20.11.2019 - München
Ab dem 1. März 2020 sind alle Vergaben von freiberuflichen Leistungen, deren geschätzter Auftragswert zwischen 25.000,- € (netto) und dem jeweiligen Schwellenwert liegt, verpflichtend über die Vergabeplattform durchzuführen. Darüber informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Schreiben vom 20. November 2019 an die Regierungen, Autobahndirektionen, die Landesbaudirektion sowie die Staatlichen Bauämter und Wasserwirtschaftsämter.
Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:
Per E-Mail
Regierungen
Autobahndirektionen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter
Wasserwirtschaftsämter
nachrichtlich
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bayerische Landeskraftwerke GmbH
Bayerische Architektenkammer
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 19. Oktober 2018 haben die Unternehmen bei Vergabeverfahren, die den Schwellenwert erreichen, ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach § 53 i.V.m. § 81 VgV mit Hilfe elektronischer Mittel zu übermitteln. Damit besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung der Vergabeplattform für die Vergaben an Freiberuflich Tätige.
Die Vergabestellen können diese Form der Kommunikation über die Vergabeplattform (www.vergabe.bayern.de) auf freiwilliger Basis auch schon seit längerem für Vergabeverfahren nutzen, bei denen der jeweilige Schwellenwert nicht erreicht wird.
Ab dem 1. März 2020 sind alle Vergaben von freiberuflichen Leistungen, deren geschätzter Auftragswert zwischen 25.000,- € (netto) und dem jeweiligen Schwellenwert liegt, verpflichtend über die Vergabeplattform durchzuführen.
Ausnahmen hiervon sind insbesondere zulässig, wenn der Auftragnehmer im Zuge der Vertragsabwicklung keine Berührungspunkte zur Vergabeplattform haben wird und aufgrund der Natur der zu vergebenden Leistung potentielle Auftragnehmer nicht auf der Vergabeplattform erreichbar sind. Hiervon kann etwa bei Prüfleistungen, Sachverständigenleistungen oder künstlerischen Leistungen ausgegangen werden. Dies ist in der Vergabedokumentation zu dokumentieren.
Gemäß Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) haben öffentliche Auftraggeber Daten über Vergabeverfahren an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln, wenn der Auftragswert 25.000.- € (netto) überschreitet. Hiervon erfasst sind auch Daten über Aufträge für freiberufliche Leistungen. Mit der Datenübermittlung durch die öffentlichen Auftraggeber muss begonnen werden, sobald die Vergabestatistikverordnung anzuwenden ist. Dies wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2020 der Fall sein. Die Bayerische Staatsbauverwaltung sowie die Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaats Bayern beabsichtigen, die geforderten Daten durch eine Schnittstelle an der Vergabeplattform direkt zu übertragen, so dass eine „händische“ Übertragung der Daten bei Nutzung der Vergabeplattform entfällt.
Wir bitten Sie daher um zügige Umsetzung, spätestens zum 1. März 2020, um die notwendigen Voraussetzungen hierfür zu schaffen und zeitnah für die Vergabe von Leistungen an Freiberuflich Tätige ein einheitliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten.
Dieses Schreiben wird in die MS-Sammlung der Staatsbauverwaltung im Themenbereich Vergabe- und Vertragswesen unter Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen (VHF) und in die Sammlung Ministerialschreiben Wasserwirtschaft im Behördennetzangebot Wasser intern im Themenbereich „zentrale Informationen“ aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Bauer
Ministerialrat
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