21.08.2020 - München
Wird bei sicherheitsrelevanten Bauprodukten und Bauteilen von den eingeführten Technischen Baubestimmungen abgewichen oder gibt es gar keine technischen Regeln, ist die Bauwerkssicherheit auf andere Art nachzuweisen. Kann dies nicht durch einen allgemeinen Nachweis nach Art. 17 i. V. m. Art. 18 und 19 Bayerische Bauordnung (BayBO) erfolgen, ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach Art. 20 BayBO erforderlich. Jetzt hat das Bayerische Bauministerium das allgemeine Merkblatt ZiE-Nummer 1 aktualisiert.
Auch sicherheitsrelevante Bauarten, die von den eingeführten Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, bedürfen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayBO einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Sofern diese nicht vorliegt, ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich.
Das allgemeine Merkblatt ZiE-Nummer 1 beinhaltet unter anderem Hinweise, welche Unterlagen und Nachweise in Auftrag zu geben beziehungsweise zusammenzustellen sind. Dort erfahren Sie auch, wie mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen ein Antrag auf ZiE / vBg beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gestellt werden kann. Die weiteren Merkblätter geben für bestimmte nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten in den Bereichen Brandschutz und Glasbau fachbezogene Hinweise zur Beantragung einer ZiE / vBg.
Hier finden Sie das allgemeine Merkblatt ZiE-Nummer 1 zum Download:
Allgemeine Hinweise zur Erlangung einer ZiE / vBg (Fassung August 2020)
Weitere Informationen zur Zustimmung im Einzelfall finden Sie hier:
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bautechnik/einzelfall/index.php
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; © Foto: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; HypoVereinsbank/HGEsch
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