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PrüfVBau: Geplante Anhebung der Altersgrenze

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 19.12.2019

08.01.2020 - München

PrüfVBau: Geplante Anhebung der Altersgrenze

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert mit Schreiben vom 19.12.2019 über die im Jahr 2019 erfolgten Anerkennungen von Prüfingenieuren für Standsicherheit und gibt allgemeine Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau. Im Hinblick auf die erlöschenden Anerkennungen im Jahr 2020 wird beabsichtigt, im Rahmen einer Änderungsverordnung noch im ersten Quartal 2020 die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau festgelegte Altersgrenze für Prüfingenieure und Prüfsachverständige von Vollendung des 68. Lebensjahres auf Vollendung des 70. Lebensjahres anzuheben.

Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau); Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit

Per E-Mail
Regierungen
Autobahndirektionen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter
Untere Bauaufsichtsbehörden


Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit weisen wir auf Folgendes hin:

Erlöschende Anerkennungen im Jahr 2020

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr beabsichtigt, im Jahr 2020 die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau festgelegte Altersgrenze für Prüfingenieure und Prüfsachverständige von Vollendung des 68. Lebensjahres auf Vollendung des 70. Lebensjahres anzuheben. Es ist vorgesehen, diese Änderung im Interesse der Betroffenen kurzfristig noch im ersten Quartal 2020 im Rahmen einer Änderungsverordnung umzusetzen. Daher werden im Jahr 2020 voraussichtlich keine Anerkennungen von Prüfingenieuren für Standsicherheit wegen Erreichens der Altersgrenze erlöschen.

Im Jahr 2019 erfolgte Anerkennungen

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat im Jahr 2019 die folgenden Prüfingenieure für Standsicherheit für die genannte Fachrichtung neu anerkannt:

Name
Vorname
Titel

Anschrift/ Niederlassung
E-Mail

Telefon

Fachrichtung(en)

Erlöschen der Anerkennung

Lenz
Peter
Dr.-Ing.

Erika-Mann-Straße 63
80636 München
ptrlnzzm-d

089 / 990162-140

Massivbau

27.04.2043

Goralski
Claus
Dr.-Ing.

Kirchplatz 5
82049 Pullach i. Isartal
cgrlskhpngd

089 / 12470593-22

Massivbau Metallbau

01.10.2041

Zehetner
Christian
Dipl.-Ing.

Anton-Böck-Straße 27
81249 München
Zhtnrsp-md

089 / 829142-219

Massivbau

01.04.2032


Die aktualisierten Listen der in Bayern anerkannten Prüfingenieure bzw. Prüfämter für Standsicherheit können im Internet unter

https://www.bauministerium.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bautechnik/pruefaemterundingenieure/index.php

unter „Downloads“ abgerufen werden.

Allgemeine Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau

Die für die Erteilung von Prüfaufträgen zuständige Behörde entscheidet allein darüber, welchem Prüfingenieur oder Prüfamt für Standsicherheit sie die Prüfung bautechnischer Nachweise überträgt. Bei der Auswahl hat die Behörde insbesondere darauf zu achten, dass

  • nicht einzelne Prüfingenieure oder Prüfämter bevorzugt werden,
  • die Prüfaufgaben gleichmäßig auf regional in Betracht kommende Prüfingenieure und Prüfämter verteilt werden,
  • sich die Niederlassung des Prüfingenieurs bzw. der Sitz des Prüfamtes in einer Entfernung zum Bauvorhaben befindet, die eine umfassende ordnungsgemäße Prüfung sowie Bauüberwachung zulässt,
  • zur Wahrung der Unabhängigkeit von Prüfingenieuren und Prüfämtern für Standsicherheit die Erteilung von Prüfaufträgen unabhängig von Wünschen des Bauherrn und seiner Erfüllungsgehilfen, wie Tragwerksplanern und Architekten, erfolgt.

Vom Bauherrn vorgelegte Prüfberichte, die dieser bereits im Vorfeld ohne Beteiligung der Behörde erstellen ließ, sind ungültig. Der Prüfauftrag ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 5 PrüfVBau von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Wir bitten, uns darüber zu unterrichten, wenn Prüfingenieure Prüfberichte ohne bauaufsichtlichen Prüfauftrag erstellen.

Die nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Bauüberwachung muss durch den Prüfingenieur oder eine Person, die er nach § 5 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau oder nach § 13 Abs. 3 PrüfVBau zur Mitwirkung heranziehen darf, erfolgen. Eine Delegation z. B. an den Tragwerksplaner ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass i. d. R. die Stichproben zur Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nicht vollständig durch Mitarbeiter ausgeführt wer- den können. Wir gehen davon aus, dass der Prüfingenieur bei jedem Bauvorhaben zumindest einzelne, stichprobenhafte Kontrollen selbst durchzuführen hat.

Ausnahmen hiervon sind lediglich bei Kleinstprüfaufträgen wie z. B. Nutzungsänderungen möglich. Hier kann ggf. ein mit der Prüfung der Standsicherheitsnach- weise des jeweiligen Vorhabens betrauter Mitarbeiter die Bauüberwachung vollständig übernehmen.

Hoheitlich tätige Prüfingenieure und Prüfämter sind auf Grund des Umsatzsteuergesetzes auch bei Leistungen für Behörden verpflichtet, die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer anzugeben, auch wenn nach § 34 Abs. Satz 1 PrüfVBau mit der Gebühr die Umsatzsteuer abgegolten ist. Ein unmittelbares Leistungsverhältnis entsteht durch die Beauftragung nur zwischen der Behörde und dem Prüfingenieur, ein Vorsteuerabzug für den Bauherrn kommt in keinem Fall in Betracht.

Weiter weisen wir darauf hin, dass Anfragen zu den Kosten der Prüfung bei verschiedenen Prüfingenieuren mit dem Hintergrund, das günstigste Angebot zu ermitteln und den Prüfauftrag dann nach den Wünschen des Bauherrn aufgrund dieses günstigsten Angebotes zu vergeben, unzulässig sind, derartige Anfragen sind von den Prüfingenieuren nicht zu beantworten. Gemäß § 28 Abs. 5 PrüfVBau ist ein Nachlass auf die Gebühr unzulässig.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Rodehack
Ministerialrat


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