06.11.2020 - Berlin
Der Bundesrat hat am 06.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Damit kann die geänderte HOAI wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. AHO, Bundesarchitektenkammer (BAK) und Bundesingenieurkammer (BIngK), die das Verfahren begleitet haben, sehen ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis.
„Grundsätzlich sind wir erfreut darüber, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure dient. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen“, sagte dazu Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer.
Immerhin finden sich in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, selbst deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sind. Diese fehlten leider in der Verordnung. Damit bei Vergaben nicht verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet werde, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen.
„Erinnert sei an das Vergaberecht, das für Planungsleistungen eindeutig den Leistungswettbewerb vorsieht. Damit bei Vergaben nicht doch gegen diesen Grundsatz verstoßen und verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet wird, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen“, ergänzte Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer. „Wir appellieren an die Auftraggeberseite, weiterhin angemessene Honorare zu zahlen, auch und vor allem im Sinne der Qualität und des Verbraucherschutzes.“
Der Vorsitzende des AHO, Dr.-Ing. Erich Rippert, fügte hinzu: „Erfreulich ist aber, dass die Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudie künftig den Grundleistungen der HOAI gleichgestellt werden. Diese Leistungen sind integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Die Anpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils kann aber nur der erste Schritt gewesen sein. Erforderlich und notwendig ist nun, die HOAI grundlegend zu modernisieren und dabei auch die Honorartafeln anzupassen.“
Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Sinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitätssicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.
Auch wenn die Spielräume nach dem EuGH-Urteil gering waren, äußert sich der Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure (BDB) enttäuscht darüber, dass die Honorarordnung nicht dem zugrundeliegenden Gesetz (Architektenleistungsgesetz) folgt und der Verweis auf die Angemessenheit der Honorarorientierung im Verordnungstext fehlt. Die zukünftige Vergabepraxis werde zeigen, ob die Honorarorientierung der neuen HOAI ausreicht, einen Dumpingwettbewerb effektiv zu verhindern.
BDB-Präsident Christoph Schild zur neuen Regelung: „Die neue HOAI soll als staatliche Honorarorientierung die Qualität des Planungswesens in Deutschland sicherstellen und ist damit für den Verbraucherschutz von elementarer Bedeutung. Diese Qualität hat aber auch ihren Preis.“
Für Bauplaner*innen komme der Kalkulation der eigenen Angebote durch die Liberalisierung der Honorarregelung eine größere Bedeutung zu als bisher. Der Aushandlungsprozess zwischen Auftraggeber*in und Planer*in werde transparenter, wovon beide Seiten profitieren können. Künftig werde es für Architekt*innen und Ingenieur*innen noch wichtiger, dass sie Auftraggeber mit ihrer Qualität überzeugen.
Schild appelliert: „Es liegt auch an uns Planerinnen und Planern, sich nicht in einen Unterbietungswettbewerb hineinziehen zu lassen, sondern zu sagen: Meine Leistung ist es wert!“
Der BDB werde sich nach der Anpassung der HOAI weiter dafür einsetzen, dass nur entsprechend qualifizierte Bauplaner*innen Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen dürften. Nur so könne die Qualität dieser Leistungen auf Dauer gesichert werden.
Der VBI sieht sich einig mit AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer, die das Verfahren begleitet haben, dass damit ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis erzielt wurde.
„Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare in Kraft treten kann“, erklärte VBI-Präsident Jörg Thiele. „Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung deutlicher betont, dass die Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen.“
Nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI stehen 2021 die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte auf der Tagesordnung. „Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein“, so der VBI-Präsident.
HOAI-Einführung
27./28.01.2021
Jeweils 09:00 - 12:30 Uhr
Online
Neuerungen HOAI 2021
01.03.2021
13:30 - 17:00 Uhr
Präsenz und Online
Quellen: BIngK, BAK, AHO, BDB, VBI; © Fotos: Achim Scholty / Pixabay; BIngK, BAK (Christian Kruppa, Berlin), AHO; BDB; VB; Redaktion:Jan Struck / Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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