Gesellschaftsverzeichnis

(Art. 8 – Art. 11 BauKaG)

Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) hat der Gesetzgeber neben der bisherigen auf die Person bezogene Eintragung als „Beratender Ingenieur“ bzw. als „Beratende Ingenieurin“ die Möglichkeit geschaffen, dass sich auch Gesellschaften, die die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieure“ in ihrem Firmennamen (ohne Bezug auf eine bestimmte Person) führen wollen, in ein Gesellschaftsverzeichnis eintragen lassen können.
Diese Möglichkeit besteht für:

Andere Zusammenschlüsse, insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht eingetragen werden.

Mit der Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis wird keine Mitgliedschaft der Gesellschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau begründet.

Voraussetzungen für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind:

Durch Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss geregelt sein, dass

Eine Sonderregelung enthält das Gesetz für Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten. Eine Gesellschaft kann beide geschützte Berufsbezeichnungen im Namen führen, wenn Beratende Ingenieure und Architekten zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Firmennamen der Gesellschaft geführten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält. Die Eintragung einer solchen Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgt nur dann, wenn Beratende Ingenieure innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nur dann, wenn die Berufbezeichnung „Beratende Ingenieure“ an vorderster Stelle des Firmennamens der Gesellschaft steht. Anderenfalls erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer.

Für Partnerschaftsgesellschaften, die in ihrem Firmennamen die Bezeichnung „Beratende Ingenieure“ führen wollen, gelten gegenüber den vorstehend genannten Anforderungen erleichterte Eintragungsvoraussetzungen. Partnerschaftsgesellschaften müssen neben dem

lediglich nachweisen, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass:

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Baukammerngesetz - BauKaG

Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Merkblatt zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis



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Bayerische
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