07.02.2012 München 13.00 - 17.00 Uhr K 12-40 ► Zur Anmeldung
Am 26. November 2010 hat der Bundesrat eine Änderung der Trinkwasserverordnung beschlossen, die mit Änderungen per 01. November 2011 in Kraft getreten ist. Sie bringt eine Fülle von Neuerungen sowohl für die Gesundheitsämter als auch für die Verbraucher mit sich. Die Novelle gilt u.a. für Hotels, Krankenhäuser und Mietshäuser, wenn sie über eine Warmwasseranlage ab 400 Litern verfügen.
Die neue Trinkwasserverordnung gibt vor, dass bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasseranlagen, zu denen auch die Hausinstallationen zählen, mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Eine ganz wesentliche Neuerung gegenüber der früheren Trinkwasserverordnung ist die Festlegung eines so genannten technischen Maßnahmewertes für Legionellen.
Für gewerbliche Vermieter und öffentliche Betreiber von Gebäuden, in denen Dienste für die Öffentlichkeit angeboten werden (wie z.B. Gaststätten, Ämter, Wohnheime, Theater, Gerichte usw.) wird diese Novelle wesentlich schärfer ausgelegt. Strafbar ist, wenn am Wasserhahn die Grenzwerte der Anlagen 1 und 2 überschritten werden. Die Strafbarkeit trifft die Eigentümer des Gebäudes als Betreiber der Hausinstallation. Dies bedeutet, dass juristische Personen die Verantwortung der von ihnen verwalteten Gebäude auf eine natürliche Person übertragen müssen.
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