08.01.2020 - München
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert mit Schreiben vom 19.12.2019 über die im Jahr 2019 erfolgten Anerkennungen von Prüfingenieuren für Standsicherheit und gibt allgemeine Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau. Im Hinblick auf die erlöschenden Anerkennungen im Jahr 2020 wird beabsichtigt, im Rahmen einer Änderungsverordnung noch im ersten Quartal 2020 die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau festgelegte Altersgrenze für Prüfingenieure und Prüfsachverständige von Vollendung des 68. Lebensjahres auf Vollendung des 70. Lebensjahres anzuheben.
Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:
Per E-Mail
Regierungen
Autobahndirektionen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter
Untere Bauaufsichtsbehörden
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich der Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit weisen wir auf Folgendes hin:
Erlöschende Anerkennungen im Jahr 2020
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr beabsichtigt, im Jahr 2020 die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau festgelegte Altersgrenze für Prüfingenieure und Prüfsachverständige von Vollendung des 68. Lebensjahres auf Vollendung des 70. Lebensjahres anzuheben. Es ist vorgesehen, diese Änderung im Interesse der Betroffenen kurzfristig noch im ersten Quartal 2020 im Rahmen einer Änderungsverordnung umzusetzen. Daher werden im Jahr 2020 voraussichtlich keine Anerkennungen von Prüfingenieuren für Standsicherheit wegen Erreichens der Altersgrenze erlöschen.
Im Jahr 2019 erfolgte
Anerkennungen
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat im Jahr 2019 die folgenden Prüfingenieure für Standsicherheit für die genannte Fachrichtung neu anerkannt:
Name | Anschrift/ Niederlassung | Telefon | Fachrichtung(en) | Erlöschen der Anerkennung |
Lenz | Erika-Mann-Straße 63 | 089 / 990162-140 | Massivbau | 27.04.2043 |
Goralski | Kirchplatz 5 | 089 / 12470593-22 | Massivbau Metallbau | 01.10.2041 |
Zehetner | Anton-Böck-Straße 27 | 089 / 829142-219 | Massivbau | 01.04.2032 |
Die aktualisierten Listen der in Bayern anerkannten Prüfingenieure bzw. Prüfämter für Standsicherheit können im Internet unter
unter „Downloads“ abgerufen werden.
Allgemeine Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau
Die für die Erteilung von Prüfaufträgen zuständige Behörde entscheidet allein darüber, welchem Prüfingenieur oder Prüfamt für Standsicherheit sie die Prüfung bautechnischer Nachweise überträgt. Bei der Auswahl hat die Behörde insbesondere darauf zu achten, dass
Vom Bauherrn vorgelegte Prüfberichte, die dieser bereits im Vorfeld ohne Beteiligung der Behörde erstellen ließ, sind ungültig. Der Prüfauftrag ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 5 PrüfVBau von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Wir bitten, uns darüber zu unterrichten, wenn Prüfingenieure Prüfberichte ohne bauaufsichtlichen Prüfauftrag erstellen.
Die nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Bauüberwachung muss durch den Prüfingenieur oder eine Person, die er nach § 5 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau oder nach § 13 Abs. 3 PrüfVBau zur Mitwirkung heranziehen darf, erfolgen. Eine Delegation z. B. an den Tragwerksplaner ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass i. d. R. die Stichproben zur Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nicht vollständig durch Mitarbeiter ausgeführt wer- den können. Wir gehen davon aus, dass der Prüfingenieur bei jedem Bauvorhaben zumindest einzelne, stichprobenhafte Kontrollen selbst durchzuführen hat.
Ausnahmen hiervon sind
lediglich bei Kleinstprüfaufträgen wie z. B. Nutzungsänderungen möglich. Hier
kann ggf. ein mit der Prüfung der Standsicherheitsnach- weise des jeweiligen
Vorhabens betrauter Mitarbeiter die Bauüberwachung vollständig übernehmen.
Hoheitlich tätige Prüfingenieure und Prüfämter sind auf Grund des Umsatzsteuergesetzes auch bei Leistungen für Behörden verpflichtet, die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer anzugeben, auch wenn nach § 34 Abs. Satz 1 PrüfVBau mit der Gebühr die Umsatzsteuer abgegolten ist. Ein unmittelbares Leistungsverhältnis entsteht durch die Beauftragung nur zwischen der Behörde und dem Prüfingenieur, ein Vorsteuerabzug für den Bauherrn kommt in keinem Fall in Betracht.
Weiter weisen wir darauf hin, dass Anfragen zu den Kosten der Prüfung bei verschiedenen Prüfingenieuren mit dem Hintergrund, das günstigste Angebot zu ermitteln und den Prüfauftrag dann nach den Wünschen des Bauherrn aufgrund dieses günstigsten Angebotes zu vergeben, unzulässig sind, derartige Anfragen sind von den Prüfingenieuren nicht zu beantworten. Gemäß § 28 Abs. 5 PrüfVBau ist ein Nachlass auf die Gebühr unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rodehack
Ministerialrat
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