18.02.2020 - München
Der Landesvorsitzende des BDB Bayern, Mario Mirbach, nimmt Stellung zum Vertragsverletzungsverfahren gegen §3 Absatz 7 VgV. Mirbach kritisiert, dass durch die kumulierte Wertung gleichartiger Leistungen sowie überhöhte Anforderungen an Referenzen und Leistungskennzahlen de facto jede öffentliche Baumaßnahme nach VgV ausgeschrieben würde. Vor dem Hintergrund der kleinteiligen Bürostruktur in Deutschland würde dadurch die überwiegende Anzahl der deutschen Büros vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgeschlossen.
Transparenz und Qualität muss in jedem Markt die Maxime bei der Vergabe öffentlicher Aufgaben sein. In der Planung ist ein messbarstes Qualitätskriterium eine realisierte, in Komplexität und Volumen vergleichbare Bauaufgabe oder ein überzeugender Entwurfsvorschlag (z.B. innerhalb eines Wettbewerbes nach den Grundsätzen der RPW) zusammen mit dem Nachweis der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit.
Diese Vorgehensweise findet durchaus Konsens zwischen allen am Prozess Beteiligten: Der öffentlichen Hand, der am Wettbewerb Teilnehmenden, der Kammern und Verbände.Die Auslegung dieser Spielregeln innerhalb der Vergabe ist jedoch strittig.
Aus Sicht des Berufsträgers und der Kammern ist dies selbstverständlich mit gleichem Maß zu messen. Dies sehen die ausschreibenden Stellen oftmals anders. Regelmäßig werden die Anforderungen überhöht und damit rügewürdig abgefragt.
Berufsanfänger haben ohne entsprechende Referenzen ohnehin keinen Zugang zum öffentlichen Auftragsmarkt.
Unterhalb des sogenannten Schwellenwertes ist eine beschränkte Vergabe z.B. innerhalb der Region möglich. Hier haben regionale, kleinere Büros unter 10 Mitarbeitern realistische Chancen und damit Zugang zum Markt. Jenseits der Schwellenwerte ist die öffentliche Hand verpflichtet, europaweit nach VgV auszuschreiben und stellt entsprechende, teils überhöhte Anforderungen an Referenzen und Leistungskennzahlen.
Im Zusammenhang mit dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren zur kumulierten Wertung gleichartiger Leistungen würde de facto jede öffentliche Baumaßnahme nach VgV ausgeschrieben - und zwar jede einzelne Teilleistung. (Architekt, Tragwerksplaner, TGA, Elektroingenieur, Brandschutzfachplaner etc.)
Dies entspricht nicht im Geringsten der Berufswirklichkeit – es handelt sich um unterschiedliche Aufgabenbereiche und unterschiedliche Studienrichtungen. Wenn man weiß, dass die Bürostruktur in Deutschland zu 80 Prozent aus 1-4 Personen-Büros besteht, so würde dadurch die überwiegende Anzahl der Büros in Deutschland vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgeschlossen - nicht nur die Berufsstarter.
Schlimmer noch - die Kommunen werden nahezu gezwungen, Generalplanungsleistungen auszuschreiben, was den Markt noch weiter beschränkt. Es drohen Verhältnisse, in denen Großbüros in den Metropolen Preis und Architektur der Region bestimmen.
Wettbewerbsbeschränkung kann nicht im Sinne der EU-Kommission sein, außerdem missachtet dies in höchstem Maße das Subsidiaritätsprinzip.
Mario Mirbach
Landesvorsitzender des BDB Bayern
Quelle und Foto: BDB Bayern
Die Abschaffung der Mindestsätze der HOAI durch das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 zeigt dramatische Auswirkungen - gerade im Unterschwellenbereich. Und auch das angekündigte Vertragsverletzungsverfahren gegen §3 Absatz 7 VgV (Schwellenwertberechnung bei Planungsleistungen) zeigt bereits Wirkung. Diese Entwicklungen drohen zum Brandbeschleuniger für den Strukturwandel bei den planenden Berufen zu werden, warnt Dr.-Ing. Werner Weigl, 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
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