planungsaufgabe und der Leistung des Planenden ausgerichtet und geben lediglich Honorarspannen vor. Allerdings führt § 2a den Begriff des Basishonorarsatzes ein. Die Legaldefinition für den Begriff Basishonorarsatz findet sich in Abs. 2, wonach der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarwert als Basishonorarsatz bezeichnet wird. Er hat damit den Begriff des Mindestsatzes ersetzt.
§ 3 – Leistungen und Leistungsbilder
Eine echte Rechtsänderung stellt die Gleichstellung der Leistungen der Anlage 1 mit den sonstigen Grundleistungen der HOAI dar. Diese ergibt sich aus der Verweisung in Abs. 1 S. 3 auf die Anlage 1. Da nunmehr alle Grundleistungen nicht mehr verbindlich geregelt sind, ist die Erfordernis für die Unterscheidung zwischen Leistungen im Text der HOAI selbst und jenen der Anlage 1 entfallen. Deshalb wurde auch die Überschrift der Anlage 1 verändert. Diese lautete bislang „Beratungsleistungen“ und wird mit Wirkung zum 01.01.2021 in „Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen“ erweitert.
§ 7 – Honorarvereinbarung
Die Regelung musste wesentlich überarbeitet werden, da in ihr der Schutz der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze maßgeblich verankert war. Nach dem Regel- fall des § 7 Abs. 1 richtet sich das Honorar nunmehr grundsätzlich ohne Beschränkungen durch die Verordnung nach der Vereinbarung der Vertragsparteien.
Außerdem muss die Honorarvereinbarung nach der geänderten Regelung weder schriftlich noch bei Auftragserteilung geschlossen werden. Es genügt die Textform nach § 126b BGB und es ist auch unerheblich, wann diese Einigung zustande kommt. Mit der Änderung der HOAI ist es damit möglich, auch nach Auftragserteilung im Verlauf der Leistungserbringung Vereinbarungen zum Honorar wirksam zu schließen, ohne von der HOAI hinsichtlich der Honorarhöhe beschränkt zu sein.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass ein Auftragnehmer nach Auftragserteilung nicht gezwungen werden kann, einer Honorarvereinbarung zuzustimmen.
Neben ihrer Orientierungswirkung erhält die HOAI ihre wesentliche Bedeutung durch § 7 Abs. 1 S. 2. Nach der darin enthaltenen Fiktion gilt der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, wenn keine oder eine formfehlerhafte Regelung zur Honorarhöhe getroffen wurde. Die Regelung erfasst allerdings nur die beauftragten Grundleistungen, wenngleich nunmehr auch die Grundleistungen aus Anlage 1 einbezogen sind.
Die Regelung in § 7 Abs. 2 hat für die Staatsbauverwaltung keine Bedeutung, da ein Verbraucher nur eine natürliche Person sein kann. Damit trifft die Auftragnehmer von Aufträgen des Freistaates und der Bundesrepublik die Hinweispflicht nicht.
Zu § 15 – Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Die Regelung enthält zukünftig lediglich einen Verweis auf die (neuen) Regelungen des BGB für Architekten- und Ingenieurverträge. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt § 650g Abs. 4 (für Architekten- und Ingenieurverträge über die Verweisung in § 650q Abs. 1 BGB), bezüglich Abschlagszahlungen § 632a BGB. Inhaltlich ergeben sich daraus keine Änderungen.
Allerdings ist zu beachten, dass die Verweisung in § 15 Satz 1 nach der amtlichen Begründung für alle Leistungen zur Anwendung kommt, die vom Anwendungsbereich der HOAI umfasst sind, insbesondere auch Leistungen der Flächenplanung.
§ 57 – Übergangsvorschrift
Auch die Übergangsregel in § 57 HOAI wurde ergänzt. Danach sind die Änderungen der HOAI erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31.12.2020 begründet worden sind. Bei Stufenverträgen, die vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sind, ist beim Abruf weiterer Leistungsstufen die HOAI 2013 (bzw. bei früherer Beauftragung die HOAI 2002 bzw. 2009) anzuwenden.
Ergänzend wird verwiesen auf die Erläuterungen zu den Änderungen in der HOAI im Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21.12.2020 (Seiten 2-4, Anlage).
Die Einführung der auf Grund der Änderung der HOAI anzupassenden Vertragsmuster und Richtlinien erfolgt in einem gesonderten Erlass des Referats Vergabe- und Vertragsmanagement.
gez. Dr. Meckler
Ministerialrat
Mit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 2021 bietet die HOAI auch künftig einen verlässlichen Orientierungsrahmen. Es gilt nun für die Planerinnen und Planer, diesen Rahmen zu nutzen und wirtschaftlich auskömmliche und damit gerechte Honorare für ihre Leistungen zu erzielen.
Daher richten sich die Kammern und Verbände des sog. „Verbändegesprächs“ in Berlin mit einem Appell an ihre Mitglieder: Planung ist wertvoll und muss ihren Preis haben. Auch im Sinne des Verbraucherschutzes muss der faire Wettbewerb um die beste Leistung gelten und nicht der Wettbewerb um den niedrigsten Preis. Die Planerinnen und Planer müssen daher auch künftig eine angemessene Honorierung für ihre Leistungen bekommen.
Das Verbändegespräch ist ein informeller Zusammenschluss der Kammern und Verbände der planenden Berufe, der ca. halbjährlich zusammenkommt und über gemeinsame Aktivitäten zum Wohle des Berufstandes der Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen berät. Im Verbändegespräch sind rund 20 Organisationen aktiv.
Hier der Appell im Wortlaut:
Mit seinem Urteil vom 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das verbindliche Preisrecht der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für europarechtswidrig erklärt. Die Bundesregierung hat in Anpassung der Vorgaben des Gerichtshofes mit der HOAI 2021 einen belastbaren Orientierungsrahmen zur Kalkulation angemessener Honorare für Architekten und Ingenieure geschaffen.
Entscheidend ist ab sofort vor allem, dass Honorarvereinbarungen getroffen werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Planerinnen und Planer als Auftragnehmer gerecht werden – sie mithin auskömmlich sind!
Für Planerinnen und Planer muss es daher jetzt heißen: Gut und richtig kalkulieren! Vor allem gilt, sich nicht unter Wert zu verkaufen. Denn auch wenn der Konkurrenzdruck künftig wahrscheinlich noch größer wird, muss immer noch die Prämisse gelten: Qualität hat ihren Preis! Das gilt definitiv und erst recht für Planungsleistungen. Daher appellieren wir heute an Sie:
Lassen Sie sich nicht auf einen ruinösen Preiswettbewerb ein!
Auch im Sinne des Verbraucherschutzes muss der faire Wettbewerb um die beste Leistung gelten und nicht der Wettbewerb um den niedrigsten Preis. Alles andere ist zu kurz gedacht und schadet dem gesamten Berufsstand. Für jede Planerin und jeden Planer gilt es jetzt, einen möglichen Preisrutsch nach unten zu verhindern und eigenverantwortlich für eine hohe Qualität auch künftiger Planungsleistungen zu sorgen – auch durch eine angemessene Vergütung!
Berlin, Dezember 2020
Redaktion: Jan Struck / Bayerische Ingenieurekammer-Bau; © Foto: Dimitris Vetsikas / Pixabay
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