21.09.2018 09:00 - 13:00 Uhr München K1823
Durch die bauaufsichtliche Einführung der DIN 1045/2001 bzw. der DIN EN 1992-1-1 ist sowohl die Sicherstellung der Tragfähigkeit als auch der Dauerhaftigkeit nachzuweisen. Hierzu sind unterschiedliche Konstruktionsprinzipien möglich, die sich hinsichtlich der Risiken und des Instandhaltungsaufwands unterscheiden. Die verschiedenen Konstruktionsprinzipien sind daher nicht gleichwertig. Somit ist eine Aufklärung des Bauherrn zwingend erforderlich.
Am Beispiel einer WU-Konstruktion werden die unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien dargestellt und anhand eines Praxisbeispiels die Aufklärung des Bauherrn erläutert. In Folge der Aufklärung und der Berücksichtigung der Bedarfsplanung ist die geschuldete bzw. vereinbarte Beschaffenheit des betreffenden Bauwerks festzulegen.
Die Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „anerkannten Regeln der Technik“, sowie des Begriffs der „vereinbarten Beschaffenheit“ werden am Beispiel der verschiedenen Konstruktionsprinzipien aus rechtlicher Sicht diskutiert.
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