18.09.2020 - München
Im Rahmen der Verbandsanhörung hatte die Bayerische Ingenieurekammer eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgebeben. Wie das Bayerische Bauministerium jetzt mitteilte, wurde daraufhin die Verfahrensfreiheit für Dachgeschossausbauten aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Auch die Kritik an einem Entfall der Prüfpflicht von Brandschutznachweisen für Mittelgaragen wurde aufgegriffen - die bisherige Regelung bleibt bestehen. Zudem wurde die Regelung zur Typengenehmigung so modifiziert, dass Vollständigkeitsprüfung, Beginn und Ende der Fiktionsfrist rechtssicher feststehen.
Im
Rahmen der Verbandsanhörung zum Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher
Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus hatte die
Bayerische Ingenieurekammer-Bau mit tatkräftiger Unterstützung durch ihren Ausschuss Baurecht und Sachverständigenwesen Ende Januar
2020 eine umfangreiche Stellungnahme zum oben genannten Gesetzesentwurf
abgegeben. Hier das Schreiben zum Download:
Stellungnahme der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zur Änderung der BayBO vom 20.01.2020
Mit Schreiben vom 09.09.2020 teilte das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr jetzt mit, dass der Gesetzentwurf zwischenzeitlich vom Ministerrat beschlossen und dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet wurde. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs fand am 7. Juli 2020 statt. Die Ausschussberatungen werden nach der parlamentarischen Sommerpause stattfinden. Der aktuelle Gesetzentwurf ist als LT-Drs. 18/8547 auf der Homepage des Bauministeriums wie auch auf der Homepage des Landtags eingestellt.
Den Anregungen der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau folgend, enthält der im Landtag eingebrachte Gesetzentwurf die Verfahrensfreiheit für Dachgeschossausbauten nicht mehr.
In ihrer Stellungnahme hatte die Bayerischen Ingenieurekammer-Bau angemerkt, dass der Dachgeschossausbau unter den Bauprojekten im Bestand zu den technisch anspruchsvollsten gehöre und entsprechend oft große Probleme bereite. Bei Verfahrensfreiheit blieben zwar die materiellen Anforderungen der Art. 10 und 12 bestehen, es entfalle aber die Pflicht, einen bautechnischen Nachweis zu erstellen. Folglich würde ein solcher auch nicht erstellt werden, so dass bereits nicht mehr gewährleistet sei, dass die materiellen Anforderungen beim Dachgeschossausbau überhaupt beachtet werden.
Der aktuelle Gesetzentwurf weist nun die Dachgeschossausbauten im unbeplanten Innenbereich in das Genehmigungsfreistellungsverfahren, Art. 58 BayBO, mit der Folge, dass für die Vorhaben bautechnische Nachweise erstellt werden müssen.
Ein weiterer Kritikpunkt der Bayerischen Ingenieurekammer war der Verzicht auf die Prüfung des Brandschutznachweises und die entsprechende Bauüberwachung bei Mittelgaragen. Die brandschutztechnischen Beanstandungen sind in der Praxis der Bauüberwachung von Mittelgaragen sehr hoch, insbesondere bei Abschottungen und Verbindungen in das Gebäude zu den Rettungswegen. Aber auch der Brandschutznachweis verlangt häufig Korrekturen, sehr oft wird dort schon der zweite Rettungsweg nicht ausreichend beachtet, da der Rettungsweg über die Garagenrampe bei Toren oder Gitterverschlüssen besondere Maßnahmen erfordert.
Die Herausnahme der Brandschutzprüfung bei Planung und Ausführung von Mittelgaragen hätte deshalb zu einer erheblichen Erhöhung der Risiken für Personenschäden in Brandfällen geführt. Dies hielt die Kammer nicht mehr für vertretbar.
Im neuen Gesetzesentwurf wurde nun auch die vorgebrachte Kritik an einem Entfall der Prüfpflicht von Brandschutznachweisen für Mittelgaragen aufgegriffen, sodass jetzt im Ergebnis die bisherige Regelung bestehen bleibt.
In Ihrer Stellungnahme hatte die Bayerische Ingenieurekammer-Bau darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Typengenehmigung durchaus zu einer Verfahrenserleichterung führen könne. Dabei müsse jedoch gewährleistet bleiben, dass der Bescheid über die Typengenehmigung zusammen mit dem Bauantrag der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser zumindest daraufhin überprüft wird, ob die der Typengenehmigung zugrunde liegenden Umstände den konkreten Bauabsichten entsprechen und mit den Verhältnissen vor Ort übereinstimmen, insbesondere ob ggf. fehlende bautechnische Nachweise erstellt wurden.
Im jetzt dem Landtag vorliegenden Gesetzentwurf wurde die Regelung zur Typengenehmigung gegenüber der Verbandsanhörung so modifiziert, dass Vollständigkeitsprüfung, Beginn und Ende der Fiktionsfrist rechtssicher feststehen.
Weiterhin hatte die Bayerischen Ingenieurekammer-Bau darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Aufzugspflicht bei Aufstockungen, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfüllt werden können, im neuen Art. 37 Abs. 4 Satz 5 BayBO zu unbestimmt sei.
Dazu teilte das Bauministerium mit, dass sich genau dieser unbestimmte Rechtsbegriff in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayBO findet und dort zu keinen Problemen im praktischen Vollzug geführt habe.
Quellen: Bayerisches
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Redaktion: Jan Struck / Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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