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Neue EU-Schwellenwerte

Gültig ab Januar 2018

01.01.2018 - Brüssel / München

Neue EU-Schwellenwerte

Seit Anfang Januar gelten die neuen EU-Schwellenwerte. Die Schwellenwerte legen fest, ab welchem Wert Aufträge europaweit nach den Vorschriften des GWB ausgeschrieben werden müssen. Das deutsche Recht verweist in § 106 Abs. 1 GWB auf die europäischen Regelungen, so dass die neuen Schwellenwerte automatisch übernommen wurden.

Die Europäische Kommission hat am 18.12.2017 die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren angenommen. Diese wurde am 19.12.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das deutsche Recht verweist in § 106 Abs. 1 GWB auf die europäischen Regelungen, so dass die neuen Schwellenwerte automatisch übernommen wurden.

  • Für Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen betragen sie nun 5.548.000,00 Euro statt bisher 5.225.000,00 Euro.
  • Für Dienstleistungsaufträge wurde der Schwellenwert von 209.000,00 Euro auf 221.000,00 Euro angehoben. 

Die Verordnung ist in all ihren Teilen verbindlich und findet seit dem 01.01.2018 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Kommission überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.

Die neuen EU-Schwellenwerte im Detail:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 144.000 Euro (bisher 135.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 Euro (bisher 209.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 Euro (bisher 418.000 Euro)
  • Bauaufträge: 5.548.000 Euro (bisher 5.225.000 Euro)
  • Konzessionsvergaben: 5.548.000 Euro (bisher 5.225.000 Euro).

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