Sachverständige nach § 2 ZV EnEV

Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden die bisher bestehenden Vorschriften neu gefasst. Die Länder sind ermächtigt, die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auch auf Sachverständige zu übertragen. Das ist in Bayern durch die Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung geschehen. In dieser Verordnung ist in Anlehnung an das Modell des Prüfsachverständigen die Bestellung privater Sachverständiger vorgesehen, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen der EnEV bescheinigen, womit behördliche Prüfaufgaben insoweit entfallen.

Eintragung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ZV EnEV

 (Inländer)
 
Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV können für folgende Fachrichtungen zugelassen werden:
Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV müssen:
Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen arbeiten. Darunter fallen insbesondere auch Bauphysiker - thermische Bauphysik und die Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Ingenieure.)
Die vertieften Kenntnisse werden durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen zusammenhängenden, nach Studienabschluss erworbenen Berufserfahrung auf den jeweiligen Gebieten erbracht.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:

Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung – ZVEnEV

Über die Eintragung in Liste der Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 ZVEnEV 
► Merkblatt zur Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 ZVEnEV
Mustervorlage für die Projektliste

Zusatzeintrag "Antragsberechtigung BAFA"  (nur für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau)

Wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beim BAFA als Vor-Ort-Berater/in antragsberechtigt ist, kann diese Information selektierbar in der Planer- und Ingenieursuche der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zusammen mit der Eintragung als „Sachverständige/r nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV“ hinterlegen. Diese Zusatzeintragung ist kostenfrei.
Weitere Informationen zur Antragsberechtigung für die BAFA-Vor-Ort-Beratung
Antrag zur Aufnahme des Zusatzeintrages "Antragsberechtigung BAFA" (pdf)
Antrag zur Aufnahme des Zusatzeintrages "Antragsberechtigung BAFA" (word)



Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverstädige/r
nach § 2 Abs. 2 ZVEnEV

 (EU-Ausländer)

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (oder der Bayerischen Architektenkammer) anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:
Die jeweilige Kammer (Bayerische Ingenieurekammer-Bau) kann ein Tätigwerden untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:

Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung – ZVEnEV

Antrag auf Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 ZVEnEV

 (EU-Ausländer)

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZV EnEV vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (oder die Bayerische Architektenkammer) bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen.

Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:

Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung – ZVEnEV

Beachten Sie:


Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erhalten ermäßigte Gebühren bei der Listeneintragung und Listenführung, ggf. können Listenführungsgebühren auch ganz im Mitgliedsbeitrag enthalten sein.
Darüber hinaus steht Kammermitgliedern ein breites Service- und Dienstleistungsprogramm zur Verfügung.
Information zur Mitgliedschaft

Für weitere Informationen rund um die Listeneintragung und Mitgliedschaft
steht Ihnen das Referat Ingenieurwesen
zur Verfügung.

Kontakt:
Dipl.-Ing.(FH) M.Eng. Irma Voswinkel
Telefon 089 419434-29
Fax 089 419434-20
i.voswinkel@bayika.de
  Für Informationen zu laufenden Anträgen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat im Eintragungsausschuss.


Kontakt:
Frau Monika Schmidt
Telefon 089 419434-16
Fax 089 419434-20
m.schmidt@bayika.de
 



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