Listeneintragung
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Diese Listen befugen sie je nach beruflicher Ausrichtung, bestimmte Vorgänge bei staatlichen Behörden vorzunehmen.
- Bauvorlageberechtigte
Jeder Bauantrag muss von einem Bauvorlageberechtigten unterschrieben werden, um ihn bei der zuständigen Baubehörde einzureichen. Der Bauvorlageberechtigte ist zeichnungsbefugt, hilft in der Regel aber auch schon bei der Erstellung des Bauplans mit.
- Nachweisberechtigte für Standsicherheit
Bei Bauvorhaben geringer Schwierigkeit stellt der Nachweisberechtigte für Standsicherheit die statische Berechnung auf. Handelt es sich um ein Sonderbauwerk, so ist der Bauvorlageberechtigte befugt, die statischen Berechnungen vorzunehmen.
- Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
Bei Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeiten übernimmt der Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz die Verantwortung für den Brandschutz.
Handelt es sich um ein Sonderbauwerk, so ist der Bauvorlageberechtigte befugt, den Nachweis für vorbeugenden Brandschutz zu attestieren.
- Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen
Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sind zuständig für die Abnahme von Lüftungs-, Rauch-, Wärmeabzugs- und Feuerlöschanlagen, von Notstrom- und anderen sicherheitstechnischen, elektrischen Anlagen. Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen haben ihre fachliche Qualifikation durch eine Prüfung nachgewiesen.
- Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen die Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit. Damit verhindern sie z. B. das Setzen bzw. die Absenkung und die Rissbildung eines Hauses.
- Prüfsachverständige für Standsicherheit
Prüfsachverständige für Standsicherheit überprüfen die Statik bei Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit. Die Sachverständige sind in die Fachbereiche Holzbau, Massivbau und Metallbau untergliedert.
- Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen
Bei einem Bauwerk müssen Grundfläche und Höhenlage genau stimmen. Der Prüfsachverständige für Vermessung übernimmt die Schnurgerüstabnahme, die die Position des Bauwerks vor Baubeginn festlegt.
- Sachverständige ZV EnEV
Mit der Energie-Einsparverordnung EnEV, die seit Dezember 2004 in Kraft ist, wird der zulässige Energieverbrauch beim Wärmeschutz und in der Anlagentechnik geregelt. Der Sachverständige gemäß der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung überprüft den von einem Bauvorlageberechtigten erstellten Energie- und Wärmebedarfsausweis.
- Verantwortliche Sachverständige nach § 16 Abs. 4
Verantwortliche Sachverständige sind zuständig für die Abnahme von Lüftungs-, Rauch-, Wärmeabzugs- und Feuerlöschanlagen, von Notstrom- und anderen sicherheitstechnischen, elektrischen Anlagen etc. Im Gegensatz zu „Verantwortlichen Sachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen“ haben sie für diese Tätigkeit keine spezifische, fachliche Prüfung abgelegt.
In diese Liste kann man sich nicht mehr neu eintragen lassen.
- Prüfsachverständige für Brandschutz
Der Prüfsachverständige für Brandschutz überprüft den Nachweis für den Brandschutz bei Sonderbauten. Sonderbauten sind z. B. Hochhäuser oder Gebäude mit Publikumsverkehr wie Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen und Bürohäuser. Diese Liste wird von der Bayerischen Architektenkammer geführt.
- Stadtplaner
Stadtplaner sind dort im Einsatz, wo sich eine Kommune oder eine Region entwickeln soll. Ihre Aufgabe ist es, städtische Strukturen so zu planen, dass alle Interessen gebündelt und berücksichtigt sind. (Neue Regelungen mit Inrakttreten des Baukammerngesetzes am 01. Juli 2007; gemeinsame Liste mit der BYAK)
- Gesellschaftsverzeichnis
Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09.05.2007 hat der Gesetzgeber erstmals ein Gesellschaftsverzeichnis für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften eingeführt, die in ihrem Namen die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieure“ führen wollen.
Zusätzlich hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau Servicelisten eingerichtet, mit der Ingenieure Kunden gegenüber ihre weiteren zusätzlichen Kenntnisse dokumentieren können.
- Wiederkehrende Bauwerksprüfung
In diese Liste können sich "fachkundige Personen" und "besonders fachkundige Personen" eintragen lassen, die über ausreichende Qualifikationen verfügen, um Überprüfungen von Bauwerken hinsichtlich ihrer Standsicherheit durchzuführen.
- Energieberater vor Ort (Wohngebäude) und Energieberater Nichtwohngebäude
Der Energieberater informiert, wie mit Wärmeschutz und Anlagentechnik Energie eingespart werden kann. Gefragt ist er insbesondere bei Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Der Energieberater vor Ort ist berechtigt, einen Energieausweis nach EU-Richtlinien auszustellen.
- Koordinator nach BaustellV
Sobald bei einem Bauvorhaben mehrere Arbeiten gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, ist die Bemessung der Ausführungszeiten besonders wichtig. Der Baukoordinator regelt die Abläufe auf einer Baustelle insbesondere in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit der dort eingesetzten Arbeitskräfte.
- VOF-Berater
Öffentliche Auftraggeber müssen Bauvorhaben ab einer Auftragssumme von 200.000 Euro europaweit ausschreiben. Der VOF-Berater (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) unterstützt den Auftraggeber im Vergabeverfahren.
- Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen eine weit überdurchschnittliche Sachkunde aufweisen können. Gutachten von ihnen müssen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt und vereidigt wurden.
- Serviceliste "Prüfsachverständige für Brandschutz"
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung „Prüfsachverständige für Brandschutz“ geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste „Prüfsachverständige für Brandschutz“ eingetragen sind.
- Serviceliste "Stadtplaner"
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung „Stadtplaner“ geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste „Stadtplaner“ eingetragen sind.
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