20.02.2019 - Berlin
Die VOB/A 2019 wurde am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der überarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB/A muss von Bundesbehörden ab dem 01.03.2019 angewendet werden. Das hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat mit Schreiben vom 20.2.2019 mitgeteilt.
Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat
mit Erlass vom 20.2.2019 mitgeteilt, dass der überarbeitete Abschnitt 1
Teil A der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) für Bundesbehörden ab dem 1. März 2019 anzuwenden ist. Außerdem werden in dem BMI-Schreiben die in der VOB/A-Novellierung vorgenommenen Änderungen ausführlich erläutert.
In Bundesländern, deren Landesvergabegesetze einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A enthalten, gilt der neue 1. Abschnitt der VOB/A 2019 bereits seit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.02.2019 B2). In allen anderen Bundesländern müssen die neuen Vorschriften erst angewendet werden, wenn diese durch einen "Anwendungsbefehl" in Kraft gesetzt wurden.
Für die Einführung von Abschnitt 2 und 3 müssen die Verweisungen in VgV und VSVgV geändert werden. Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A (Oberschwellenvergabe) werden im Rahmen eines Verordnungsgebungsverfahrens eingeführt werden und zu einem gesonderten Zeitpunkt in Kraft treten. Nach der hierzu erforderlichen Änderung der VgV wird das BMI den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch einen weiteren Erlass bekannt geben.
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BMI-Einführungserlass mit Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen 1. Abschnitt VOB/A 2019
Prüfauftrag zur Zusammenführung der
VOB/A in der VgV
Darüber hinaus ist
der Fortbestand der VOB/A ist derzeit in der politischen Diskussion. Im Koalitionsvertrag
(Zeile 2915) ist ein Prüfauftrag zur Zusammenführung der Verfahrensregeln für
die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen
(VOB) andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung enthalten. Mit
einer Zusammenführung der VOB in die Vergabeverordnung würden die Regelungen
zur Vergabe von Bauleistungen dem Einflussbereich des Deutschen Vergabe- und
Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) entzogen. Mit dem Prüfauftrag
beschäftigt sich derzeit eine Arbeitsgruppe unter Federführung des
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
I. Inkrafttreten
Der überarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist ab dem 1.3.2019 anzuwenden.
Hinweis
Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die – überwiegend redaktionell - überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung er- folgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen.
II. Wesentliche Änderungen
Abschnitt 1
Zu den §§ 3a Absatz 1 und 3b Absatz 2:
Auch im Abschnitt 1 der VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Aus- schreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt (§ 3a Absatz 1 VOB/A). Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in
§ 3b Absatz 2 VOB/A detaillierter als bisher geregelt.
Zu § 3a Absatz 2 und Absatz 3:
Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.9.2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31.12.2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.
Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der
Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung
o- der der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung,
Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z.B. in der Verbesserung der
energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch
in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (z.B. Fassade,
Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neu- bau
von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z.B. Zufahrtsstraßen für
Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw.
immissionsmindernde Maßnahmen, z.B. zur Reduzierung von Lärm oder
Erschütterungen in Wohnräumen.
Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht
der Haupt- zweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur
untergeordneter Natur sind.
Auf die weitere Geltung des Erlasses B15 – 8163.9/5 vom 5.9.2008 wird hingewiesen. Danach sind vorrangig Unternehmen aufzufordern, die präqualifiziert sind. Da- von soll nur abgewichen werden, wenn anders der Wettbewerb unerwünscht verengt würde.
Zu § 3a Absatz 4:
Ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird eingeführt. Bis zu diesem Betrag kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabe- verfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden.
Zu den §§ 6a Absatz 5 und 6b:
Die Eignungsprüfung wird flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden. Zum anderen wird festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.
Auch die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert. Bislang sah die VOB/A vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.
Die Bewerber/Bieter der engeren Wahl werden aufgefordert, die die Eigenerklärungen bestätigenden Nachweise vorzulegen. Dabei sollte der Bewerber/Bieter auch angeben können, bei welchem anderen Bauvorhaben der Vergabestelle Nachweise vorgelegt wurden, die zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung noch gültig sind.
Zu den §§ 8 Absatz 2 Nummer 4, 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k), 13 Absatz 3, 16 Absatz 1 Nummer 7 und 9:
Die VOB/A regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf.
Werden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer Kombination vollständige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen können, wie viele Angebote eingereicht wurden. Jedes Hauptangebot muss somit auch alle geforderten leistungsbezogenen Unterlagen enthalten (insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise). Unternehmensbezogene Erklärungen, Angaben und Nachweise müssen hingegen nicht jedem Hauptangebot beigefügt werden. Der Nachweis der Eignung dient der Prognose, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die Leistung vertragsgerecht auszuführen. Diese Prognose lässt sich bei mehreren Hauptangeboten eines Bieters innerhalb desselben Vergabeverfahrens auch auf seine weiteren Hauptangebote übertragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die (weiteren) Hauptangebote keine technischen Lösungen enthalten, für deren Ausführung höher qualifiziertes Personal erforderlich wäre. Darüber hinaus gilt auch hier die Neuregelung in § 6a, wonach bereits vorliegende gültige Eignungsnachweise nicht nochmals gefordert werden.
Zu § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe r):
Künftig ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen. Falls dies geschieht, muss auch die Gewichtung mitangegeben werden.
Zu § 16a:
Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wird neugestaltet. Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen kundzutun.
Zu § 16d:
Die Änderung des § 16d dient der Angleichung an die Regelung des Abschnitts 2.
Zu § 24:
Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienstelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, werden Erleichterungen von der VOB/A in einem neuen § 24 VOB/A vorgesehen.
Abschnitte 2 und 3
Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Änderungen von Vorschriften des GWB und der VgV, die auch in der VOB/A abgebildet werden, wurden nachvollzogen. Die Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich übertragen. Nach Ablauf der Fristen zur elektronischen Kommunikation konnten die Übergangsregelungen ersatzlos gestrichen werden.
In Abschnitt 3 wurde nun auch eine ausdrückliche Regelung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingeführt. Um gleichlautende Regelungen innerhalb der VOB/A vorzusehen, wurde weitgehend die Formulierung aus § 4a EU VOB/A übernommen. Davon abweichend sieht die Regelung eine längere Höchstlaufzeit von sieben Jahren vor, die durch die Richtlinie 2009/81/EG eingeräumt wird.
III. Aufhebung und Übergangsregelung
Dieser Erlass ersetzt die Regelungen des Erlasses B I 7 - 81063.6/1 vom 9.9.2016, soweit diese den Abschnitt 1 der VOB/A betreffen. Die weiteren Regelungen dieses Erlasses bleiben unberührt.
Bis zur Einführung der geänderten Formulare des VHB sind die Wertungskriterien, ggf. die Nichtzulassung der Abgabe mehrerer Hauptangebote und ggf. der Ausschluss der Nachforderung in Nummer 10 des Formblattes Aufforderung zur Angebotsabgabe (211) festzulegen. Die mit dem Angebot geforderten Unterlagen sind in Nummer 3.1 des Formblattes 211 aufzuführen, ggf. auf einer gesonderten Liste.
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sind am 19.02.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.02.2019 B2).
Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern jedoch noch nicht anzuwenden. Damit die VOB/A 1. Abschnitt in Kraft treten kann, sind zunächst Einführungserlasse des Bundes bzw. auf Länderebene Änderungen von Verwaltungsvorschriften bzw. in den Landesvergabegesetzen erforderlich. Das Bundesbauministerium wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen. Vorgesehen dafür ist der 1. März 2019.
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossenen Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um.
Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen. Diese betreffen die Abgabe mehrerer Hauptangebote und die Neuregelung zum Nachfordern von Unterlagen. Übergangsregelungen zur elektronischen Kommunikation wurden gestrichen.
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden derzeit vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das Bundesbauministerium den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.
Wesentliche Änderungen in Abschnitt 1
Erläuterungen zu den inhaltlichen Änderungen sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu Abschnitt 1 vorgesehen. Dieser soll im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden.
Der DVA beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2019 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2019 herauszugeben.
Download
Bekanntmachung der VOB/A 2019
Quelle: B_I MEDIEN GmbH
www.bi-medien.de/artikel-31701-ad-vob-2019-bundesanzeiger.bi
1. Ab wann gelten die Neuregelungen?
Der geänderte 1. Abschnitt soll im Zuständigkeitsbereich des Bundesbauministeriums ab dem 01.03.2019 angewendet werden. Hierzu soll zeitnah ein entsprechender Erlass erfolgen. Auf Landesebene ist der neue 1. Abschnitt bereits ab dem Tag der Veröffentlichung in den Bundesländern anzuwenden, welche in ihren Landesvergabegesetzen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A beinhalten. Im Übrigen müssen die neuen Vorschriften erst angewendet werden, wenn diese durch einen Anwendungsbefehl, etwa durch Gesetz, Verordnung oder per Erlass in Kraft gesetzt werden.
Die Änderungen des 2. Abschnitts für EU-weite Vergabeverfahren oberhalb eines Auftragswertes von 5.548.000 € netto treten noch nicht in Kraft. Hierzu ist zunächst eine Änderung der Vergabeverordnung (VgV) erforderlich, welche noch auf die Fassung des 2. Abschnitts aus dem Jahr 2016 verweist. Zur Änderung der VgV ist jedoch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, was für gewöhnlich einige Zeit in Anspruch nimmt.
2. Die Änderungen im Einzelnen
2.1 Verfahrensarten
In materieller Hinsicht ermöglichen die Änderungen des 1. Abschnitts zunächst die Wahl vereinfachter Vergabeverfahren bei Bauvergaben zu Wohnzwecken. Bis zu einem Wert von 1.000.000 € netto je Gewerk ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig; bis zu einem Auftragswert von 100.000 € sogar die freihändige Vergabe. Hinzu kommt die Möglichkeit, für alle Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 € netto eine Beschaffung ohne förmliches Vergabeverfahren durchzuführen, den Direktauftrag.
2.2 Eignungsnachweise und e-Vergabe
Weitere Vereinfachungen betreffen die Möglichkeiten, von der Vorlage von Eignungsnachweisen bei Auftragswerten von unter 10.000 € abzusehen und auf die Vorlage gänzlich zu verzichten, wenn die „den Zuschlag erteilende Stelle“ bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.
Die e-Vergabe wird für den Bereich des 1. Abschnitts nicht verpflichtend eingeführt. Auftraggeber können ihre Ausschreibungen weiterhin „klassisch“ in Papierform abwickeln. Entscheiden sie sich jedoch – zulässig – für die elektronische Abwicklung, so gelten hier dieselben Vorschriften wie im Oberschwellenbereich.
Neu in der VOB/A ist die Anforderung an den Auftraggeber, an „zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen“ „abschließend alle Unterlagen“ anzugeben. Diese Vorgabe betrifft sowohl den 1. als auch den 2. Abschnitt. Diese „abschließende Liste“ existierte zuletzt im Bereich des 1. Abschnitts des VOL/A in § 8 Abs. 3 und ist nicht mehr in der UVgO enthalten.
2.3 Nachfordern von Unterlagen
Maßgebliche Änderungen gegenüber der VOB/A 2016 beinhalten die Regelungen zum Nachfordern von Unterlagen in § 16a (EU) VOB/A, welche wortgleich für den 1. und 2. Abschnitt gelten. Diese Vorschriften sind an die Bestimmungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in § 56 Abs. 2 VgV bzw. § 41 Abs. 2 UVgO angepasst, wobei im Detail Unterschiede verbleiben. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut
Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise – nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise – nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren.
Wie bisher im Baubereich müssen Auftraggeber fehlende (unternehmensbezogene) Unterlagen nachfordern. Darüber hinaus müssen solche Unterlagen auch vervollständigt werden, wenn sie unvollständig sind und korrigiert, wenn sie fehlerhaft sind. Die derzeit in der Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, wann die Korrektur fehlerhafter Unterlagen rechtlich überhaupt zulässig ist und wann Unterlagen „fehlerhaft“ sind, wird durch die Vorschrift indes nicht beantwortet.
Weiter müssen Auftraggeber fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachfordern oder vervollständigen lassen. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass Produktangaben ausdrücklich als leistungsbezogene Unterlagen angeführt werden. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich vertreten mehrere Vergabekammern die Auffassung, dass eine Nachforderung bei diesen Unterlagen unzulässig ist. Bei Bauvergaben besteht diese Unklarheit aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht.
Zudem ist die bislang vorgesehene starre Frist von 6 Kalendertagen zur Nachforderung einer „angemessenen Frist“ gewichen. Welche Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab und kann somit kürzer oder länger bemessen werden.
2.4 Zuschlagskriterien
Schließlich sind die Regelungen über die Zuschlagskriterien an den Oberschwellenbereich angeglichen worden. § 16d (EU) Abs. 2 VOB/A entspricht nun den Regelungen des § 58 VgV bzw. § 43 UVgO. Neben der Zulässigkeit personenbezogener Zuschlagskriterien ist es jetzt auch zulässig, Festpreise oder Festkosten vorzugeben, sodass die Auswahlentscheidung ausschließlich anhand qualitativer Kriterien erfolgt.
3. Fazit und Ausblick
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass sich die Vergabevorschriften für Bauleistungen einerseits und Liefer- und Dienstleistungen andererseits mehr und mehr annähern. Dies betrifft vor allem den bislang am stärksten divergierenden Aspekt des Nachforderns von Unterlagen. Der Nutzen weiterer Änderungen erschließt sich zunächst nicht – ob und inwieweit sich die Neuregelungen bewähren, wird die Anwendung in der Praxis zeigen.
Quelle: Dr. Oskar Maria Geitel / Vergabeblog.de vom 20/02/2019, Nr. 39964
https://bi-medien.de/vergabe-wissen/news/voba-2019-im-bundesanzeiger-veroeffentlicht
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