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BayBO 2021 ab 1. Februar in Kraft - Text jetzt online - Neue Bauantragsformulare

Vollzugshinweise des Bayerischen Bauministeriums vom 07.01.2021

08.02.2021 - München

BayBO 2021 ab 1. Februar in Kraft - Text jetzt online - Neue Bauantragsformulare

Die neue Bayerische Bauordnung (BayBO 2021) ist am 01.02.2021 in Kraft getreten. Mittels einer neuen Frist soll der Weg zu Baugenehmigungen künftig maximal drei Monate dauern. Liegt dann noch keine Entscheidung vor, gelten die beantragten Baugenehmigungen automatisch als erteilt, wobei die Genehmigungsfiktion nur für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt. Neue Regelungen zu Abstandsflächen für neue Gebäude, zum Bauen mit Holz und zur Stellplatzpflicht sollen das Bauen einfacher und günstiger machen. Mit Schreiben vom 07.01.2021 gibt das Bayerische Bauministerium neue Vollzugshinweise. Bitte beachten Sie auch die neuen amtlichen Bauantragsformulare.

Die Bayerische Bauordnung regelt das Verfahrensrecht und die Sicherheitsanforderungen an bauliche Anlagen. Die Novelle der Bayerischen Bauordnung geht zurück auf den Wohnungsgipfel vom 11. September 2019. Berücksichtigt sind zudem Ergebnisse einer Umfrage unter Verbänden des Wohnungsbaus, der Bauwirtschaft und der kommunalen Spitzenverbände sowie einer Expertenanhörung im Bayerischen Landtag am 22. Oktober 2019.

Der Ministerrat hat die Novelle am 23. Juni 2020 auf den Weg gebracht. Am 2. Dezember 2020 hat der Bayerische Landtag die umfassende Reform der Bauordnung beschlossen. Die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist am 1. Februar 2021 in Kraft getreten.

Aktueller Text der BayBO 2021 - Gültig ab 01.02.2021

Quelle: Bayerische Staatskanzlei / https://www.gesetze-bayern.de

Neue Bauantragsformulare vom 01.02.2021

Mit der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 64 vom 27.01.2021 sind die amtlichen Bauantragsformulare neu bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung ist am 1. Februar 2021 in Kraft getreten. Mit Ablauf des 31. Januar 2021 ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. August 2018 (AllMBl. S. 481) außer Kraft getreten. Die bisherigen Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. März 2021 weiterverwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).  
Bauvorlagenverordnung – BauVorlV - Gültig ab 01.02.2021  
Weitere Infos auf der Internetseite des Bayerischen Bauministeriums

Vollzugshinweise des Bayerischen Bauministeriums vom 07.01.2021

Das Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus und weiterer Rechtsvorschriften wurde am 2. Dezember 2020 vom Bayerischen Landtag beschlossen. Es tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Die neu gestaltete Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, die ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festlegen – neuer Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Bayer. Bauordnung (BayBO) – tritt am 15. Januar 2021 in Kraft.

Wesentlicher Inhalt der Novelle sind die Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H außer in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie eine Vereinfachung der Berechnung der Abstandsflächen, die Erleichterung des Dachgeschossausbaus, die Einführung der Typengenehmigung für serielles Bauen, die Aufnahme einer Genehmigungsfiktion für Wohngebäude im vereinfachten Verfahren, die erweiterte Einsatzmöglichkeit des Baustoffes Holz und letztlich auch die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den digitalen Bauantrag. Das Thema Blitzschutz findet sich unter Punkt 8. Mit der Novelle der BayBO soll das Bauen einfacher, billiger, schneller, nachhaltiger und flächensparender werden.

Mit Schreiben vom 07.01.2021 gibt das Bayerische Bauministerium neue Vollzugshinweise:

Vollzugshinweise zur BayBO vom 07.01.2021

Anlage - Entwurf der Musterholzbaurichtlinie vom Oktober 2020



Kurzüberblick über die neuen Regelungen

Genehmigungsfiktion

Die sogenannte Genehmigungsfiktion ist einer der Hauptpunkte der Novelle. Damit sollen Bauvorhaben im Bereich des Wohnungsbaus deutlich schneller genehmigt werden können. "Wir machen es Bauherren so leicht wie möglich. Für die meisten geplanten Wohngebäude gilt künftig: Wenn sich die Baugenehmigungsbehörde drei Monate nach dem Einreichen des Bauantrags nicht meldet oder anders entscheidet, gilt der Antrag automatisch als genehmigt", erklärte Bayerns Bauministerin Kerstin Schreyer (CSU). Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigungsfiktion nur für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt.

Abstandsflächenrecht

Auch das Abstandsflächenrecht soll vereinfacht werden. Die neue Bauordnung sieht vor, dass die Abstandsflächen auf 40 Prozent der Wandhöhe reduziert werden – in Gewerbe- und Industriegebieten auch weiter. Der Flächenverbrauch soll so stark zurückgefahren werden. Bei Wohnbauten reicht künftig also das 0,4-Fache der Wandhöhe, bei Gewerbebauten das 0,2-Fache. Ein Mindestabstand soll bestehen bleiben, mindestens von drei Metern, und Gemeinden können – wie bisher – auch größere Abstandsflächen in ihrer Satzung festlegen.

Holz als Baustoff

Außerdem soll das Bauen mit Holz erleichtert werden. So soll Holz künftig in allen Gebäudeklassen verwendet werden dürfen. Damit beabsichtigt das Bauministerium nach eigenen Angaben, dass Holz als Baustoff deutlich attraktiver wird und das Bauen dadurch nachhaltiger.

Stellplatzpflicht

Zudem sieht die neue Bauordnung vor, dass die Kommunen die Stellplatzpflicht flexibler regeln können: Alternative Mobilitätskonzepte werden zugelassen.

Dachausbau

Für den Ausbau von Dachgeschossen soll künftig keine Genehmigung mehr nötig sein.

Einbau von Aufzügen

Die Pflicht zum Einbau eines Aufzugs fällt mit der neuen Bauordnung weg, wenn der Aufwand dafür unverhältnismäßig hoch wäre.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Bau von Kinderspielplätzen in Wohnanlagen, die Planung von Rettungswegen und die Ausweisung von Kfz-Stellplätzen und die Begrünung von Gebäuden. Außerdem können Kommunen aus Gründen des Artenschutzes reine Steingärten und Kunstrasenflächen untersagen.


Bauministerin Kerstin Schreyer erklärt die neue BayBO auf YouTube

In einem Video auf YouTube stellt Staatsministerin Schreyer vor, was sich mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung ändert und erklärt die einzelnen Neuerungen.


Auch interessant

Neue BayBO: Kammer bringt wichtige Verbesserungen ein

Im Rahmen der Verbandsanhörung hatte die Bayerische Ingenieurekammer Ende Januar 2020 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgebeben. Wie das Bayerische Bauministerium mitteilte, wurde daraufhin die Verfahrensfreiheit für Dachgeschossausbauten aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Auch die Kritik an einem Entfall der Prüfpflicht von Brandschutznachweisen für Mittelgaragen wurde aufgegriffen - die bisherige Regelung bleibt bestehen. Zudem wurde die Regelung zur Typengenehmigung so modifiziert, dass Vollständigkeitsprüfung, Beginn und Ende der Fiktionsfrist rechtssicher feststehen.

Die Änderungen im Überblick

Keine Verfahrensfreiheit für Dachgeschossausbauten

(Änderung von Art. 57)

Den Anregungen der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau folgend, enthält der im Landtag eingebrachte Gesetzentwurf die Verfahrensfreiheit für Dachgeschossausbauten nicht mehr.

In ihrer Stellungnahme hatte die Bayerischen Ingenieurekammer-Bau angemerkt, dass der Dachgeschossausbau unter den Bauprojekten im Bestand zu den technisch anspruchsvollsten gehöre und entsprechend oft große Probleme bereite. Bei Verfahrensfreiheit blieben zwar die materiellen Anforderungen der Art. 10 und 12 bestehen, es entfalle aber die Pflicht, einen bautechnischen Nachweis zu erstellen. Folglich würde ein solcher auch nicht erstellt werden, so dass bereits nicht mehr gewährleistet sei, dass die materiellen Anforderungen beim Dachgeschossausbau überhaupt beachtet werden.

Der aktuelle Gesetzentwurf weist nun die Dachgeschossausbauten im unbeplanten Innenbereich in das Genehmigungsfreistellungsverfahren, Art. 58 BayBO, mit der Folge, dass für die Vorhaben bautechnische Nachweise erstellt werden müssen.


Kein Verzicht auf Prüfpflicht von Brandschutznachweisen für Mittelgaragen

(Änderung von Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; Art. 77 Abs. 2 Satz 2 BayBO)

Ein weiterer Kritikpunkt der Bayerischen Ingenieurekammer war der Verzicht auf die Prüfung des Brandschutznachweises und die entsprechende Bauüberwachung bei Mittelgaragen. Die brandschutztechnischen Beanstandungen sind in der Praxis der Bauüberwachung von Mittelgaragen sehr hoch, insbesondere bei Abschottungen und Verbindungen in das Gebäude zu den Rettungswegen. Aber auch der Brandschutznachweis verlangt häufig Korrekturen, sehr oft wird dort schon der zweite Rettungsweg nicht ausreichend beachtet, da der Rettungsweg über die Garagenrampe bei Toren oder Gitterverschlüssen besondere Maßnahmen erfordert.

Die Herausnahme der Brandschutzprüfung bei Planung und Ausführung von Mittelgaragen hätte deshalb zu einer erheblichen Erhöhung der Risiken für Personenschäden in Brandfällen geführt. Dies hielt die Kammer nicht mehr für vertretbar.

Im neuen Gesetzesentwurf wurde nun auch die vorgebrachte Kritik an einem Entfall der Prüfpflicht von Brandschutznachweisen für Mittelgaragen aufgegriffen, sodass jetzt im Ergebnis die bisherige Regelung bestehen bleibt.


Regelung zur Typengenehmigung modifiziert

(Einfügung von Art. 73a BayBO)

In Ihrer Stellungnahme hatte die Bayerische Ingenieurekammer-Bau darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Typengenehmigung durchaus zu einer Verfahrenserleichterung führen könne. Dabei müsse jedoch gewährleistet bleiben, dass der Bescheid über die Typengenehmigung zusammen mit dem Bauantrag der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser zumindest daraufhin überprüft wird, ob die der Typengenehmigung zugrunde liegenden Umstände den konkreten Bauabsichten entsprechen und mit den Verhältnissen vor Ort übereinstimmen, insbesondere ob ggf. fehlende bautechnische Nachweise erstellt wurden.

Im jetzt dem Landtag vorliegenden Gesetzentwurf wurde die Regelung zur Typengenehmigung gegenüber der Verbandsanhörung so modifiziert, dass Vollständigkeitsprüfung, Beginn und Ende der Fiktionsfrist rechtssicher feststehen.


Befreiung von der Aufzugspflicht bei Aufstockungen

(Änderung von Art. 37 Abs. 4 BayBO)

Weiterhin hatte die Bayerischen Ingenieurekammer-Bau darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Aufzugspflicht bei Aufstockungen, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfüllt werden können, im neuen Art. 37 Abs. 4 Satz 5 BayBO zu unbestimmt sei.

Dazu teilte das Bauministerium mit, dass sich genau dieser unbestimmte Rechtsbegriff in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayBO findet und dort zu keinen Problemen im praktischen Vollzug geführt habe.


Download

Quellen: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Bayerischer Landtag, Bayerische Staatsregierung

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