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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Ab 1. Januar 2023 gültige Förderbedingungen veröffentlicht

Neue Anreize für Sanierungen - Bonus für serielles Sanieren

09.12.2022 - Berlin

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Ab 1. Januar 2023 gültige Förderbedingungen veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die zum 01. Januar 2023 gültigen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Mit den Änderungen wird auch ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten in die BEG eingeführt, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird. Für den Neubau ist zukünftig das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig. Eine überarbeitete Förderrichtlinie Neubau wird im März 2023 erwartet.

Die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung sind zentrale Schritte, um in die Energiekosten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu senken und gleichzeitig unsere Klimaschutzziele zu erreichen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll möglichst viele Menschen dabei unterstützen, diese Schritte zu ergreifen. Daher hat die Bundesregierung die bereits angekündigte zweite Reformstufe der BEG beschlossen, um so den im Sommer eingeschlagenen Weg weiter fortzusetzen.

Der Zugang zur BEG wird weiter erleichtert, Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird erneut gesteigert, um möglichst viele Antragstellerinnen und Antragssteller unterstützen zu können.

Die Änderungen an den BEG-Förderrichtlinien werden noch 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Alle drei Teilprogramme der BEG (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen) sind von den Änderungen betroffen.

Die Änderungen im Überblick

Neuer Bonus für serielles Sanieren (für Wohngebäude)

Mit den Änderungen werden Boni gezielt neu eingeführt oder ausgeweitet, um die Sanierungsförderung weiter anzureizen. So wird ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten in die BEG eingeführt, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird (kumulierbar mit der EE oder NH-Klasse sowie dem WPB-Bonus; bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt).

Die serielle Sanierung ist eine innovative Methode zur umfassenden energetischen Sanierung (Gebäudehülle & -technik). Gefördert wird die Verwendung vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente. So lassen sich der handwerkliche Aufwand vor Ort und die Kosten deutlich reduzieren.

Ausweitung und Erhöhung des WPB-Bonus

Zudem wird der bereits im September eingeführte Bonus für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude, der Worst Performing Buildings Bonus, von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und neben den EH/EG 40- und EH/EG 55-Stufen auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet.

Bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt.

Neubauförderung wird viertes Teilprogramm der BEG

Eine weitere Änderung betrifft die Neubauförderung: Diese wird als nun viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und ab März 2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) geregelt.

Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Regelungen unter der BEG fort. So wird ein nahtloser Übergang der Neubauförderung gewährleistet.

Bonus für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen

Weiterhin werden mit der Reform technische Anpassungen mit dem Ziel vorgenommen, besonders hochwertige Heizungsanlagen zu fördern. Durch die Änderungen werden beispielsweise nur noch effizientere Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß gefördert.

Dazu gehört die Einführung eines Bonus von fünf Prozentpunkten für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z.B. R290, Propan). Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.

Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums/ Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises für Komplettsanierungen

Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.

Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen

Um die Fördereffizienz der BEG weiter zu steigern und die Zukunftsfähigkeit der eingebauten Systeme sicherzustellen wird auch das Ambitionsniveau in der Förderung weiter gesteigert. Dies betrifft verschiedene technische Anforderungen an die Förderfähigkeit von Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Anschlüssen an Wärmenetze.

Brennstoffzellen-Heizungen werden – mit Auslaufen des KfW 433 Programms - ab 1. Januar 2023 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als BEG-Einzelmaßnahme nur noch gefördert, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.

Änderungen für die Neubauförderung ab März 2023

Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ in Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geregelt. Bis zur Einführung dieser neuen Förderrichtlinie wird die Förderung des Neubaus unverändert weitergeführt. Dabei gelten die aktuellen Konditionen:

Gefördert werden Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH). Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Davon sind 5 %, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich. Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 % beantragen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.

Übergeordnetes Ziel der Reform bleibt, bis 2045 Klimaneutralität im Gebäudebestand zu erreichen. Neben dem Ordnungsrecht ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hier ein zentrales politisches Instrument, das mit einem Budget von 13 Milliarden Euro für 2023 entsprechende Anreize im Markt setzt.

Weitere Informationen

Auf der Website zur BEG gibt es einen Überblick über wichtige Änderungen:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den KfW-Seiten:
https://www.kfw.de/

Einen vertieften ersten Überblick verschafft auch diese Übersicht:
Infoblatt 2:BEG Reformschritt

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ) rund um die BEG-Reform finden sie hier:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

Die Entwürfe der Richtlinien können hier heruntergeladen werden:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html

Die verbindlichen Richtlinien werden noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger erscheinen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude)
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude)
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Foto: RosZie / Pixabay


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Bayerische Initiative beim Bund erfolgreich

Bessere Förderung für kommunale Energieeffizienzprojekte

  • Kombination von Städtebauförderung mit Bundesförderung effizienter Gebäude (BEG) künftig einfacher
  • Spitzenfördersatz von bis zu 90 Prozent möglich
  • Bernreiter: „Klimaschutz muss auch für finanzschwächere Gemeinden leistbar sein!“

15.12.2022 / München
Erfolg für eine bayerische Initiative beim Bund: Zum 1. Januar 2023 gelten neue Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Auf Drängen Bayerns wurde eine neue Ausnahmeregelung für Kommunen in die Richtlinien aufgenommen. Diese vereinfacht die Kombination von Fördermitteln aus mehreren Programmen. Bayerns Bauminister Christian Bernreiter: „Auch struktur- und finanzschwache Kommunen müssen die Möglichkeit haben, ihre Gebäude energetisch zu sanieren, um einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dass der Bund nun die BEG-Richtlinien unserem Vorschlag entsprechend geändert hat, ist überfällig. Das ist ein Meilenstein für den kommunalen Klimaschutz!“

Die BEG-Förderung des Bundes bot bereits mehrfach Anlass für Ärger. Besonders schmerzhaft für Kommunen: Die BEG-Richtlinien sahen bislang einen maximalen Fördersatz von 60 Prozent vor. Auch wer BEG-Mittel mit anderen Förderprogrammen kombinieren wollte, konnte nicht mehr als 60 Prozent Förderung erhalten. Energetisch sinnvolle Projekte von Kommunen scheiterten nicht selten am gemeindlichen Eigenanteil von 40 Prozent.

Bernreiter: „Die Bundesförderung ging damit an der kommunalen Realität komplett vorbei. Schlimmer noch: Der Bund verhinderte, dass die Spitzenfördersätze der bayerischen Städtebauförderung mit bis zu 90 Prozent zum Tragen kamen. Das ist nun vorbei!“

Die bayerische Initiative wurde bereits Anfang September einstimmig von der Bauministerkonferenz befürwortet. Gleichzeitig hat das bayerische Bauministerium beim Bund für den Vorschlag geworben. „Wir haben ein Jahr für unser Anliegen gekämpft. Es ist nur ein knapper Satz, der nun in die Richtlinien aufgenommen wurde. Doch dieser Satz stellt den kommunalen Klimaschutz auf neue Beine“, so Bernreiter. Die neuen BEG-Richtlinien werden dem Bund zufolge in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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