01.01.2018 - Brüssel / München
Seit Anfang Januar gelten die neuen EU-Schwellenwerte. Die Schwellenwerte legen fest, ab welchem Wert Aufträge europaweit nach den Vorschriften des GWB ausgeschrieben werden müssen. Das deutsche Recht verweist in § 106 Abs. 1 GWB auf die europäischen Regelungen, so dass die neuen Schwellenwerte automatisch übernommen wurden.
Die Europäische Kommission hat am 18.12.2017 die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren angenommen. Diese wurde am 19.12.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das deutsche Recht verweist in § 106 Abs. 1 GWB auf die europäischen Regelungen, so dass die neuen Schwellenwerte automatisch übernommen wurden.
Die Verordnung ist in all ihren Teilen verbindlich und findet seit dem 01.01.2018 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Kommission überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.
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