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VHF Bayern: Aktualisierung der Vertragsmuster, Richtlinien und Anlagen

Information des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26.10.2018

26.10.2018 - München

VHF Bayern: Aktualisierung der Vertragsmuster, Richtlinien und Anlagen

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über wichtige Aktualisierungen der Vertragsmuster, Richtlinien und Anlagen des Vergabehandbuches Freiberuflicher Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern). Grund sind die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen zum Bauvertrags- und Architektenvertragsrecht des BGB sowie Erkenntnisse aus der Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbau- und die Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern (Vergabehandbuch Freiberuflicher Dienstleistungen Bayern – VHF Bayern)

Aktualisierung der Vertragsmuster, Richtlinien und Anlagen

Bei der Durchführung von Baumaßnahmen durch die Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern sind freiberufliche Planungsleistungen entsprechend den Vorgaben des Vergabehandbuchs Freiberuflicher Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern) auf der Grundlage von Musterverträgen und Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu vergeben.

Aufgrund der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen zum Bauvertrags- und Architektenvertragsrecht des BGB sowie aufgrund von Erkenntnissen aus der Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden folgende Vertragsunterlagen des VHF Bayern aktualisiert:

In Abschnitt VI VHF - Allgemeine Unterlagen zu allen Verträgen

  • VI.1 AVB (Allgemeine Vertragsbestimmungen)
  • VI.4.1 (Datenaustauschbogen)
  • VI.4.2 (Layerliste)
  • VI.10 (ZVB Datenverarbeitung)          neu

In Abschnitt VII VHF – Verträge

  • VII.09 (Vertrag Entscheidungsunterlage-Bau)
  • VII.09.0 (Richtlinie Entscheidungsunterlage-Bau)
  • VII.09.2.G (Leistungsumfang Gebäude und Innenräume – ES-Bau)
  • VII.09.2.TA (Leistungsumfang Technische Ausrüstung – ES-Bau)
  • VII.09.2.FA (Leistungsumfang Freianlagen – ES-Bau)
  • VII.09.2.Ibw (Leistungsumfang Ingenieurbauwerke – ES-Bau)
  • VII.09.2.VA (Leistungsumfang Verkehrsanlagen – ES-Bau)
  • VII.10 (Vertrag Gebäude und Innenräume – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.10 (Vertrag Gebäude und Innenräume – Land)
  • VII.10.0 (Richtlinie Gebäude u. Innenräume – Bund/Gaststreitkräfte/Land)
  • VII.10.2 (Leistungsumfang Gebäude – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.10.2 (Leistungsumfang Gebäude – Land)
  • VII.11.H (Vertrag Technische Ausrüstung – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.11.H (Vertrag Technische Ausrüstung – Land)
  • VII.11.0.H (Richtlinie Technische Ausrüstung – Bund/Gaststreitkräfte/Land)
  • VII.12.H (Vertrag Tragwerksplanung – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.12.H (Vertrag Tragwerksplanung – Land)
  • VII.12.0.H (Richtlinie Tragwerksplanung – Bund/Gaststreitkräfte/Land)
  • VII.13.H (Vertrag Freianlagen – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.13.H (Vertrag Freianlagen – Land)
  • VII.13.0.H (Richtlinie Freianlagen – Bund/Gaststreitkräfte/Land)
  • VII.13.2.H (Leistungsumfang Freianlagen – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.13.2.H (Leistungsumfang Freianlagen – Land)
  • VII.14.H (Vertrag Ingenieurbauwerke – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.14.H (Vertrag Ingenieurbauwerke – Land)
  • VII.14.0.H (Richtlinie Ingenieurbauwerke – Bund/Gaststreitkräfte/Land)
  • VII.15.H (Vertrag Verkehrsanlagen – Bund/Gaststreitkräfte)
  • VII.15.H (Vertrag Verkehrsanlagen – Land)
  • VII.15.0.H (Richtlinie Verkehrsanlagen – Bund/Gaststreitkräfte/Land)

Anmerkungen zu den wesentlichen Änderungen in den Vertragsmustern

Stufenweise Beauftragung

In § 4 Nummer 4.2.2 und 4.2.3 wurde die Kündigungsmöglichkeit des Auftragnehmers berücksichtigt. Bezüglich der Stückelung des weiteren Leistungsabrufs wird herausgestellt, dass unnötige Teilungen vermieden werden sollen (dies geht auch bisher schon aus den Hinweisen sinngemäß hervor).

Kostenobergrenze

Die Regelung zur Einhaltung der Kostenobergrenze, insbesondere in § 5 Nummer und 5.3.4 (bzw. 5.3.3 in VII.12.H), wird präzisiert und stellt klar, dass der Auftragnehmer keine Kostengarantie übernimmt.

In § 5 Nummer 5.3.4 (bzw. 5.3.3 in VII.12.H) werden die wesentlichen Beratungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers zu Kostenrisiken beschrieben.

Planungs- und Überwachungsziele

Die bisherigen „Projektziele“ werden in Anpassung an die neuen Regelungen des BGB zu Architekten- und Ingenieurverträgen (§§ 650p ff. BGB) durch den Begriff „Planungs- und Überwachungsziele“ ersetzt und die inhaltlichen Bezüge zu den jeweiligen Vorschriften hergestellt.

In den Hinweisen zu § 5 Nummer 5.1 werden diese unter Bezugnahme auf die Leistungspflichten der §§ 5, 6 des Vertragsmusters und der spezifischen Leistungspflichten gemäß der Anlage zu § 6 erläutert.

In § 5 Nummern 5.5.1 und 5.5.2 sind die Aufgaben und Hinweispflichten des Auftragnehmers zur Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele beschrieben und seine Haftungsgrenzen sowie die ggf. erforderlichen Änderungsleistungen und deren Vergütung erläutert.

Dabei wird in den Hinweisen zu § 5 Nummer 5.5.2 ergänzend angemerkt, dass notwendige Anpassungen der Ziele eine Änderung des Werkerfolges nach § 650b BGB erforderlich machen können.

Mit der Ergänzung in § 5 Nummer 5.5.1 wird klargestellt, dass der Auftragnehmer nicht nur verpflichtet ist, die vereinbarten Planungsziele einzuhalten, sondern dar- über hinaus verpflichtet ist, die zur Erreichung des Planungszieles erforderlichen Planungsschritte zu erbringen, als „vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks“.

Leistungsänderung

Die Regelung in § 5 Nummer 5.7 wurde an § 650b BGB angepasst. In den Hin- weisen zu § 5 Nummer 5.7.2 wird die Regelung erläutert und ergänzend klargestellt, dass eine (zu vergütende) Leistungsänderung nicht vorliegt, wenn der Auftragnehmer von ihm zu verantwortende Mängel seiner Leistung beseitigt.

Honorar – Ermittlung der anrechenbaren Kosten

§ 10 Nummer 10.1 wurde AGB-konform dahingehend geändert, dass als Grundlage nicht mehr die „seitens des Auftraggebers bestätigten“, sondern die „vertragsgemäße sachlich und rechnerisch richtige“ Kostenberechnung heranzuziehen ist. Bei etwaigen Änderungen der Kosten aus haushaltsrechtlichen Erwägungen sind die bereits erbrachten Leistungen vertragsgemäß, also nicht aufgrund ggf. gekürzter anrechenbarer Kosten zu vergüten und im Übrigen eine Vertragsanpassung (für die noch zu erbringenden Leistungsstufen) zu vereinbaren.

Honorar bei Leistungsänderungen

§ 10 Nummer 10.10 (bzw. 10.9 in VII.13.H) wird neu gefasst und ebenfalls an die Neuregelungen im BGB (in § 650 BGB) angepasst. Danach richtet sich die Vergütung von Leistungsänderungen grundsätzlich nach § 10 HOAI. Wie bisher wird darauf hingewiesen, dass ein auf Stundenbasis vereinbartes Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI liegen muss.

Anmerkungen zu den wesentlichen Änderungen in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB)

Zu den wesentlichen Änderungen der AVB aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen im BGB sowie der Rechtsprechung gehören insbesondere Vorschriften zur Vergütung bei Bauzeitverlängerungen (§ 10 Nummer 10.2), Sicherheitseinbehalte bei Abschlagszahlungen (§ 12 Nummer 12.1) und die Anpassung der Kündigungsregelungen (§§ 13,14).

Außerdem wurden die AVB insgesamt aktualisiert.
So wurde z.B. in § 1 Nummer 1.6 die Möglichkeit des Nachunternehmereinsatzes präzisiert. § 2 Nummer 2.7, bzgl. der Einhaltung der Vertragsziele, wurde gestrichen, da dies inhaltlich bereits im Vertragsmuster geregelt wird.

Anmerkungen zu den Änderungen in den Anlagen zur Datenverarbeitung

Anlage VI.10 (ZVB Datenverarbeitung)

Um der rasanten Entwicklung in der Datenverarbeitung gerecht zu werden, wurde eine neue Anlage VI.10 (ZVB Datenverarbeitung) entwickelt mit Regelungen zum Erstellen und Datenaustausch von Planungs-, Bau-, Bestandsunterlagen und sonstigen Unterlagen, die bisher in den jeweiligen Vertragsmustern in § 14 enthalten waren, Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML, die bisher in der Anlage VI.6 festgelegt waren, Arbeiten auf der Vergabeplattform (www.vergabe.bayern.de), Einsatz einer Austauschplattform.

Anhang VI.4.1 (Datenaustauschbogen)

Der Datenaustauschbogen (Anhang VI.4.1) wurde auf den aktuellen Entwicklungsstand der Datenverarbeitung angepasst und kann sowohl für Maßnahmen des Hochbaus als auch der Wasserwirtschaft verwendet werden. Vor Beauftragung sind dort sämtliche Festlegungen zu eingesetzter Software, Datenaustauschformaten, Datenaustausch und Datenübergabe von Auftraggeber und Auftragnehmer einzutragen. Textvorschläge zu Formaten, Software und Datenaustausch sind in zusätzlichen Reitern im Dokument hinterlegt.

Anlagen VI.4.2 (Layerliste)

Die Layerliste wurde neu strukturiert und inhaltlich aktualisiert, die Änderungen sind farblich markiert und in einer Legende im Dokument erklärt.

Sämtliche Unterlagen werden in der elektronischen Lesefassung des VHF Bayern unter www.vergabehandbuch.bayern.de sowie im Intranet unter http://www.stmi.bybn.de/vob/formblaetter/default.htm abrufbar als bearbeitbare Unterlagen zur Verfügung gestellt und sind ab sofort bei allen Baumaßnahmen anzuwenden.

Im Rahmen von Dienstbesprechungen werden die wesentlichen Änderungen zusätzlich vorgestellt.

gez. Hans Bock
Ministerialrat

Download

Quelle: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vpm 26.20.2018

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